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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Der 2. Zivilsenat <strong>de</strong>s Kammergerichts Berlin hat im<br />

Berufungsverfahren das klageabweisen<strong>de</strong> Urteil <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts Berlin bestätigt <strong>und</strong> seine Entscheidung<br />

im wesentlichen damit begrün<strong>de</strong>t, daß es - nach <strong>de</strong>n<br />

anwendbaren DDR-Gesetzen - an einem für einen<br />

Provisionsanspruch gr<strong>und</strong>sätzlich erfor<strong>de</strong>rlichen Tätigwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsvertreters Forgber, das für <strong>de</strong>n<br />

Geschäftsabschluß ursächlich gewesen sein müsse,<br />

fehle.<br />

Der Senat hat außer<strong>de</strong>m die Auffassung vertreten,<br />

daß die Vereinbarung von Zwangsprovisionen nach<br />

Inhalt, Zweck <strong>und</strong> Beweggr<strong>und</strong> gegen die guten Sitten<br />

verstoße. Ein Rechtsgeschäft sei bereits sittenwidrig,<br />

wenn es mit gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Wertungen <strong>de</strong>r<br />

Rechts- o<strong>de</strong>r Sittenordnung unvereinbar sei. Das sei<br />

anzunehmen, wenn ein Staat ausländische Lieferanten<br />

zwinge, einen Vertrag mit einem inländischen Besteller<br />

nur mit <strong>de</strong>r provisionspflichtigen Einschaltung<br />

eines Han<strong>de</strong>lsvertreters zu schließen. Auch <strong>de</strong>r<br />

Zweck, <strong>de</strong>r DDR mit <strong>de</strong>n Zwangsprovisionen zusätzliche<br />

Deviseneinnahmen zu verschaffen, verstoße gegen<br />

die guten Sitten.<br />

Im letzten dieser drei Verfahren (Aktenzeichen LG<br />

Berlin: 9 0 632/91, KG Berlin: 2 U 329/93) richtete sich<br />

die Klage <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland wie<strong>de</strong>rum<br />

gegen ein west<strong>de</strong>utsches Unternehmen. Diese hatte<br />

1989 mit einem Außenhan<strong>de</strong>lsbetrieb <strong>de</strong>r früheren<br />

DDR einen Kaufvertrag abgeschlossen, in <strong>de</strong>m das<br />

Unternehmen Forgber als „Vertreter" benannt wur<strong>de</strong>.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat vorgetragen, Inhaberin<br />

<strong>de</strong>r Fo<strong>de</strong>rung aufgr<strong>und</strong> von Abtretungsverträgen<br />

mit <strong>de</strong>r Treuhandanstalt gewor<strong>de</strong>n zu sein.<br />

Der 2. Zivilsenat <strong>de</strong>s Kammergerichts Berlin hat das<br />

klageabweisen<strong>de</strong> Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts Berlin im<br />

wesentlichen aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Annahme bestätigt, daß<br />

<strong>de</strong>r streitgegenständliche Han<strong>de</strong>lsvertretervertrag<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r verweigerten (west<strong>de</strong>utschen) Dienstleistungsgenehmigung<br />

nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

Devisenbewirtschaftungsgesetze unwirksam sei. Es<br />

han<strong>de</strong>le sich dabei um eine nach <strong>de</strong>n anwendbaren<br />

DDR-Gesetzen erfor<strong>de</strong>rliche Genehmigung durch ein<br />

staatliches Organ.<br />

Der Senat hat allerdings in diesem Verfahren ausdrücklich<br />

die Revision gegen sein Urteil wegen <strong>de</strong>r<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache zugelassen.<br />

Sollte die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Revision<br />

einlegen, wird sich zeigen, ob die rechtlichen Ausführungen<br />

in <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>r Überprüfung durch <strong>de</strong>n<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof standhalten. Ein höchstrichterliches<br />

Urteil zum Komplex <strong>de</strong>r Zwangsprovisionen<br />

wür<strong>de</strong> auch die Weichen für noch laufen<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re<br />

Verfahren in diesem Bereich stellen.<br />

3. Ermittlungen <strong>und</strong> Feststellungen <strong>de</strong>r<br />

Unabhängigen Kommission zur Überprüfung<br />

<strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>r Parteien <strong>und</strong><br />

Massenorganisationen <strong>de</strong>r DDR<br />

Im Einigungsvertrag wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fortbestand <strong>de</strong>r Unabhängigen<br />

Kommission zur Überprüfung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

<strong>de</strong>r Parteien <strong>und</strong> Masssenorganisationen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

DDR (UKPV), die gemäß <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Parteiengesetzes<br />

<strong>de</strong>r DDR vom 31. Mai 1990 eingerichtet wor<strong>de</strong>n<br />

war, festgeschrieben. Die Rechtsaufsicht über die<br />

UKPV wird vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>s Innern wahrgenommen<br />

(Einigungsvertrag Anlage II Kapitel II<br />

Sachgebiet A Abschnitt III, BGBl. II 1990, S. 885,<br />

1150).<br />

En<strong>de</strong> November 1990 wur<strong>de</strong>n durch die B<strong>und</strong>esregierung<br />

zu <strong>de</strong>n zehn bisherigen Mitglie<strong>de</strong>rn sechs weitere<br />

berufen. Im November wur<strong>de</strong> auch mit <strong>de</strong>m Aufbau<br />

eines Sekretariats begonnen, nach<strong>de</strong>m durch <strong>de</strong>n<br />

3. Nachtragshaushalt für 1990 Mittel bereitgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n waren. Das Sekretariat <strong>de</strong>r UKPV wur<strong>de</strong> organisatorisch<br />

<strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>s Inneren<br />

unterstellt. Nach <strong>de</strong>m zwischenzeitlichen Rücktritt<br />

von zwei Mitglie<strong>de</strong>rn bestand die UKPV seit März<br />

1991 wie<strong>de</strong>r aus 16 Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />

Die Rechtslage gestaltete sich seit <strong>de</strong>m 3. Oktober wie<br />

folgt (vgl. BT-Drucksache 12/6515):<br />

„- Die Unabhängige Kommission unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Rechtsaufsicht <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung (Abschnitt<br />

III, Buchstabe a).<br />

- Die B<strong>und</strong>esregierung kann durch Rechtsverordnung<br />

die Einrichtung <strong>de</strong>r Unabhängigen Kommission<br />

<strong>und</strong> das Verfahren regeln (Buchstabe b).<br />

- Die Unabhängige Kommission leitet über die<br />

B<strong>und</strong>esregierung <strong>de</strong>m Deutschen B<strong>und</strong>estag einen<br />

Zwischenbericht zu (Buchstabe c).<br />

- Die treuhän<strong>de</strong>rische Verwaltung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

wird seit <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beitritts am 3.<br />

Oktober 1990 von <strong>de</strong>r Treuhandanstalt im Einvernehmen<br />

mit <strong>de</strong>r UKPV wahrgenommen (Buchstabe<br />

d).<br />

Die treuhän<strong>de</strong>rische Verwaltung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

dient <strong>de</strong>m Ziel seiner Rückführung an früher Berechtigte<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Rechtsnachfolger. Soweit dies<br />

nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger<br />

Zwecke, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Umstrukturierung im Beitrittsgebiet, zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Nur soweit Vermögen nachweislich nach<br />

materiell-rechtsstaatlichen Gr<strong>und</strong>sätzen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzes erworben wor<strong>de</strong>n ist, wird es<br />

<strong>de</strong>n in § 20 a Abs. 2 PartG-DDR genannten Institutionen<br />

wie<strong>de</strong>r zur Verfügung gestellt."<br />

Die Einrichtung <strong>und</strong> das Verfahren <strong>de</strong>r UKPV wer<strong>de</strong>n<br />

durch die Parteivermögenskommissionsverordnung<br />

(PVKV) vom 14. Juni 1991 (BGBl., I 5.1243) geregelt.<br />

Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens <strong>de</strong>r Parteien <strong>und</strong> Massenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r DDR ging davon aus, daß hinsichtlich <strong>de</strong>s Auslandsvermögens<br />

<strong>de</strong>r SED zwei Kategorien bestan<strong>de</strong>n:<br />

Zum Einen gab es im Auslandsvermögen <strong>de</strong>r SED<br />

„Gesellschaften, die <strong>de</strong>r Partei zugeordnet waren <strong>und</strong><br />

für die Partei vom Bereich Kommerzielle Koordinierung<br />

verwaltet wur<strong>de</strong>n. Das waren Unternehmen, die<br />

unter <strong>de</strong>r [ökonomischen] Verwaltung <strong>de</strong>s KoKo-Bereichs<br />

stan<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen aber immer wie<strong>de</strong>r Gewinne<br />

an die Partei abgeführt wur<strong>de</strong>n."

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