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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

„Der Teilbericht <strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstatter Joachim Hörster<br />

(CDU/CSU) <strong>und</strong> Arno Schmidt (Dres<strong>de</strong>n) (F.D.P.)<br />

vom 3. März 1993 wird als 3. Teilbericht <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

festgestellt."<br />

Die von <strong>de</strong>r SPD-Fraktion <strong>und</strong> von <strong>de</strong>r Gruppe PDS/<br />

Linke Liste vorgelegten Abweichen<strong>de</strong>n <strong>Bericht</strong>e hat<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß am 28. April 1993 als Ergänzung<br />

<strong>de</strong>s 3. Teilberichts festgestellt.<br />

Dem von <strong>de</strong>r Gruppe Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten<br />

Abweichen<strong>de</strong>n <strong>Bericht</strong> ist vom Untersuchungsausschuß<br />

in dieser Sitzung die beantragte<br />

Feststellung wegen zahlreicher Zulässigkeitsbe<strong>de</strong>nken<br />

versagt wor<strong>de</strong>n.<br />

Nach Vorlage einer im Hinblick auf die Einwendungen<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses erheblich geän<strong>de</strong>rten<br />

Fassung, ist in <strong>de</strong>r 134. Sitzung am 13. Mai<br />

1993 erneut über die Feststellung dieses Abweichen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Bericht</strong>s diskutiert wor<strong>de</strong>n. Dabei hat die Ausschußmehrheit<br />

beanstan<strong>de</strong>t, daß ein VS-NfD eingestuftes<br />

Ausschußdokument nach wie vor in <strong>de</strong>r Anlage<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>Bericht</strong> wie<strong>de</strong>rgegeben wor<strong>de</strong>n war. Die<br />

<strong>Bericht</strong>erstatterin <strong>de</strong>s Bündnis 90/Die Grünen hat sich<br />

zur Rechtfertigung darauf berufen, daß dieses Dokument<br />

auch in <strong>de</strong>r Monographie von Egmont Koch<br />

„Das geheime Kartell" enthalten sei.<br />

Unabhängig davon, daß auf diese offen zugängliche<br />

Quelle kein Bezug genommen wor<strong>de</strong>n war, hat die<br />

Mehrheit <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Be<strong>de</strong>nken gegen die Nutzung dieser ohne Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Verfassers zustan<strong>de</strong>gekommenen Veröffentlichung<br />

aus urheberrechtlichen Grün<strong>de</strong>n geltend<br />

gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, daß<br />

eine erneute Veröffentlichung dieses VS-NfD eingestuften<br />

Dokuments gemäß § 12 Urheberrechtsgesetz<br />

nicht ohne Zustimmung <strong>de</strong>s BND, <strong>de</strong>r diese bereits<br />

verweigert habe, zulässig sei.<br />

Die <strong>Bericht</strong>erstatterin <strong>de</strong>s Bündnis 90/Die Grünen hat<br />

schließlich auf die Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Dokuments in <strong>de</strong>r<br />

Anlage <strong>de</strong>s Abweichen<strong>de</strong>n <strong>Bericht</strong>s verzichtet.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat daraufhin folgen<strong>de</strong>n<br />

Beschluß gefaßt:<br />

„ 1. Der Abweichen<strong>de</strong> <strong>Bericht</strong><br />

<strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstatterin Ing rid Köppe (Bündnis 90/Die<br />

Grünen) vom 12. Mai 1993 wird als zweite Ergänzung<br />

<strong>de</strong>s dritten Teilberichts (B<strong>und</strong>estags-Drucksache<br />

12/4500)<br />

festgestellt. "<br />

Der 3. Teilbericht <strong>und</strong> die Ergänzungen (B<strong>und</strong>estags-<br />

Drucksachen 12/4500, 12/4832, 12/4970) wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Plenum <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages vorgelegt <strong>und</strong><br />

von diesem nach Debatte am 17. Juni 1993 zur Kenntnis<br />

genommen (Plenarprotokoll 163 S. 13943).<br />

VII. Einzelne Rechts- <strong>und</strong> Verfahrensfragen<br />

1. Entscheidung über Beweisanträge<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß über<br />

Beweisanträge durch Abstimmung entschie<strong>de</strong>n. Dies<br />

ist auch dann <strong>de</strong>r Fall gewesen, wenn die Anträge<br />

von einem Viertel <strong>de</strong>r Ausschußmitglie<strong>de</strong>r gestellt<br />

wor<strong>de</strong>n waren (§ 12 Abs. 2 IPA-Regeln). In diesem<br />

Falle galten die Anträge allerdings als beschlossen,<br />

wenn zwar eine Mehrheit dagegen votierte, aber min<strong>de</strong>stens<br />

ein Viertel dafür gestimmt hatte (Min<strong>de</strong>rheitenbeschluß).<br />

War <strong>de</strong>r Antrag nicht von einem Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses gestellt, also z. B. von<br />

einem nichtstimmberechtigten Mitglied einer Gruppe,<br />

so hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> zunächst festgestellt, ob<br />

weitere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antrag beigetreten sind. Ist<br />

ein Viertel <strong>de</strong>r Ausschußmitglie<strong>de</strong>r beigetreten, so ist<br />

wie oben dargestellt verfahren wor<strong>de</strong>n, daß heißt, <strong>de</strong>r<br />

Antrag war als Min<strong>de</strong>rheitenbeschluß angenommen,<br />

wenn zwar die Mehrheit dagegen, aber wenigstens<br />

ein Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dafür gestimmt hatte.<br />

Sind nicht genügend Mitglie<strong>de</strong>r beigetreten, um die<br />

Anzahl von einem Viertel <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zu erreichen,<br />

so war <strong>de</strong>r Antrag nur angenommen, wenn eine<br />

Mehrheit für ihn stimmte.<br />

Sind gegenüber einem Antrag, <strong>de</strong>r von einem Viertel<br />

<strong>de</strong>r Ausschußmitglie<strong>de</strong>r gestellt wor<strong>de</strong>n war (§ 12<br />

Abs. 2 IPA-Regeln) Zulässigkeitseinwendungen erhoben<br />

wor<strong>de</strong>n <strong>und</strong> ist darüber eine Abstimmung beantragt<br />

wor<strong>de</strong>n, so ist zunächst über die Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit<br />

entsprechend <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln entschie<strong>de</strong>n<br />

wor<strong>de</strong>n. Hat die Abstimmung ergeben, daß<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>n Antrag mehrheitlich<br />

für unzulässig hielt, war <strong>de</strong>r Antrag damit (als unzulässig)<br />

abgelehnt.<br />

Dieses Verfahren hat gewährleistet, daß die Beschlußlage<br />

bezüglich <strong>de</strong>r Beweismittel <strong>de</strong>s parlamentarischen<br />

Untersuchungsverfahrens ein<strong>de</strong>utig war.<br />

Beweisanträge, die von einem Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses gestellt wor<strong>de</strong>n waren,<br />

sind nur ausnahmsweise als unzulässig abgelehnt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

Ein solches Beispiel stellt die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags<br />

Ausschußdrucksache 526 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 gem. Artikel 44<br />

Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz<br />

2 StPO dar. Es sollte Beweis erhoben wer<strong>de</strong>n durch<br />

Einholung einer Auskunft beim BND, obwohl insoweit<br />

<strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß schon vor längerer<br />

Zeit entsprechen<strong>de</strong> Auskünfte mündlich <strong>und</strong> schriftlich<br />

gegeben wor<strong>de</strong>n waren. An diese Tatsache ist bei<br />

<strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>s Antrags im Untersuchungsausschuß<br />

erinnert wor<strong>de</strong>n.<br />

Daraufhin hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>n Antrag<br />

mit <strong>de</strong>n Stimmen von CDU/CSU <strong>und</strong> F.D.P. gegen<br />

die Stimmen <strong>de</strong>r SPD-Fraktion gem. Art. 44 Abs.<br />

2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2<br />

StPO abgelehnt.<br />

Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag<br />

abgelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Beweiserhebung wegen<br />

Offenk<strong>und</strong>igkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache,<br />

die bewiesen wer<strong>de</strong>n soll, für die Entscheidung<br />

ohne Be<strong>de</strong>utung o<strong>de</strong>r schon erwiesen ist, wenn das<br />

Beweismittel völlig ungeeignet o<strong>de</strong>r wenn es unerreichbar<br />

ist, wenn <strong>de</strong>r Antrag zum Zweck <strong>de</strong>r Prozeßverschleppung<br />

gestellt ist o<strong>de</strong>r wenn eine erhebliche<br />

Behauptung, die zur Entlastung <strong>de</strong>s Angeklagten be-

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