28.12.2013 Aufrufe

08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

nen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit<br />

erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte<br />

wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten<br />

gelten die Sätze 2 <strong>und</strong> 3 des § 44 Abs. 5 BNatSchG entsprechend. Sind andere besonders geschützte<br />

Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens<br />

kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- <strong>und</strong> Vermarktungsverbote vor.<br />

Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Verboten des § 44<br />

BNatSchG Ausnahmen zulassen, insbesondere aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.<br />

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind <strong>und</strong><br />

sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16<br />

Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der<br />

Richtlinie 92/43/EWG <strong>und</strong> Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG, Vogelschutz-Richtlinie<br />

(VSRL) sind zu beachten.<br />

Das aktuelle „Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes“<br />

vom 23.02.2010 (NatSchAG M-V) regelt in seinem Kapitel 4 den „Schutz der wild<br />

lebenden Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten <strong>und</strong> Biotope“. Der dortige § 23 regelt den<br />

„Artenschutz“ in Anpassung an die Novellierung des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes zum 01.03.2010.<br />

5.2 Zu prüfende Arten<br />

Es werden die international geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL (sind alles „streng geschützte<br />

Arten“ nach BArtSchV) geprüft. Weiterhin werden alle europäischen Vogelarten in die<br />

Prüfung einbezogen. Die einbezogenen Rastvögel stellen ein worst-case-Szenario aller potenziell<br />

möglichen Arten dar (exklusive seltener Durchzügler). Bestimmte Artengruppen oder Vogelgilden,<br />

wie die Möwen, werden zusammengefasst in einem Sammelsteckbrief geprüft, da deren Betroffenheiten<br />

gleich sind.<br />

Mit dem BNatSchG sind auch solche Arten in den AFB einzubeziehen, die in der Rechtsverordnung<br />

nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. In § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind als<br />

neue Kategorie besonders geschützter Arten, jene als zu berücksichtigend genannt, die in „ihrem<br />

Bestand gefährdet“ <strong>und</strong> für welche die „B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich“<br />

ist (so genannte „nationale Verantwortungsarten“, EGNER & FUCHS 2009). Da behördlicherseits<br />

derzeit noch keine Liste der relevanten Arten vorliegt, wurde fachgutachtlich geprüft, ob insoweit<br />

potenziell weitere Arten in Frage kommen. Diese Prüfung ergab, dass in dem hier betrachteten<br />

Meeresgebiet keine weiteren Arten einzubeziehen sind.<br />

Laut § 54 Abs. 2 BNatSchG können besonders geschützte Arten unter strengen Schutz gestellt<br />

werden, wenn diese vom Aussterben bedroht sind oder wenn sie zur Gruppe der oben laut Abs. 1<br />

relevanten Arten gehören, für welche die „B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich“.<br />

Auch hierher gehören potenziell keine Arten, die für das hier betrachtete Meeresgebiet von<br />

Relevanz sind.<br />

Im Übrigen sind aktuell auch keine Arten streng geschützt, die für das betroffene Meeresgebiet<br />

relevant sind <strong>und</strong> nicht in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind.<br />

07.12.2010 Seite 498

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!