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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

chen Grün<strong>de</strong>n nicht stattgegeben wer<strong>de</strong>n könne. Zunächst<br />

bedürfe die Einsichtnahme <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r herausgeben<strong>de</strong>n Stellen. Die Geheimhaltungsbeschlüsse<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses erstreckten<br />

sich nicht auf die Staatsanwaltschaft, so daß ein Sicherheitsproblem<br />

auftreten könnte. Es sei auch äußerst<br />

schwierig, aus <strong>de</strong>n 500 in <strong>de</strong>r Geheimschutzstelle<br />

gelagerten Aktenordnern die für die Staatsanwaltschaft<br />

relevanten Vorgänge auszuson<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> die<br />

Einsichtnahme darauf zu beschränken.<br />

Amtshilfeersuchen <strong>de</strong>r Japanisch en Botschaft<br />

Die Japanische Botschaft hat mit Schreiben eines Botschaftsrats<br />

an <strong>de</strong>n Ausschußvorsitzen<strong>de</strong>n vom 1. Oktober<br />

1993 <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß gebeten, im<br />

Wege <strong>de</strong>r Amtshilfe Auskunft über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r<br />

Ausschußakten zu erteilen, soweit dieser Aussagen<br />

zu <strong>de</strong>n Beziehungen zwischen <strong>de</strong>m Bereich Kommerzielle<br />

Koordinierung <strong>und</strong> japanischen Unternehmen<br />

enthielte.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat in seiner Sitzung im<br />

November 1993 entschie<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Sekretariats<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses <strong>de</strong>m Botschaftsrat<br />

mitteilen solle, daß <strong>de</strong>r in diesen Fällen übliche<br />

Weg über das Auswärtige Amt einzuschlagen<br />

<strong>und</strong> daß die Zusicherung <strong>de</strong>r Gegenseitigkeit erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sei. Die Japanische Botschaft kam danach auf<br />

das Ersuchen nicht zurück.<br />

8. Geheimhaltung<br />

a) Verpflichtung zur Geheimhaltung<br />

Schon in <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n 1. Sitzung <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

am 7. Juni 1991 hat die Präsi<strong>de</strong>ntin<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages, Prof. Dr. Rita Süssmuth,<br />

auf die Notwendigkeit hingewiesen, die vom<br />

B<strong>und</strong>estag beschlossene Geheimschutzordnung<br />

(GSO-BT) genau zu beachten. Zur Geheimhaltung<br />

hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß in seiner 3. Sitzung<br />

am 13. Juni 1991 folgen<strong>de</strong>n Beschluß gefaßt:<br />

„(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s 1. UA - 12. WP sind zur Geheimhaltung<br />

(§ 7 Abs. 1 S. 1 GSO-BT i. V. m. § 3<br />

Abs. 1 GSO-BT, § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB) <strong>de</strong>rjenigen<br />

Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch<br />

Übermittlung <strong>de</strong>r von amtlichen Stellen als VS-<br />

VERTRAULICH <strong>und</strong> höher eingestuften Unterlagen<br />

an <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß bekannt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt<br />

sich auch auf solche Angelegenheiten, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Unterlagen bekannt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren VS-<br />

Einstufung durch <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

selbst veranlaßt wird.<br />

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt,<br />

wenn <strong>und</strong> insoweit die aktenführen<strong>de</strong> Stelle bzw.<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß die Einstufung als VS-<br />

VERTRAULICH <strong>und</strong> höher aufhebt."<br />

b) Verteilung von VS-VERTRAULICH <strong>und</strong> höher eingestuften<br />

Unterlagen<br />

Der Untersuchungsausschuß hat zur Verteilung <strong>de</strong>r<br />

VS-VERTRAULICH <strong>und</strong> höher eingestuften Unterla<br />

gen in seiner 6. Sitzung am 5. September 1991 beschlossen:<br />

„Die bei <strong>de</strong>r Geheimschutzstelle <strong>de</strong>s Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estages für <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß verwahrten<br />

VS-VERTRAULICH <strong>und</strong> höher eingestuften<br />

Akten <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> Behör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Geheimschutzstelle wie folgt verteilt:<br />

- eine Ausfertigung an das Sekretariat - zugleich<br />

bestimmt für <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />

- jeweils eine Ausfertigung an je<strong>de</strong> Fraktion <strong>und</strong><br />

Gruppe, wobei diese die entsprechen<strong>de</strong> Empfangsperson<br />

selbst bestimmt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Geheimschutzstelle<br />

bekannt gibt."<br />

c) Einsichtnahme in VS-VERTRAULICH <strong>und</strong> höher<br />

eingestufte Unterlagen<br />

Der Untersuchungsausschuß hat sich mit <strong>de</strong>r Frage<br />

befaßt, ob Ausschußmitglie<strong>de</strong>r Kenntnis von VS-VER-<br />

TRAULICH <strong>und</strong> höher eingestuften Unterlagen un-<br />

mittelbar nach ihrem Eingang in <strong>de</strong>r Geheimschutz<br />

stelle o<strong>de</strong>r erst nach formeller Einbeziehung in <strong>de</strong>n<br />

Geheimhaltungsbeschluß <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

nehmen sollten. Gegen eine Kenntnisnahme<br />

vor <strong>de</strong>r formellen Einbeziehung sprach, daß somit<br />

eine Lücke im Geheimnisschutz eröffnet wor<strong>de</strong>n wä<br />

re.<br />

In seiner 55. Sitzung am 18. März 1992 hat daher <strong>de</strong>r<br />

Untersuchungsausschuß beschlossen, daß Einsicht in<br />

VS-VERTRAULICH <strong>und</strong> höher eingestufte Unterlagen<br />

erst genommen wer<strong>de</strong>n - -könne,<br />

wenn <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

jeweils die ausdrückliche Einbeziehung<br />

in <strong>de</strong>n Geheimhaltungsbeschluß verfügt habe.<br />

d) Verfahren bei <strong>de</strong>r Einreichung von Anträgen geheimhaltungsbedürftigen<br />

Inhalts<br />

Dazu hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß in seiner 3. Sitzung<br />

am 13. Juni 1991 festgelegt:<br />

„Anträge, <strong>de</strong>ren Inhalt möglicherweise geheimhaltungsbedürftig<br />

ist, sollen in <strong>de</strong>r Geheimschutzstelle<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages hinterlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Über die Hinterlegung soll <strong>de</strong>r Antragsteller das<br />

Ausschußsekretariat unterrichten. "<br />

e) Behandlung <strong>de</strong>r als VS-NfD eingestuften Unterlagen<br />

durch <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

Mit Schreiben vom 14. April 1992 hat <strong>de</strong>r Staatssekretär<br />

im B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>s Innern, Hans Neusel,<br />

<strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß aufgefor<strong>de</strong>rt, in Zukunft<br />

die vom B<strong>und</strong>esamt für Verfassungsschutz vorgenommene<br />

VS-Einstufung „Nur für <strong>de</strong>n Dienstgebrauch"<br />

(VS-NfD) zu beachten <strong>und</strong> solche Unterlagen nicht in<br />

öffentlichen Sitzungen zu erörtern. Dies erfor<strong>de</strong>re das<br />

Sicherheitsinteresse <strong>de</strong>r betroffenen Nachrichtendienste.<br />

Ein vom Untersuchungsausschuß beim Geheim<br />

schutzbeauftragten <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages in

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