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Kompendium der Verkehrstelematik - Technische Hochschule Wildau

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07610 <strong>Verkehrstelematik</strong> und Datenschutz<br />

Seite 6<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die<br />

Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations-<br />

und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in<br />

Text, Ton o<strong>der</strong> Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer<br />

Schwingungen ohne Verbindungsleitung o<strong>der</strong><br />

längs o<strong>der</strong> mittels eines Leiters verbreitet werden. Die<br />

Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.<br />

Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes<br />

in <strong>der</strong> in einem Bundesgesetz erstmalig<br />

beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes<br />

unberührt.<br />

(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

...<br />

4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- o<strong>der</strong> Bilddarbietungen<br />

auf Anfor<strong>der</strong>ung aus eletronischen Speichern<br />

zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von<br />

solchen Diensten, bei denen <strong>der</strong> individuelle Leistungsaustausch<br />

o<strong>der</strong> die reine Übermittlung von Daten<br />

im Vor<strong>der</strong>grund steht, ferner von Telespielen.<br />

Das beson<strong>der</strong>e Augenmerk ist in diesem Zusammenhang zu<br />

richten auf die vom Autor hervorgehobene Ausnahme in Abs. 2<br />

Nr. 4, die <strong>der</strong> Individual-Kommunikation zuzuordnen ist.<br />

Die beschriebene Problematik zur Gesetzgebungs-Kompetenz<br />

zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n hat zwar erkennbar zu einer<br />

erheblichen Grauzone geführt, im Ergebnis kann aber davon<br />

ausgegangen werden, daß für Telematik-Dienste das<br />

Teledienstegesetz als lex specialis anzusehen ist. 5)<br />

4) vom 20. Januar bis 7. Februar 1997, Inkrafttreten 1. August 1997<br />

© <strong>Kompendium</strong> <strong>der</strong> <strong>Verkehrstelematik</strong> 1. Akt.-Liefg. August 98

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