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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Prüffragen<br />

lokalen Population?<br />

Der Verbotstatbestand „Fangen“ ist hier ausgeschlossen<br />

Kann aufgr<strong>und</strong> der Konfliktanalyse ein Verbotstatbestand nicht von vornherein ausgeschlossen<br />

werden, sind Maßnahmen zur Konfliktvermeidung <strong>und</strong> Minderung zu prüfen. Kann durch Maßnahmen<br />

zur Konfliktvermeidung <strong>und</strong> Minderung ein Verbotstatbestand nicht ausgeschlossen werden,<br />

sind die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.<br />

Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten<br />

des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, u. a. aus Gründen der öffentlichen<br />

Sicherheit (Nr. 4) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf nur zugelassen<br />

werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind <strong>und</strong> sich der Erhaltungszustand<br />

der Populationen einer Art nicht verschlechtert.<br />

Abweichungsverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />

Die Landesbehörden können laut BNatSchG im Ausnahmefall weitere Ausnahmen von den<br />

Verboten des § 44 zulassen, soweit dies:<br />

1.) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger<br />

gemeinwirtschaftlicher Schäden;<br />

2.) zur Schutz der heimischen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt;<br />

3.) für Zwecke der Forschung <strong>und</strong> Lehre oder Wiederansiedlung oder diesem Zweck dienende<br />

Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,<br />

erforderlich ist. Ausnahmen nach den Sätzen 1 <strong>und</strong> 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn zumutbare<br />

Alternativen nicht gegeben sind <strong>und</strong> soweit der Bestand <strong>und</strong> die Verbreitung der betreffenden<br />

Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden.<br />

5.5 Pflanzen<br />

Für ein Meeresgebiet in Frage kommen Blütenpflanzen.<br />

5.5.1 Bestandsaufnahme Blütenpflanzen<br />

Da aufgr<strong>und</strong> der Wassertiefe im Untersuchungsraum keine Makrophyten nachgewiesen wurden,<br />

besteht keine Betroffenheit für den „Artenschutzrechtlichen Beitrag“, d. h es kommen keine „streng<br />

geschützten“ Arten des Anhangs IV der FFH-RL vor, so dass hier eine weiter führende Betrachtung<br />

entfällt.<br />

Als Hinweis sei an dieser Stelle die Ableitung in FROELICH & SPORBECK (20<strong>08</strong>) genannt, dass Pflanzenarten<br />

des Anhangs IV auf <strong>Raum</strong>ordnungsebene in der Regel nicht betrachtungsrelevant sind.<br />

5.5.2 Ergebnis Bestandsanalyse (Vorprüfung) Blütenpflanzen<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Fehlens von Makrophyten ergeben sich keine Betroffenheiten von Einzelpflanzen<br />

oder Vorkommen.<br />

5.5.3 Konfliktanalyse Blütenpflanzen<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Fehlens von Makrophyten entfällt die Konfliktanalyse für alle Arten. Die Prüfung ist<br />

abschließend, da keine zu prüfenden Pflanzenarten im Untersuchungsraum vorkommen.<br />

07.12.2010 Seite 501

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