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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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<strong>de</strong>n Rechtsanwalt Wetzenstein-Ollenschläger wur<strong>de</strong>n<br />

weitere 7,5 Mio. DM gesichert (vgl. Fünfter Teil,<br />

C. I.2. e).<br />

Insgesamt ca. 25,5 Mio. DM konnten auf ein „Und-<br />

Konto" <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Dr.<br />

Günther Forgber rückgeführt wer<strong>de</strong>n. Diese Vermögenswerte<br />

wur<strong>de</strong>n nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

auf Konten bei Bankinstituten auf <strong>de</strong>n Bahamas<br />

aufgef<strong>und</strong>en.<br />

Im Juli 1992 erging ein Arrestbefehl <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

Berlin gegen die INHAFO GmbH (Berlin), eine ausschließlich<br />

zum Zwecke <strong>de</strong>r Verschiebung von Vermögenswerten<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens Günther Forgber<br />

von diesem selbst gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaft. Mit <strong>de</strong>r -<br />

Vollstreckung <strong>de</strong>s Arrestbefehls wur<strong>de</strong>n nach Angaben<br />

<strong>de</strong>r Treuhandanstalt Konten-Guthaben in einer<br />

Gesamthöhe von ca. 3 Mio. DM sichergestellt.<br />

Infolge <strong>de</strong>r Maßnahmen <strong>de</strong>s vorläufigen Rechtsschutzes<br />

wur<strong>de</strong>n in Berlin, Zürich <strong>und</strong> Wien Hauptsacheverfahren<br />

anhängig gemacht.<br />

In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Landgericht Berlin, das im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Arrestbefehl gegen Dr.<br />

Günther Forgber eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist, hat am 19.<br />

April 1994 ein Termin zu mündlichen Verhandlung<br />

stattgef<strong>und</strong>en. In diesem Termin ist auf seiten <strong>de</strong>s Beklagten<br />

Forgber niemand erschienen, so daß gegen<br />

ihn antragsgemäß ein Versäumisurteil erlassen wor<strong>de</strong>n<br />

ist (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Vor <strong>de</strong>m Bezirksgericht Zü rich wur<strong>de</strong> nach Auskunft<br />

<strong>de</strong>r Treuhandanstalt hinsichtlich <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n gegen<br />

Günther Forgber ergangenen Arrestbefehle Klage in<br />

<strong>de</strong>r Hauptsache erhoben. Das Gericht hat dieses Verfahren<br />

bis zum Abschluß <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>m<br />

Landgericht Berlin ausgesetzt (vgl. Fünfter Teil, C. I.<br />

2. e).<br />

In <strong>de</strong>m Verfahren in Österreich betreffend die erste<br />

einstweilige Verfügung <strong>de</strong>s Bezirksgerichts Hietzing<br />

ist nach Angaben <strong>de</strong>r Treuhandanstalt Antrag auf<br />

Säumnisentscheidung gestellt wor<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Beklagte Günther Forgber auf die Klage nicht mehr<br />

erwi<strong>de</strong>rt hatte (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e). Dem Antrag<br />

ist durch ein entsprechen<strong>de</strong>s Urteil <strong>de</strong>s Gerichts<br />

stattgegeben wor<strong>de</strong>n. Das Urteil ist nach Auskunft<br />

<strong>de</strong>r Treuhandanstalt inzwischen rechtskräftig.<br />

Im September 1993 erging in einem Verfahren <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts Berlin ein Versäumnisurteil gegen <strong>de</strong>n<br />

Rechtsanwalt Wetzenstein-Ollenschläger. Gegenstand<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens war die Beteiligung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts<br />

an einer rechtswidrigen „Umbuchung" Günther<br />

Forgbers von ca. 17 Mio. DM. Nach Auskunft <strong>de</strong>r<br />

Treuhandanstalt wird zur Zeit die Vollstreckung <strong>de</strong>s<br />

Urteils in die bekannten Vermögenswerte von Wetzenstein-Ollenschläger<br />

bet rieben (vgl. Fünfter Teil, C.<br />

I. 2. e).<br />

Zur Sicherung von Vermögenswerten <strong>de</strong>r Kowimex<br />

GmbH wur<strong>de</strong> beim Landgericht Berlin ein Arrestverfahren<br />

eingeleitet. Am 24. Februar erließ das Gericht<br />

einen Arrestbefehl gegen die Kowimex GmbH, Wolfgang<br />

Kotz (ehemaliger Geschäftsführer <strong>de</strong>r BERAG-<br />

Export-Import GmbH <strong>und</strong> Grün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kowimex<br />

GmbH) sowie Rechtsanwalt Manfred Wünsche (Mitbegrün<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Kowimex GmbH) in Höhe von<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

36.058.606,45 DM sowie 4.358.414,56 USD. Auf Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

von Rechtsanwalt Wünsche <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Kowimex<br />

GmbH wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arrestbefehl durch Urteil <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts vom 30. April 1992 jedoch bestätigt.<br />

Durch teilweise Vollstreckung <strong>de</strong>s Arresturteils konnten<br />

nach Angaben <strong>de</strong>r Treuhandanstalt bisher zehn<br />

Mio. DM sichergestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. Fünfter Teil, C. I.<br />

2. e).<br />

In <strong>de</strong>m in Ansehung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens vor <strong>de</strong>m<br />

Landgericht Berlin anhängig gemachten Hauptsacheverfahren<br />

hat das Gericht nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

im Juli 1993 durch Teilurteil entschie<strong>de</strong>n,<br />

daß die beklagten Gesellschafter Kotz <strong>und</strong> Wünsche<br />

die von ihnen treuhän<strong>de</strong>risch gehaltenen Geschäftsanteile<br />

an <strong>de</strong>r Kowimex GmbH an die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland abtreten müssen. Darüber hinaus<br />

wur<strong>de</strong>n sie antragsgemäß zur Auskunftserteilung<br />

verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten<br />

Kotz <strong>und</strong> Wünsche Berufung eingelegt, über die zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstellung noch nicht entschie<strong>de</strong>n<br />

war.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Beklagten geschul<strong>de</strong>ten<br />

Auskünfte wur<strong>de</strong>n nach Angaben <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.<br />

Sobald die geschul<strong>de</strong>ten Auskünfte vollständig vorliegen,<br />

soll vor <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Leistungsklage erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Weiterer Gegenstand von Verfahren ist das Vermögen<br />

<strong>de</strong>s ehemaligen VEB Asimex. Unstreitig ist dabei<br />

nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt, daß dieses Vermögen<br />

per 31. Dezember 1989 (im Dezember 1989 erfolgte<br />

die Umwandlung in eine GmbH) staatliches<br />

Vermögen bzw. <strong>de</strong>r juristischen Person VEB Asimex<br />

zuzuordnen<strong>de</strong>s Vermögen darstellte (vgl. Fünfter Teil,<br />

C. I. 2. e). Streitig ist aber, ob die von <strong>de</strong>r früheren Asimex-Direktorin<br />

Ruth Lerche gegrün<strong>de</strong>te FAGRO<br />

GmbH (vormals Asimex GmbH & Co.) mit <strong>de</strong>r Abwicklung<br />

<strong>de</strong>s VEB Asimex beauftragt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ob<br />

diese Gesellschaft eine selbständige private Neugründung<br />

darstellt, die sich lediglich wi<strong>de</strong>rrechtlich<br />

<strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>s VEB Asimex bedient hat. Die<br />

Treuhandanstalt geht davon aus, daß die FAGRO<br />

GmbH von Ruth Lerche allein zu <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r<br />

rechtswidrigen Zueignung <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>s VEB<br />

Asimex gegrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Nach Behauptung von Ruth Lerche selbst erfolgte die<br />

Gründung <strong>de</strong>r neuen Asimex Import-Export GmbH &<br />

Co., <strong>de</strong>r Vorläuferin <strong>de</strong>r Fagro GmbH, auf Anweisung<br />

von Prof. Gerstenberger als kommissarischem Leiter<br />

<strong>de</strong>s Bereichs Kommerzielle Koordinierung in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>m Ministerium für Außenhan<strong>de</strong>l (vgl.<br />

Fünfter Teil, C.IV., RG 38).<br />

In Vollziehung einer im Februar 1992 geschlossenen<br />

Vereinbarung zur außergerichtlichen Sicherstellung<br />

von Konten-Guthaben, die die FAGRO GmbH - je<strong>de</strong>nfalls<br />

zum Teil - für sich beansprucht, wur<strong>de</strong>n nach<br />

Angaben <strong>de</strong>r Treuhandanstalt einem Son<strong>de</strong>rkonto<br />

„Asimex" zum Zwecke <strong>de</strong>r Sicherstellung von Ansprüchen<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bzw. <strong>de</strong>r<br />

Treuhandanstalt insgesamt ca. 38 Mio. DM zugeführt<br />

(vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Bei <strong>de</strong>n Verhandlungen über die Sicherungsverein<br />

barung einigten sich die Parteien darauf, <strong>de</strong>r FAGRO

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