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08_FG Raum- und Umweltvertraeglichkeit Punkt 1-3.pdf

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Offshore-Windpark<br />

„ARCADIS Ost 1“<br />

<strong>Raum</strong>- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeit<br />

Vorhabensträger:<br />

Prognosen über den zahlenmäßigen Umfang des Vogelschlages nicht zuverlässig möglich, da keine<br />

Vergleichsdaten für Anlagen vorliegen, die nach Höhe <strong>und</strong> Umlaufgeschwindigkeit der Rotoren mit<br />

den geplanten vergleichbar sind.<br />

Eine Ursache der Schwierigkeiten, Kollisionen an OWEA nachzuweisen ist insbesondere, dass verunglückte<br />

Vögel ins Wasser fallen <strong>und</strong> nicht gef<strong>und</strong>en werden. Für die im Rahmen dieser Untersuchung<br />

besonders bedeutsamen Artengruppen Meeresenten <strong>und</strong> Seetaucher konnten laut Fachgutachten<br />

Vogelzug (vgl. IFAÖ 2010a) bei Untersuchungen an bestehenden dänischen Offshore-<br />

Windparks keine Kollisionen nachgewiesen werden. DIERSCHKE & GARTHE (2006) werteten die bis<br />

dahin vorhandenen Untersuchungen aus. Die einzige beobachtete Kollision an OWP betraf ziehende<br />

Eiderenten am schwedischen OWP Yttre Stengr<strong>und</strong> im Kalmars<strong>und</strong> (PETTERSON 2005), weitere im<br />

Analogieschluss ggf. übertragbare Beobachtungen zu Kollsionsopfern an küstennahen Windparks<br />

wurden mitgeteilt. FOX et al. (2007) heben hervor, dass die Auswirkungen der beiden Offshore-<br />

Windparks Horns Rev <strong>und</strong> Nysted auf Vögel als minimal erachtet werden <strong>und</strong> es sehr unwahrscheinlich<br />

ist, dass sie große Auswirkungen auf die Populationen von Vögeln, die in der Nähe vorkommen,<br />

haben. Andererseits geben sie zu Bedenken, dass sie möglicherweise zusammen mit anderen oder<br />

mit vielen menschlichen Eingriffen, insbesondere im Hinblick auf den Bau von vielen solcher Offshore-<br />

Windparks in Bereichen der allgemeinen Flugrouten der hier diskutierten Arten in naher Zukunft<br />

Auswirkungen auf diese Populationen haben könnten (allerdings in erster Linie bezogen auf den hier<br />

wenig bedeutsamen Lebensraumverlust).<br />

Das BSH stellt im Hinblick auf die Auswirkungen von OWP auf den Vogelzug in der AWZ fest: „Es ist<br />

allerdings einzuräumen, dass diese Prognose nach dem bisherigen Stand von Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Technik unter Prämissen abgegeben wird, die noch nicht geeignet sind, die Gr<strong>und</strong>lage für das<br />

Schutzgut auf befriedigende Weise abzusichern“ (BSH 2009a: 310). Und zum Thema „Informationslücken“<br />

werden u. a. folgende Aussage getroffen (BSH 2009a: 338/339):<br />

‣ „Qualitätsgesicherte Daten über nutzungsspezifische Auswirkungen auf Seevögel (z. B. Offshore-Windenergie,<br />

Sand- <strong>und</strong> Kiesgewinnung) fehlen<br />

‣ Ausreichende Erkenntnisse über die Auswirkungen der Nutzungen, insbesondere Offshore-<br />

Windenergie, auf Zugvögel fehlen gegenwärtig noch<br />

‣ Die artspezifische Kollisionsgefahr für Seevögel mit Offshore- Windenergieanlagen ist nur teilweise<br />

prognostizierbar<br />

‣ Die artspezifische Kollisionsgefahr für Zugvögel mit Offshore-Windenergieanlagen ist weitgehend<br />

unbekannt.“<br />

Die Kenntnislücken bezüglich natürlicher Variabilität <strong>und</strong> Auswirkungen verschiedener Nutzungen<br />

würden auch dazu führen, dass sich kumulative <strong>und</strong>/oder Wechselwirkungen von Klimaveränderungen,<br />

Fischerei, Schifffahrt, Meeresumweltverschmutzung <strong>und</strong> weiterer Nutzungen auf See auf Seevögel<br />

<strong>und</strong> Zugvögel anhand des aktuellen Kenntnisstands nicht abschätzen lassen.<br />

Beim Prüfungsmaßstab der „erheblichen Beeinträchtigung“ von Erhaltungszielen ist der Vorsorgegr<strong>und</strong>satz<br />

explizit zu berücksichtigen. „Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegr<strong>und</strong>satz verlangt,<br />

dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden“<br />

(BVerwG, Urteil v. 17.01.2007, 9 A 20.05 – A 143, Halle-Westumfahrung, Rz. 66). Um die Zulassungsvoraussetzungen<br />

zu erfüllen, darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel<br />

daran bestehen, dass keine derart nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auftreten werden<br />

(EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rs. C-127/02 Rz. 56-61, STOROST 2009, THYSSEN 2010, BERNOTAT<br />

20<strong>08</strong>).<br />

Die Anwendung des Vorsorgeprinzips bei der Risikobewertung ist dann zu empfehlen, „wenn die<br />

wissenschaftlichen Informationen unvollständig sind oder keine eindeutigen Schlüsse zulassen <strong>und</strong><br />

wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die möglichen Folgen für die Umwelt oder die Ges<strong>und</strong>heit von<br />

Menschen, Tieren <strong>und</strong> Pflanzen potenziell gefährlich <strong>und</strong> mit dem angestrebten Schutzniveau un-<br />

07.12.2010 Seite 446

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