09.05.2013 Aufrufe

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Maßnahmen <strong>und</strong> organisatorischer Zwecke dienen<strong>de</strong>n<br />

sog. Kirchengeschäften A <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Häftlingsfreikauf<br />

abwickeln<strong>de</strong>n sog. Kirchengeschäften B aufgetreten.<br />

Zusammenstellungen bzw. Inhaltsverzeichnisse<br />

von diesen Bestän<strong>de</strong>n, anhand <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

konkrete Beiziehungen hätte beschließen<br />

können, sind trotz Auffor<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), einer ihrer<br />

Unterglie<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r einer ihrer sonstigen Einrichtungen<br />

nicht bereitgestellt wor<strong>de</strong>n. Der Untersuchungsausschuß<br />

hat Bestandsverzeichnisse von <strong>de</strong>r<br />

EKD nicht erhalten. Die EKD hat <strong>de</strong>n Standpunkt vertreten,<br />

sie könne allgemein gehaltenen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nicht nachkommen; <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

möge sich an sie mit konkreten Fragen <strong>und</strong> Ersuchen<br />

wen<strong>de</strong>n. Die Ordnung zur Verwaltung <strong>de</strong>s Schriftgutes<br />

<strong>und</strong> die Archivbestimmungen ließen keine generelle<br />

Überlassung von Akten <strong>und</strong> auch keine generelle<br />

Erteilung von Auskünften zu.<br />

Die Erfüllung <strong>de</strong>r vom Untersuchungsausschuß beschlossenen<br />

Beiziehung ist aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten<br />

<strong>de</strong>s Kirchenamts <strong>de</strong>r EKD auf tatsächliche <strong>und</strong><br />

rechtliche Probleme gestoßen. Die angefor<strong>de</strong>rten Akten<br />

seien auf viele Stellen verteilt <strong>und</strong> umfaßten einen<br />

Umfang von 2,5 LKW-Ladungen. Die Beiziehung<br />

wür<strong>de</strong> aus Sicht <strong>de</strong>r EKD auch rechtliche Probleme<br />

aufwerfen. Von <strong>de</strong>r Aktenbeiziehung seien drei rechtlich<br />

unabhängige Stellen betroffen, die Evangelische<br />

Kirche in Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, die Evangelische Kirche<br />

<strong>de</strong>r Union <strong>und</strong> das Diakonische Werk. Während<br />

erstere öffentlich-rechtliche Institutionen seien, han<strong>de</strong>le<br />

es sich bei letzterem um einen Verein <strong>de</strong>s Privatrechts.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Trennung von Staat <strong>und</strong> Kirche<br />

könne <strong>de</strong>r Beiziehungsbeschluß nicht zwangsweise<br />

durchgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat <strong>de</strong>mgegenüber <strong>de</strong>n<br />

Standpunkt vertreten, daß we<strong>de</strong>r die privatrechtliche<br />

Organisation <strong>de</strong>s Diakonischen Werkes noch die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>de</strong>s Staatskirchenrechts <strong>de</strong>r von ihm beschlossenen<br />

Beiziehung entgegenstan<strong>de</strong>n. Die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r §§ 94, 95 StPO, die gem. Art. 44 Abs. 2<br />

S.1 GG auf das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse<br />

sinngemäß Anwendung fin<strong>de</strong>n,<br />

differenzierten nicht danach, ob <strong>de</strong>r durch die Beiziehung<br />

in Anspruch genommene Adressat eine Person<br />

<strong>de</strong>s Privatrechts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sei.<br />

Auch befreiten die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>de</strong>s Staatskirchenrechts<br />

nicht von einer Vorlagepflicht von Akten gegenüber<br />

einer staatlichen Institution. Rechtlich geschützt<br />

seien Autonomie <strong>und</strong> Selbstverwaltung <strong>de</strong>r<br />

Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung).<br />

Ein auf kirchliche Akten bezogenes Herausgabeverlangen<br />

dürfe diese Garantie nicht in ihrem<br />

Kernbereich antasten. Staatsfreie Eigenständigkeit<br />

genössen die Kirchen aber nur in <strong>de</strong>m Kernbereich<br />

ihrer kirchlichen Betätigung. Die vom Untersuchungsausschuß<br />

beigezogenen Vorgänge bezögen<br />

sich aber auf an<strong>de</strong>re Sachgebiete. Mit <strong>de</strong>n sog. Kirchengeschäften<br />

A habe sich die EKD - soweit es hier<br />

um Baumaßnahmen, Geldbewegungen u.ä. gehe - in<br />

gesellschaftlicher Sphäre betätigt. Im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

sog. Kirchengeschäfte B habe die EKD bzw. das Diakonische<br />

Werk zweifellos staatliche Aufgaben wahrgenommen.<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

Bei einem Gespräch mit Vertretern <strong>de</strong>r EKD in <strong>de</strong>r 95.<br />

Sitzung am 29. Oktober 1992 hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

eine pragmatische Lösung erzielt. Auf <strong>de</strong>r<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Ergebnisse dieses Gesprächs ist zwei<br />

Mitarbeitern <strong>de</strong>s Sekretariats Einsicht in die Akten<br />

<strong>de</strong>r EKD gewährt wor<strong>de</strong>n, ferner <strong>de</strong>r Evangelischen<br />

Kirche <strong>de</strong>r Union <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Konsistoriums <strong>de</strong>r Evangelischen<br />

Kirche in Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg. Die nach einer<br />

Vorsichtung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Untersuchungskomplex Kirchengeschäfte<br />

als relevant angesehenen Bestän<strong>de</strong><br />

hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß sodann beiziehen<br />

können.<br />

Akten <strong>de</strong>s Zeugen Thomas Meyer<br />

Mit Beweisbeschluß 12-350 vom 16. Juni 1993 ist <strong>de</strong>r<br />

Zeuge Thomas Meyer, wegen verschie<strong>de</strong>ner Betrugs<strong>de</strong>likte<br />

zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt <strong>und</strong> in<br />

<strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt Kaisheim inhaftiert, aufgefor<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n, seine <strong>de</strong>n Untersuchungsauftrag betreffen<strong>de</strong>n<br />

Unterlagen <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 22. Juni<br />

1993 hat <strong>de</strong>r Zeuge Meyer die Zusendung dieser Unterlagen<br />

davon abhängig gemacht, daß das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

München die Aufhebung seiner Inhaftierung<br />

beschließe. Der Untersuchungsausschuß hat<br />

eine Stellungnahme <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums <strong>de</strong>r Justiz<br />

zu <strong>de</strong>n Möglichkeiten eingeholt, sich zu <strong>de</strong>m angeblich<br />

vom Zeugen Meyer in Schwe<strong>de</strong>n angelegten<br />

Archiv<strong>de</strong>pot Zugang zu verschaffen. In <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />

ist ausgeführt wor<strong>de</strong>n, daß die hierfür erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Mitwirkung Schwe<strong>de</strong>ns nicht auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage<br />

strafrechtlicher Rechtshilfeabkommen beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n könne, son<strong>de</strong>rn mit Schwe<strong>de</strong>n ausgehan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n müsse. Der Untersuchungsausschuß<br />

habe die Möglichkeit, über das Auswärtige Amt mit<br />

<strong>de</strong>n dortigen Behör<strong>de</strong>n Kontakt aufzunehmen <strong>und</strong><br />

unter Darlegung <strong>de</strong>s Sachverhalts zu bitten, Beweismittel<br />

zur Verfügung zu stellen o<strong>de</strong>r Ermittlungen <strong>de</strong>s<br />

Untersuchungsausschusses auf schwedischem Hoheitsgebiet<br />

zu dul<strong>de</strong>n.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat letztlich davon abgesehen,<br />

weitere Schritte zur Erlangung <strong>de</strong>r fraglichen<br />

Unterlagen zu unternehmen. Ohne Mitwirkung<br />

<strong>de</strong>s Zeugen Meyer in Schwe<strong>de</strong>n hätte kaum Aussicht<br />

bestan<strong>de</strong>n, das in Frage stehen<strong>de</strong> Depot ausfindig zu<br />

machen. Eine Haftunterbrechung <strong>de</strong>r vom Zeugen<br />

Meyer zu verbüßen<strong>de</strong>n Freiheitsstrafe hätte eine Zusage<br />

<strong>de</strong>r Rücküberstellung in die für seinen Vollzug<br />

zuständige Justizvollzugsanstalt vorausgesetzt. Eine<br />

dahingehen<strong>de</strong> Garantie zu geben, hat sich <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

außerstan<strong>de</strong> gesehen. Eine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine Rücküberstellung <strong>de</strong>s Zeugen<br />

aus Schwe<strong>de</strong>n besteht nicht; Schwe<strong>de</strong>n erkennt<br />

eine Unterstützung <strong>de</strong>r Ermittlungstätigkeit eines<br />

parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht<br />

als „Rechtshilfe in Strafsachen" an. Angesichts dieser<br />

Sach- <strong>und</strong> Rechtslage <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>n nach Auswertung<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß zur Person<br />

Thomas Meyer zur Verfügung gestellten Unterlagen<br />

aufgekommenen Zweifel an <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit<br />

dieses Zeugen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß die<br />

vom Zeugen Meyer als mit seiner Hilfe auffindbar behaupteten<br />

Unterlagen als nicht erreichbar betrachtet,<br />

wenn es sie <strong>de</strong>nn überhaupt gibt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!