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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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ei <strong>de</strong>m die Gegengeschäftsvereinbarung eingelöst<br />

wer<strong>de</strong>n mußte. Die Größe <strong>de</strong>s Warenvolumens wur<strong>de</strong><br />

in Prozent <strong>de</strong>s ursprünglichen Kaufvertrages bestimmt.<br />

Dieses Volumen konnte sogar mehr als 100%<br />

<strong>de</strong>s ursprünglichen Liefervolumens betragen (Dokument-Nr.<br />

480).<br />

Es trat aber auch <strong>de</strong>r Fall ein, daß ein Gegengeschäft<br />

nicht realisiert wer<strong>de</strong>n konnte. In diesem Fall mußte<br />

das Unternehmen aus <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren westlichen Staaten eine Pönale an<br />

seinen Vertragspartner in <strong>de</strong>r DDR zahlen. Die Zahlung<br />

<strong>de</strong>r Pönale, die etwa zehn Prozent <strong>de</strong>r wertmäßigen<br />

Kaufverpflichtung betrug, war selbst dann fällig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betrieb in <strong>de</strong>r DDR nicht in <strong>de</strong>r Lage war,<br />

seine Verpflichtungen einzuhalten <strong>und</strong> die vereinbarten<br />

Waren zu liefern. Unternehmen im Westen, die<br />

nur von <strong>de</strong>r DDR Waren importierten <strong>und</strong> keine Gegengeschäftsverpflichtungen<br />

hatten, bekamen ein<br />

Bestätigungsschreiben, in <strong>de</strong>m das Volumen ihrer Geschäfte<br />

festgehalten wur<strong>de</strong>. Diese Bestätigungsschreiben<br />

konnten an west<strong>de</strong>utsche Exporteure, die<br />

eine Gegengeschäftsvereinbarung nicht erfüllen<br />

konnten, weitergegeben wer<strong>de</strong>n. Der west<strong>de</strong>utsche<br />

Importeur erhielt dafür eine Provision, auch „Stützung"<br />

genannt, von <strong>de</strong>m west<strong>de</strong>utschen Exporteur.<br />

Diese Son<strong>de</strong>rprovision lag mit fünf bis sechs Prozent<br />

<strong>de</strong>s Warenwertes unter <strong>de</strong>m Satz <strong>de</strong>r Pönale (Dokument-Nr.<br />

480).<br />

Neben <strong>de</strong>r Möglichkeit, daß ein west<strong>de</strong>utscher Bezieher<br />

von DDR-Waren Provisionen für die Ablösung<br />

von Gegengeschäftsverpflichtungen erhielt, gab es<br />

auch vermehrt Angebote von ost<strong>de</strong>utschen sog. Vertreterfirmen,<br />

Gegengeschäftsverpflichtungen einzulösen.<br />

So fragte die Hans Affüpper Textilmaschinenbau<br />

GmbH im August 1989 beim B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Wirtschaft an, wie man eine Zahlung für die<br />

Ablösung einer Gegengeschäftsverpflichtung an ein<br />

drittes Unternehmen in <strong>de</strong>r DDR leisten könne. Das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Wi rtschaft wies das Unternehmen<br />

darauf hin, daß die Zahlungen für Provisionen<br />

bei <strong>de</strong>r Ablösung von Gegengeschäftsverpflichtungen<br />

nicht genehmigt wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n, da die<br />

DDR-Vertretergesellschaft mit <strong>de</strong>n materiellen Gegengeschäften<br />

nichts zu tun hätten. Die Ablösung<br />

von Gegengeschäftsverpflichtungen wür<strong>de</strong> dann genehmigt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Außenhan<strong>de</strong>lsbetrieb auf die Erfüllung<br />

dieser Verpflichtung verzichtete. Da die Gegenge<br />

schäftsvereinbarung ein Vertragsbestandteil<br />

sei, hätte eine Zahlung an <strong>de</strong>n AHB <strong>de</strong>n Charakter<br />

einer nachträglichen Kaufpreismin<strong>de</strong>rung. Ein weiterer<br />

Genehmigungsgr<strong>und</strong> wäre <strong>de</strong>r Fall, wenn das<br />

west<strong>de</strong>utsche Unternehmen die in <strong>de</strong>r Gegengeschäftsverpflichtung<br />

angebotenen DDR-Waren nicht<br />

in <strong>de</strong>m eigenen Unternehmen verwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vermarkten<br />

<strong>und</strong> so die Zahlung einer Pönale vermei<strong>de</strong>n<br />

könne.<br />

Da es Fälle gab, in <strong>de</strong>nen west<strong>de</strong>utsche Unternehmen<br />

sowohl an Vertreter im Westen als auch an DDR-Vertreter<br />

Provisionen zahlen mußten, konnte es vorkommen,<br />

daß diese Unternehmen bis zu drei Provisionen<br />

zu entrichten hatten: jeweils eine an die Vertretergesellschaften<br />

in <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r DDR sowie eine Provision zur Ablösung von Gegengeschäftsverpflichtungen<br />

(Dokument-Nr. 480).<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

Da die Unternehmen alle Provisionen in ihre Preiskalkulation<br />

einbezogen, erhöhte sich <strong>de</strong>mentsprechend<br />

<strong>de</strong>r Preis für die Außenhan<strong>de</strong>lsbetriebe. Die DDR<br />

mußte dadurch wesentlich über <strong>de</strong>m Weltmarktpreisniveau<br />

Waren einkaufen.<br />

d) Provisionszahlungen bei <strong>de</strong>r Beschaffung von<br />

Embargogütern<br />

Der Hauptimporteur von Mikroelektronik in <strong>de</strong>r<br />

DDR, <strong>de</strong>r AHB Elektronik, mußte sich bei seinen Importen<br />

ebenfalls von Transinter eine Vertretergesellschaft<br />

zuweisen lassen. Dem 1. stellvertreten<strong>de</strong>n Ge-<br />

neraldirektor <strong>de</strong>s AHB Elektronik, Gerhardt Ronne<br />

berger, wur<strong>de</strong> aber von Dr. Schalck-Golodkowski<br />

das Recht eingeräumt, selbständig zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob bei Importen mit „spezifischen Beson<strong>de</strong>rheiten"<br />

- also bei Embargogütern - Vertretergesellschaften<br />

einzubeziehen wären. Dem AHB Elektronik wur<strong>de</strong><br />

dabei ausdrücklich untersagt, in solchen Fällen<br />

selbst Provisionen zu verlangen (Dokument-Nr. 497-<br />

498).<br />

Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

sind bei Embargogütern Provisionszahlungen<br />

nur an nicht-staatliche Vertretergesellschaften<br />

geleistet wor<strong>de</strong>n. Als Anlaufstelle galt hier in erster<br />

Linie das Unternehmen Günther Forgber - Wahrnehmung<br />

von Interessen für Industrie <strong>und</strong> Han<strong>de</strong>l. Dabei<br />

beschränkte sich dieses Unternehmen in <strong>de</strong>r Regel<br />

auf die Entgegennahme von Provisionszahlungen,<br />

ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Da das Unternehmen<br />

Forgber im Westen immer<br />

-<br />

öfter mit <strong>de</strong>m Ministerium<br />

für Staatssicherheit in Verbindung gebracht<br />

wur<strong>de</strong>, stellte es eine Gefahr für diese sensiblen Importe<br />

dar. Darum wur<strong>de</strong> von Gerhardt Ronneberger<br />

auf Weisung von Artur Wenzel, <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>r Abteilung<br />

XVIII/8 <strong>de</strong>s MfS, ein Vorschlag ausgearbeitet,<br />

<strong>de</strong>r die Gründung eines kleinen Vertreterunternehmens<br />

vorsah, das nur für Embargoimporte zuständig<br />

sein sollte. Dieses Unternehmen sollte nicht <strong>de</strong>r<br />

Transinter unterstellt wer<strong>de</strong>n, um die Sicherheit bei<br />

Embargoimporten nicht zu gefähr<strong>de</strong>n. Dr. Schalck-<br />

Golodkowski durfte von dieser Anregung nicht unterrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, da von seiner Seite Wi<strong>de</strong>rspruch erwartet<br />

wur<strong>de</strong>. Der Vorschlag wur<strong>de</strong> nicht verwirklicht<br />

(Dokument-Nr. 66).<br />

e) Provisionszahlungen im inner<strong>de</strong>utschen Han<strong>de</strong>l<br />

Die Zahlungen von Provisionen für Geschäfte im inner<strong>de</strong>utschen<br />

Han<strong>de</strong>l unterlagen wie die Geschäfte<br />

selbst <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bestimmungen <strong>de</strong>s inner<strong>de</strong>utschen<br />

Han<strong>de</strong>ls, wie sie durch das Militärregierungsgesetz<br />

Nr. 53 <strong>und</strong> durch die für Berlin gelten<strong>de</strong> Verordnung<br />

Nr. 500 festgelegt waren. Danach mußte jeglicher<br />

Zahlungsverkehr im inner<strong>de</strong>utschen Han<strong>de</strong>l<br />

genehmigt wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> durfte in <strong>de</strong>r Regel nur über<br />

VE abgewickelt wer<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>n Unterlagen, die das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

übersandte, geht hervor, daß Provisionszahlungen<br />

im inner<strong>de</strong>utschen Han<strong>de</strong>l sich auf drei<br />

Arten unterschei<strong>de</strong>n lassen:

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