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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Kranich (Grus grus)<br />

oder zerstört? ja nein<br />

Fortpflanzungsstätten, Mauserplätze <strong>und</strong> Rastflächen des Kranichs liegen mindestens in Küstennähe (Peenemünder Haken),<br />

oft auch im Binnenland. Eine „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ ist ausgeschlossen,<br />

der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt, da sich diese in großer Entfernung vom Vorhaben befinden <strong>und</strong> da diese<br />

von den Vorhabenswirkungen keinesfalls erreicht werden.<br />

Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt? ja nein<br />

Sind Vermeidungs-/ funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein<br />

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten”<br />

tritt ein<br />

ja<br />

nein<br />

3.3 Störungstatbestände (§44 (1), Nr. 2 BNatSchG)<br />

Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs<strong>und</strong><br />

Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein 81<br />

Der Kranich kann nur während der „Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten“ betroffen sein. „Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Aufzuchtzeiten“<br />

betreffen den Kranich nicht als Zugvogel <strong>und</strong> nicht im betrachteten Seegebiet. Betroffenheiten während der Mauserzeiten<br />

werden hier nicht betrachtet, da diese ebenfalls nicht relevant sind.<br />

Der „Störungstatbestand“ bei der Bewertung des Kranichs, kann durch Scheuch- <strong>und</strong> Barrierewirkung, optische Störungen<br />

während der Bauzeit des Windparks <strong>und</strong> in der Betriebsphase durch die OWEA <strong>und</strong> die Rotoren (auch durch Nachlaufströmungen)<br />

auftreten. Durch nächtliche Beleuchtung ist im worst-case-Fall eine Anlockwirkung zu erwarten (Kraniche überqueren<br />

die Ostsee überwiegend tagsüber - vgl. Zugvogelgutachten).<br />

Da der Kranich zu hohen Tagesflugleistungen befähigt ist, ist nicht damit zu rechnen, dass der gegebenenfalls benötigte<br />

Energiemehrbedarf durch einen möglicherweise nötigen Umweg um den Windpark herum oder über diesen hinweg zu „erheblichen<br />

Störungen“ des ziehenden Kranichs führt.<br />

„Erhebliche Störungen“ könnten also auch vom energetischen Mehraufwand beim Um- oder Überfliegen des OWP ausgelöst<br />

werden. Über das Verhalten von Kranichen gegenüber Windparks auf hoher See ist bisher nichts bekannt. An Landstandorten<br />

halten Kraniche 300 (BRAUNEIS 2000) bis 700 m (KAATZ 1999) Abstand von Windenergieanlagen, lösen z. T. ihre Flugformation<br />

auf, steigern ihre Flughöhe, um die Anlagen zu überfliegen, bzw. sie umfliegen den Park in Abständen von bis zu<br />

1.500 m, um dann in ihre ursprüngliche Richtung weiter zu fliegen. Ein entsprechendes Verhalten wäre auch bei Offshore-<br />

Windparks denkbar. Der zusätzliche Energieaufwand für dieses Verhalten ist schwer abzuschätzen. Der regelmäßig beobachtete<br />

Höhengewinn über See durch kreisende Flugbewegungen deutet darauf hin, dass dieses Verhalten als natürliche<br />

Verhaltensweise der Vögel angesehen werden kann. Demzufolge wären Kraniche, die auf See auf eine Barriere in Form<br />

eines Windparks stoßen, vermutlich in der Lage, durch das beschrieben Verhalten so viel an Höhe zu gewinnen, dass das<br />

Hindernis überflogen werden kann. Alternativ könnte das Hindernis auch umflogen werden. Eine dadurch verursachte Verlängerung<br />

des Zugweges würde zusätzliche energetische Kosten mit sich bringen. Das gleiche gilt, vermutlich in geringerem<br />

Umfang, durch einen Höhengewinn, der auf ein Flügelschlagen gegen den Wind bei kreisenden Flugbewegungen beruht.<br />

Inwieweit sich diese zusätzlichen Kosten auf den weiteren Verlauf des Zugweges auswirken würden, ist schwer zu beurteilen.<br />

Die Tatsache, dass alle Kraniche im Herbst nach Erreichen der Küstenlinie ihren Zug fortsetzten <strong>und</strong> nicht „entkräftet“<br />

auf der Halbinsel Wittow zwischenlandeten, zeigt jedoch, dass die Überquerung der Ostsee (auch bei ungünstigen Gegenwind-Situationen)<br />

die Vögel nicht an den Rand ihrer energetischen Möglichkeiten bringt. Daher werden keine „erheblichen<br />

81 Insofern lägen ggf. <strong>und</strong> im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-RL die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen<br />

gemäß § 45 (7) BNatSchG in Verb. mit Art. 16(1) FFH-RL vor.<br />

07.12.2010 Seite 663

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