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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Während des Betriebs der OWEA wird eine permanente Kontrolle des OWP über die Datenfernüberwachung<br />

erfolgen. Durch Fernüberwachung der OWEA können sich anbahnende Schäden<br />

umgehend erkannt <strong>und</strong> teilweise vermieden werden.<br />

Kennzeichnung des Windparks<br />

Insbesondere findet die „Richtlinie für die Gestaltung, Kennzeichnung <strong>und</strong> den Betrieb von Windenergieanlagen<br />

im Verantwortungsbereich der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen Nord <strong>und</strong> Nordwest<br />

zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“ Anwendung. Offshore-<br />

Windenergieanlagen werden gr<strong>und</strong>sätzlich als Schifffahrtshindernisse eingestuft <strong>und</strong> müssen als<br />

solche gekennzeichnet werden. Außerdem ist eine Kennzeichnung aus Gründen der Flugsicherheit<br />

entsprechend der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Luftfahrthindernisse“ des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen (BMVBW) vom 02.09.2004 erforderlich.<br />

Wartung der Anlagenteile<br />

Halbjährlich soll eine komplette Wartung der OWEA durch den jeweiligen OWEA-Hersteller durchgeführt<br />

werden. Bei einem ständigen Betrieb wird erwartet, dass ein bis drei außerordentliche Servicechecks<br />

pro Jahr für die Windkraftanlagen notwendig sind. Die Inspektionen werden sowohl vom<br />

Schiff als auch vom Hubschrauber aus erfolgen.<br />

In regelmäßigen Intervallen ist eine Inspektion des Seekabels vorgesehen, bei der neben der Unversehrtheit<br />

des Kabels auch dessen Lage <strong>und</strong> Überdeckung geprüft werden. Bei den Inspektionen<br />

fährt ein Schiff die Trassenstrecke ab <strong>und</strong> zeichnet mit einem geophysikalischen System (z. B. Echolot)<br />

die Überdeckung des Seekabels auf. Bei Feststellung mangelnder Überdeckungsmächtigkeiten<br />

werden die notwendigen Reparatur- <strong>und</strong> Instandsetzungsmaßnahmen eingeleitet.<br />

1.1.8 Rückbau<br />

1989 wurde auf Basis der Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen von 1982 eine Resolution<br />

verabschiedet, nach der ein vollständiger Rückbau von Offshore-Anlagen erforderlich ist. Hauptgr<strong>und</strong><br />

für die Maßnahmen nach Außerbetriebnahme der Anlagen ist eine potenzielle Gefährdung /<br />

Behinderung der Schifffahrt <strong>und</strong> Fischerei durch die kompletten Anlagen oder durch Anlagenteile<br />

unterhalb der Wasserlinie. Hier ist besonders die Gefährdung der Fischerei mit Bodenschleppnetzen<br />

hervorzuheben. Die Beseitigungspflicht bei Rückbau ist auch im B<strong>und</strong>esberggesetz (BBergG) verankert.<br />

Die Pfähle werden so tief unter der Oberkante des Meeresbodens abgetrennt, dass der im Boden<br />

verbleibende Teil auch nach möglichen Sedimentumlagerungen keine Gefahr für Schifffahrt <strong>und</strong><br />

Fischerei darstellt. Es wird davon ausgegangen, dass nach einer Laufzeit von ca. 25 Jahren auch<br />

ein vollständiger Rückbau der Verkabelung erfolgen kann.<br />

1.2 Voraussichtliche Umweltwirkungen des Vorhabens<br />

Im Folgenden werden die voraussichtlich vom Vorhaben ausgehenden bau- <strong>und</strong> rückbau-, anlage<strong>und</strong><br />

betriebsbedingten Vorhabenswirkungen tabellarisch aufgelistet (Tab. 3 bis Tab. 6). Der Umweltvorsorge<br />

wird dadurch Rechnung getragen, dass das so genannte „worst case“-Szenario zur Beurteilung<br />

der Projektwirkungen zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. Damit ist sichergestellt, dass die Maximalwerte<br />

der möglicherweise eintretenden Belastungen bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Es werden<br />

alle Projektwirkungen betrachtet, deren Eintreten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden können. Dies beinhaltet sowohl den Havariefall, als auch die unsachgemäße<br />

Handhabung von Material, deren Eintretenswahrscheinlichkeit i. d. R. gering ist. Eine Abschätzung<br />

dieser Vorhabenswirkungen wird im weiteren Text im Rahmen der Auswirkungsprognose schutzgut<strong>und</strong><br />

artengruppenbezogen vorgenommen (Kap. 3.3).<br />

07.12.2010 Seite 6

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