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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Abb. 157:<br />

Quelle: Risikoanalyse (DNV 2009), S. 8<br />

Lage der OWP „Wikinger“ (Ventotec Ost 2) (Arcadis) <strong>und</strong> „Arkona-Becken<br />

Südost“ (e.on) (Detail)<br />

Die OWP „Arkona Becken Südost“ <strong>und</strong> „Ventotec Ost 2“ sind ca. 19 bzw. 17 km östlich des Vorhabensgebietes<br />

geplant, „Kriegers Flak“ in ca. 26 km Entfernung sowie „Baltic 1“ in ca. 60 km Entfernung.<br />

In Tab. 124 in der UVS (Abschnitt 3 dieser Unterlage) sind wesentliche Daten der zu berücksichtigenden<br />

Vorhaben zusammengestellt. Der Bau dieser OWP einschließlich „ARCADIS Ost 1“ ist<br />

mit der Errichtung von insgesamt 356 OWEA verb<strong>und</strong>en.<br />

In den FFH-VU wurden folgende OWP bzw. ggf. weitere Vorhaben kumulativ betrachtet:<br />

‣ OWP „Baltic 1“ (Pilotvorhaben M-V): 1 (Kriegers Flak)<br />

‣ OWP „Baltic 2“ (bisher „Kriegers Flak“, deutsche AWZ): 2 (die beiden inzwischen genehmigten<br />

OWP, auf nahezu gleicher Fläche, innerhalb des Vorranggebietes „Westlich Adlergr<strong>und</strong>“)<br />

‣ OWP „Arkona Becken Südost“ (deutsche AWZ): 1 (der mit Ablehnungsbescheid vom 20.12.2004<br />

nicht genehmigte OWP Adlergr<strong>und</strong>)<br />

‣ OWP „Wikinger“ (bisher „Ventotec Ost 2“, deutsche AWZ): 0 (nur eigene Netzanbindung)<br />

‣ OWP „Wikinger Arcadis Ost 2“ (deutsche AWZ): 2 (die beiden angrenzenden, inzwischen genehmigten<br />

OWP im Vorranggebiet „Westlich Adlergr<strong>und</strong>“).<br />

Es ist möglich, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch weitere Pläne oder Projekte<br />

einen planerischen Verfestigungsgrad erreicht haben werden, der eine Einbeziehung in die Summationsbetrachtung<br />

erfordert. Der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (Urteil vom<br />

21.05.20<strong>08</strong>, Az. 9 A 68/07, Rz. 21) zufolge müssen die Auswirkungen einzubeziehender anderer<br />

Pläne <strong>und</strong> Projekte <strong>und</strong> damit das Ausmaß der Summationswirkung jedoch verlässlich absehbar<br />

sein. Das ist bei Projekten gr<strong>und</strong>sätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderlichen Genehmigungen<br />

erteilt sind. Allein der Umstand, dass ein Genehmigungsverfahren für ein relevantes Projekt<br />

läuft, vermittelt die notwendige Gewissheit von Summationswirkungen jedenfalls noch nicht,<br />

solange noch offen ist, ob <strong>und</strong> welche Genehmigung erteilt wird. Sollten zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung<br />

bzw. Planfeststellung somit weitere Genehmigungsverfahren für andere Projekte<br />

durch Genehmigung abgeschlossen worden sein oder weitere Pläne zur materiellen Planreife gelangt<br />

sein (s. hierzu OVG des Saarlandes vom 20.07.2005, Az. 1 M 2/04, Rz. 174 f.), müssten diese<br />

Pläne oder Projekte im Rahmen der Summationsbetrachtung berücksichtigt werden.<br />

07.12.2010 Seite 417

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