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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

5.8 Fazit<br />

Im Rahmen der hier durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nach § 44<br />

BNatSchG wurden Arten berücksichtigt, die im Wirkungsraum (Untersuchungsraum) des Offshore-<br />

Windparks „ARCADIS Ost 1“ nachgewiesen wurden oder potenziell vorkommen können. Für besonders<br />

kollisionsgefährdete Arten der Artengruppen Rast- <strong>und</strong> Zugvögel, wurden Maßnahmen zur<br />

Vermeidung potenzieller Kollisionsverluste vorgeschlagen, die nicht als CEF- oder FCS-<br />

Maßnahmen wirken.<br />

Für keine der geprüften „streng geschützten Arten“ <strong>und</strong> Arten des Anhangs IV der FFH-RL bzw. für<br />

keine europäische Vogelart sind unter Einbeziehung der Vermeidungs- <strong>und</strong> Minderungsmaßnahmen<br />

„Verbotstatbestände“ des § 44 BNatSchG erfüllt.<br />

Für die Gruppe der Meeressäuger werden Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen<br />

vorgeschlagen, die auf eine Reduzierung des Unterwasserlärms abzielen. Im Ergebnis wurden<br />

unter Einbeziehung dieser Maßnahmenvorschläge keine Tatbestände nach § 44 BNatSchG ermittelt.<br />

Unter Einbeziehung einer Auswahl aus den vorgeschlagenen Vermeidungs- <strong>und</strong> Minderungsmaßnahmen,<br />

kann bei allen Arten eine dauerhafte Gefährdung der lokalen Populationen ausgeschlossen<br />

werden, so dass sich der Erhaltungszustand der Populationen (bei den Vögeln bezogen auf<br />

die biogeografische Population) in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert.<br />

Für die Gruppe der Fische sind keine Maßnahmen notwendig. Jedoch kommen die Maßnahmenvorschläge<br />

bei den Meeressäugern zur Minderung der Unterwasserschallwirkungen auch den geprüften<br />

seltenen bis extrem seltenen Fischarten zugute. Für Fische wurden keine Tatbestände<br />

nach § 44 BNatSchG ermittelt.<br />

Diese Abhandlung zeigt, dass bei Umsetzung der geprüften Maßnahmen zur Vermeidung <strong>und</strong><br />

Minderung das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) Nr. 2 <strong>und</strong> 4 des<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für alle betrachteten Artengruppen berührt.<br />

Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (betrifft die Beschädigung oder Zerstörung<br />

der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) werden vom Vorhaben nicht erfüllt.<br />

Die Tötungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (betrifft das Töten von Individuen) werden<br />

somit vom Vorhaben nicht erfüllt.<br />

Die Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (betrifft Störungen von Individuen)<br />

werden somit vom Vorhaben nicht erfüllt.<br />

Insgesamt ist daher keine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG für alle geprüften Arten notwendig.<br />

07.12.2010 Seite 509

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