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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Kranich (Grus grus)<br />

Störungen“ erwartet.<br />

Von der Erfüllung des „Störungstatbestandes“ wird noch nicht ausgegangen, wenn einzelne Kraniche beeinträchtigt werden,<br />

sondern erst wenn ausreichende Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Zahl der beeinträchtigten Tiere so groß ist, dass<br />

von einer signifikanten Beeinträchtigung der Populationsgröße ausgegangen werden kann. Laut BSH (20<strong>08</strong>) konnte „ein<br />

gemeingültiger Akzeptanzgrenzwert mangels hinreichender Erkenntnisse bisher noch nicht ermittelt werden. Zumindest als<br />

Orientierung kann jedoch der in Fachkreisen bei avifaunistischen Betrachtungen vielfach verwendete Schwellenwert von<br />

einem Prozent herangezogen werden. Das Gefährdungspotenzial für die jeweilige biogeografische Population liegt dabei<br />

zum einen in dem Verlust durch Vogelschlag sowie zum anderen in sonstigen nachteiligen Auswirkungen, die sich durch<br />

erzwungene Flugroutenveränderungen ergeben können“ (Ende Zitat).<br />

Da für den Kranich nicht von Betroffenheiten der biogeografischen Population von gleich oder größer einem Prozent ausgegangen<br />

durch die beschriebenen, möglichen Störwirkungen des OWP ausgegangen wird, sind „erhebliche Störungen“ ausgeschlossen<br />

<strong>und</strong> es tritt keine „Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen“ ein.<br />

Sind Vermeidungs-/funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Die im „Arten-Steckbrief“ des Sterntauchers (Kap. 8.1.16) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, wirken auch für den Kranich,<br />

da diese nicht art-, sondern artengruppenspezifisch vorgeschlagen werden. Sie sind jedoch keine „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“<br />

bzw. „CEF-Maßnahmen“.<br />

Der Verbotstatbestand „Störung” tritt ein ja nein<br />

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich?<br />

nein Prüfung endet hiermit<br />

ja (<strong>Punkt</strong> 4 ff.)<br />

8.1.27 Zugvögel<br />

Zugvögel<br />

1. Schutz- <strong>und</strong> Gefährdungsstatus<br />

FFH-Anhang II-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BGR 82<br />

FFH-Anhang IV-Art RL D, Kat. FV günstig / hervorragend<br />

europäische Vogelart RL M-V, Kat. U1 ungünstig / unzureichend<br />

streng geschützte Art 83<br />

U2 ungünstig - schlecht<br />

nach § 7 BNatSchG<br />

2. Charakterisierung<br />

2.1 Lebensraumansprüche <strong>und</strong> Verhaltensweisen<br />

Die hier zusammengefassten Vogelarten besitzen bei aller Verschiedenheit hinsichtlich ihrer Verbreitung, Lebensraumansprüche<br />

<strong>und</strong> Verhaltensweisen die Gemeinsamkeit, dass sie auf ihrem Zugweg die Ostsee überfliegen. Aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl<br />

der hier betrachteten Arten können keine Lebensraumansprüche <strong>und</strong> Verhaltensweise (z. B. aktive Ruderflieger, Thermiksegler,<br />

etc.) beschrieben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss zwischen Tag- <strong>und</strong> Nachtzug unterschieden werden. Während des Tagzuges orientiert sich eine Vielzahl<br />

von Vogelarten an Landmarken. Als Tagzieher sind die Mehrzahl der See- <strong>und</strong> Wasservögel (Seetaucher, Kormorane,<br />

82 aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der behandelten Arten sind alle Erhaltungszustände möglich<br />

83 aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der behandelten Arten sind sowohl „besonders“ als auch „streng geschützte“<br />

Arten betroffen<br />

07.12.2010 Seite 664

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