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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Regel im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) fachlich umgesetzt wird, werden für die in der<br />

Konfliktanalyse erfassten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft Möglichkeiten<br />

zu deren Ausgleich oder Ersatz aufgezeigt, die mit den weiterführenden Planungen aufgenommen<br />

<strong>und</strong> konkretisiert werden können. Zur Abarbeitung der Eingriffsregelung nach § 12 NatSchAG M-V<br />

wird in der sich an das <strong>Raum</strong>ordnungsverfahren anschließenden Planungsebene ein landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan vorgelegt, der die Maßnahmen zur Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung beschreibt<br />

<strong>und</strong> die spezifischen Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffsfolgen benennt.<br />

Die Auswahl von Kompensationsmaßnahmen soll sich an den Zielen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur<br />

Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft orientieren.<br />

Umweltqualitäts- <strong>und</strong> Entwicklungsziele werden für die Region, die von marinen Naturräumen <strong>und</strong><br />

von der Küstenzone geprägt ist, z. B. durch Empfehlungen der HELCOM (Helsinki Commission) mit<br />

der „Konvention zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee“ von 1992 <strong>und</strong> Vorgaben der Richtlinien<br />

der Europäischen Gemeinschaft für die Natura 2000 Gebiete formuliert. Danach ist als allgemeines<br />

Ziel die Erhaltung der natürlichen Lebensräume <strong>und</strong> der biologischen Vielfalt der Ostsee <strong>und</strong> ihrer<br />

Küstenökosysteme, der Schutz ökologischer Abläufe <strong>und</strong> die nachhaltige Nutzung der natürlichen<br />

Ressourcen gegeben.<br />

Seit Juli 20<strong>08</strong> ist zudem die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) der EU in Kraft. Die Richtlinie<br />

schreibt einen „guten Umweltzustand“ (GUZ) für die europäischen Gewässer ab 2020 vor.<br />

Das hier betrachtete Vorhaben ist neben den bau- <strong>und</strong> betriebsbedingten Auswirkungen hauptsächlich<br />

mit der Errichtung von baulichen Anlagen verb<strong>und</strong>en, die zu einer Versiegelung des Meeresbodens<br />

<strong>und</strong> zum Ersatz von Weichsubstrat durch Hartsubstrat führen <strong>und</strong> in den Luftraum ragen. Außerdem<br />

erfolgt eine parkinterne Verlegung von Seekabeln in den Meeresboden, wodurch Sedimente<br />

aus marinen Habitaten entnommen <strong>und</strong> umgelagert werden. Eine adäquate Kompensation der dauerhaft<br />

durch Versiegelung beanspruchten marinen Lebensräume ist nicht möglich. Eine Wiederherstellung<br />

der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts „in gleichartiger Weise“ (Ausgleichsdefinition<br />

gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG) ist nicht möglich, eine Herstellung der beeinträchtigten<br />

Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum (Küstenmeer) „in gleichwertiger Weise“<br />

(Ersatzdefinition gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG) kann nicht durchgeführt werden, da im Küstenmeer<br />

faktisch kein Aufwertungspotenzial entsprechender Quantität verfügbar ist. Damit ist der<br />

Eingriff im engeren Sinne nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Auch Ersatzmaßnahmen sollten jedoch<br />

nach Möglichkeit an die Anforderungen, die an einen funktionalen Ausgleich gestellt werden, <strong>und</strong> an<br />

die betroffenen ökologischen <strong>und</strong> ästhetischen Funktionen des betroffenen Landschaftsraumes anknüpfen.<br />

Dabei ist die landschaftsraumtypische Eigenart zu berücksichtigen.<br />

§ 15 Absatz 6 BNatSchG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzzahlung vor.<br />

Es müsste demnach nach anderen Möglichkeiten für Maßnahmen gesucht werden, z. B. im Küstenraum.<br />

Da der Küstenraum unter einem starken anthropogenen, besonders touristischem Nutzungsdruck<br />

liegt, wird sich die Suche nach geeigneten Maßnahmenräumen schwierig gestalten.<br />

Hinweise auf geeignete Maßnahmen geben z. B. die gutachtliche Formulierung von Erhaltungszielen<br />

für EU-Vogelschutzgebiete von SCHELLER & FURKERT (2000):<br />

Erhalt, Wiederherstellung bzw. Entwicklung<br />

- einer guten ökologischen Qualität (vor allem ein stabiles naturbedingtes Trophieniveau) <strong>und</strong><br />

eines naturnahen Wasserhaushaltes der betroffenen Küstengewässer<br />

- von Land- <strong>und</strong> Wasserflächen <strong>und</strong> Sedimenten, die arm an anthropogen freigesetzten Stoffen<br />

(Pflanzennährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Treibstoffe, Tenside, Schwermetallrückstände, etc.)<br />

sind, mit dem Ziel der Sicherung der Nahrungsvoraussetzungen für Zielarten,<br />

07.12.2010 Seite 388

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