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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Code: 1309<br />

te Tierarten?<br />

Es sind keine Maßnahmen zur Kollisionsminderung möglich.<br />

ja<br />

nein<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen” tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten (§ 44 (1), Nr. 3<br />

BNatSchG)<br />

Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?<br />

ja nein<br />

Da sich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an Land befinden ist eine Beschädigung oder Zerstörung ausgeschlossen.<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Beschädigung bzw. Zerstörung zu erwarten ist.<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten”<br />

tritt ein<br />

ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten” kann nicht eintreten, da<br />

sich diese im Landbereich befinden.<br />

3.3 Störungstatbestände (§ 44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein 34<br />

Störungen wirken durch Anlockwirkungen durch die Schiffsbeleuchtung oder durch Irritationen durch die Befeuerung der<br />

OWEA beim Überflug der Einzelindividuen dieser Art. „Erhebliche Störungen“ während der „Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />

Mauser-, Überwinterungszeiten“ sind vollkommen ausgeschlossen, da diese Lebensphasen an Land stattfinden. Lediglich<br />

während der „Wanderungszeiten“ sind „erhebliche Störungen“ zu diskutieren. Es kommt jedoch nicht zu einer „erheblichen<br />

Störung“ während der „Wanderungszeit“, da maximal nur Einzelexemplare meist in viel größeren Höhen als die Reichweite<br />

der Rotoren über den Windpark fliegen, so dass eine sich auswirkende „erhebliche Störung“ nicht erkennbar ist.<br />

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der „lokalen Population“ ist aus fachgutachtlicher Sicht unter Einbeziehung<br />

der verfügbaren Datengr<strong>und</strong>lagen nicht erkennbar.<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt jedenfalls auf Populationsebene nicht ein, da sich die Beeinträchtigung eines oder<br />

weniger überfliegender Exemplare keinesfalls auf Populationsebene auswirkt.<br />

34 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 569

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