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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Einigungsvertrag nicht auf die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, son<strong>de</strong>rn gemäß A rt. 22 Absatz 1 Satz 2<br />

EV am 3. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen<br />

seien. Zur Begründung stützt sich das Gericht<br />

auf seine Ausführungen in <strong>de</strong>m Verfahren 9 O<br />

415/91, die bereits dargestellt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die weiteren Anträge <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

hat das Landgericht Berlin für begrün<strong>de</strong>t erachtet.<br />

Es hat die Pflicht <strong>de</strong>s Beklagten Wischniewski zur<br />

Herausgabe <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Geschäftstätigkeit <strong>de</strong>r F.C.<br />

Gerlach hervorgegangenen Vermögenswerte bejaht.<br />

Für entscheidungserheblich hat es dabei erachtet,<br />

daß Wischniewski bzw. die F.C. Gerlach für die frühere<br />

DDR dringend benötigte Devisen erwirtschaftet -<br />

<strong>und</strong> somit Vermögensangelegenheiten für diese besorgt<br />

hatten. Seit Beendigung dieses Dienstleistungsverhältnisses<br />

durch die Einstellung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

Bereichs Kommerzielle Koordinierung bzw. nach Auflösung<br />

aller geschäftlichen Beziehungen zwischen<br />

Wischniewski <strong>und</strong> diesem, sei Wischniewski zur Herausgabe<br />

<strong>de</strong>s durch die Geschäftsführung Erlangten<br />

verpflichtet. Dazu gehöre das gesamte Geschäftsvermögen<br />

<strong>de</strong>r F.C. Gerlach. Bei <strong>de</strong>m in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n<br />

Konto han<strong>de</strong>le es sich um ein Geschäftskonto, so daß<br />

das darauf befindliche Guthaben von <strong>de</strong>r Herausgabepflicht<br />

erfaßt wer<strong>de</strong>. Der Anspruch habe ursprünglich<br />

<strong>de</strong>r DDR zugestan<strong>de</strong>n, sei durch A rt. 22 Absatz 1<br />

Satz 2 EV am 3. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt<br />

<strong>und</strong> durch <strong>de</strong>n erfolgten Abtretungsvertrag zwischen<br />

dieser <strong>und</strong> <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland auf die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland übergegangen.<br />

Das Gericht hat weiterhin die Pflicht <strong>de</strong>s Beklagten<br />

Wischniewski zur Erteilung von Auskünften über das<br />

Firmenvermögen <strong>und</strong> Rechnungslegung bejaht. Der<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anspruch folge aus <strong>de</strong>m Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />

zwischen Wischniewski <strong>und</strong> -<br />

über <strong>de</strong>n Bereich Kommerzielle Koordinierung - <strong>de</strong>m<br />

Staat <strong>de</strong>r früheren DDR <strong>und</strong> sei mitsamt <strong>de</strong>m Firmenvermögen<br />

als Finanzvermögen gemäß A rt. 22 Absatz<br />

1 Satz 2 EV am 3. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt<br />

übergegangen.<br />

Die Pflicht <strong>de</strong>s Beklagten Wischniewski zur Zahlung<br />

von 25.100.000,- DM, 16.000.000,- USD sowie<br />

750.000,- ATS hat das Landgericht Berlin wie folgt begrün<strong>de</strong>t:<br />

Die genannten Beträge hätten sich als Guthaben <strong>de</strong>r<br />

F.C. Gerlach auf <strong>de</strong>ren Konten bef<strong>und</strong>en. Dieses Firmenvermögen<br />

sei als aus <strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s<br />

Wischniewski bzw. <strong>de</strong>s Unternehmens F.C. Gerlach<br />

für <strong>de</strong>n Bereich Kommerzielle Koordinierung <strong>und</strong> somit<br />

nach <strong>de</strong>r bereits dargelegten Überzeugung <strong>de</strong>r<br />

Kammer als für <strong>de</strong>n Staat <strong>de</strong>r DDR erlangt anzusehen.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland sei daher aus abgetretenem<br />

Recht <strong>de</strong>r Treuhandanstalt berechtigt, dieses<br />

Guthaben nach Beendigung <strong>de</strong>s Geschäftsbesorgungsverhältnisses<br />

herauszuverlangen.<br />

Michael Wischniewski hat gegen das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

Berlin Berufung beim Kammergericht Ber lin<br />

eingelegt, über die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstellung<br />

noch nicht entschie<strong>de</strong>n war. In einem Termin zur<br />

mündlichen Verhandlung erklärte sich das Kammergericht<br />

dahin, daß es nach <strong>de</strong>rzeitigem Erkenntnisstand<br />

davon ausgeht, daß es sich bei <strong>de</strong>r F.C. Gerlach<br />

Export-Import um ein Staatsunternehmen <strong>de</strong>r DDR<br />

gehan<strong>de</strong>lt habe, das von Michael Wischniewski lediglich<br />

geleitet wor<strong>de</strong>n sei, also nicht in seinem Privateigentum<br />

stand (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

In <strong>de</strong>m Verfahren in Liechtenstein, in <strong>de</strong>m Ansprüche<br />

gegen Wischniewski <strong>und</strong> die Etablissement F.C. Gerlach<br />

Export-Import (Vaduz) infolge <strong>de</strong>r ersten einstweiligen<br />

Verfügung <strong>de</strong>s Bezirksgerichts Innere Stadt<br />

Wien geltend gemacht wur<strong>de</strong>n, erging nach Auskunft<br />

<strong>de</strong>r Treuhandanstalt am 30. September 1993 ein klageabweisen<strong>de</strong>s<br />

Urteil. Hiergegen wur<strong>de</strong> Berufung<br />

eingelegt. Die Erfolgsaussichten wer<strong>de</strong>n angesichts<br />

<strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens beim Kammergericht<br />

Berlin als positiv eingeschätzt (vgl. Fünfter<br />

Teil, C. I. 2. e).<br />

In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Bezirksgericht Tel Aviv<br />

fan<strong>de</strong>n nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt bislang<br />

sog. „Vorab-Anhörungen" <strong>de</strong>r Parteien statt. In einer<br />

dieser Anhörungen am 3. Januar 1994 hat das Gericht<br />

<strong>de</strong>utlich gemacht, daß es über die geltend gemachten<br />

Ansprüche erst dann befin<strong>de</strong>n wolle, wenn das entsprechen<strong>de</strong><br />

Verfahren vor <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin<br />

been<strong>de</strong>t sei (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

In <strong>de</strong>m Verfahren gegen Michael Wischniewski in<br />

Österreich scheint das dortige Gericht mit seiner Entscheidung<br />

ebenfalls warten zu wollen, bis das Verfahren<br />

vor <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin been<strong>de</strong>t ist.<br />

Weitere Unternehmen, <strong>de</strong>ren Vermögen Gegenstand<br />

von zivilrechtlichen Verfahren ist, sind unter an<strong>de</strong>ren<br />

die Günther Forgber Wahrnehmung von Interessen<br />

für Industrie <strong>und</strong> Han<strong>de</strong>l sowie die Exportcontact<br />

Han<strong>de</strong>lsgesellschaft mbH <strong>und</strong> die Kowimex GmbH<br />

(„Nachfolgefirma” <strong>de</strong>r ehemals zum Bereich Kommerzielle<br />

Koordinierung gehören<strong>de</strong>n BERAG-Export-<br />

Import GmbH).<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s Unternehmens Günther Forgber<br />

Wahrnehmung von Interessen für Industrie <strong>und</strong> Han<strong>de</strong>l<br />

wur<strong>de</strong>n nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt in<br />

Vollziehung eines im März erlassenen Arrestbefehls<br />

<strong>de</strong>s Landgerichts Berlin zur Sicherung von Vermögenswerten<br />

in Deutschland Konto-Guthaben gepfän<strong>de</strong>t,<br />

die sich insgesamt auf ca. 5 Mio. DM belaufen<br />

(vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Weiterhin wur<strong>de</strong>n aufgr<strong>und</strong> einer einstweiligen Verfügung<br />

<strong>de</strong>s Bezirksgerichts Hietzing in Wien vom<br />

27. Januar 1992 Vermögenswerte in einer Gesamthöhe<br />

von ca. 600.000,- DM sichergestellt. Dies betraf<br />

insbeson<strong>de</strong>re die <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

Forgber zuzurechnen<strong>de</strong> Exportcontact Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

mbH i.L. (Wien) (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2.<br />

e)<br />

Über die Vollziehung zweier Arrestbefehle konnten<br />

nach Angaben <strong>de</strong>r Treuhandanstalt in <strong>de</strong>r Schweiz<br />

Vermögenswerte in einer Gesamthöhe von ca. 5 Mio.<br />

DM sichergestellt wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um<br />

Gel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Exportcontact AG (Zug; früher Zürich), eines<br />

Unternehmens, das über ver<strong>de</strong>ckte Treuhandschaften<br />

<strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Unternehmens Forgber<br />

zuzurechnen ist (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Durch eine einstweilige Verfügung gegen <strong>de</strong>n ehe<br />

maligen Leiter <strong>de</strong>s Unternehmens Forgber, Dr. Gün<br />

ther Forgber, seine Tochter Simone Wehlisch sowie

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