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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Code: 1332<br />

stätten” tritt ein<br />

ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten” kann nicht eintreten, da<br />

sich diese im Landbereich befinden.<br />

3.3 Störungstatbestände (§44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 40<br />

Störungen wirken durch Anlockwirkungen durch die Schiffsbeleuchtung oder durch Irritationen durch die Befeuerung der<br />

OWEA beim Überflug der Einzelindividuen dieser Art. „Erhebliche Störungen“ während der „Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />

Mauser-, Überwinterungszeiten“ sind vollkommen ausgeschlossen, da diese Lebensphasen an Land stattfinden. Lediglich<br />

während der „Wanderungszeiten“ sind „erhebliche Störungen“ zu diskutieren. Es kommt jedoch nicht zu einer „erheblichen<br />

Störung“ während der „Wanderungszeit“, da maximal nur Einzelexemplare meist in viel größeren Höhen als die Reichweite<br />

der Rotoren über den Windpark fliegen, so dass eine sich auswirkende „erhebliche Störung“ nicht erkennbar ist.<br />

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der „lokalen Population“ ist aus fachgutachtlicher Sicht unter Einbeziehung<br />

der verfügbaren Datengr<strong>und</strong>lagen nicht erkennbar.<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt jedenfalls auf Populationsebene nicht ein, da sich die Beeinträchtigung eines oder<br />

weniger überfliegender Exemplare keinesfalls auf Populationsebene auswirkt.<br />

Vermeidungs-/funktionserhaltende Maßnahme erforderlich? ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt ein ja nein<br />

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich?<br />

nein Prüfung endet hiermit<br />

ja<br />

(<strong>Punkt</strong> 4 ff.)<br />

8.1.7 Fransenfledermaus<br />

Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Code: 1322<br />

1. Schutz- <strong>und</strong> Gefährdungsstatus<br />

FFH-Anhang II-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BGR<br />

FFH-Anhang IV-Art RL D, Kat. FV günstig / hervorragend<br />

europäische Vogelart RL M-V, Kat. 3 U1 ungünstig / unzureichend<br />

streng geschützte Art<br />

U2 ungünstig - schlecht<br />

nach § 7 BNatSchG<br />

2. Charakterisierung<br />

2.1 Lebensraumansprüche <strong>und</strong> Verhaltensweisen<br />

Fransenfledermäuse galten lange als typische Waldfledermäuse (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998, BOYE et al. 1999). Zu-<br />

40 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 577

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