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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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keine Störungen <strong>de</strong>r Hausordnung o<strong>de</strong>r von Sitzungen<br />

ausgehen. " (Ältestenrats-Vorlage 63/10)<br />

2. Einstufung <strong>de</strong>r Vernehmungen <strong>und</strong> Anhörungen<br />

in öffentliche <strong>und</strong> nichtöffentliche Veranstaltungen<br />

Die Beweiserhebung ist entsprechend Art. 44 Abs. 1<br />

Satz 1 GG gr<strong>und</strong>sätzlich öffentlich erfolgt; in einzelnen<br />

Fällen nichtöffentlich (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG)<br />

o<strong>de</strong>r in geheimer Sitzung. An <strong>de</strong>n nichtöffentlichen<br />

o<strong>de</strong>r geheimen Sitzungen haben außer <strong>de</strong>n jeweils<br />

vernommenen Beweispersonen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses Beauftragte <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung,<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>s Ausschußsekretariats<br />

<strong>und</strong> benannte Mitarbeiter <strong>de</strong>r Fraktionen <strong>und</strong> Gruppen<br />

teilgenommen. Die öffentlichen <strong>und</strong> nicht VS-<br />

Vertraulich <strong>und</strong> höher eingestuften Sitzungen wur<strong>de</strong>n<br />

stenographisch aufgenommen. Dasselbe gilt für<br />

die VS-Vertraulich <strong>und</strong> höher eingestuften Sitzungen<br />

aufgr<strong>und</strong> jeweiliger Ausschußbeschlüsse. Die Protokolle<br />

wur<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>n Einstufungen <strong>de</strong>r<br />

aufgenommen Sitzungen als offen, VS-NfD, VS-Vertraulich<br />

o<strong>de</strong>r VS-Geheim gekennzeichnet.<br />

Ein Zeuge ist in nicht öffentlicher Sitzung unter seinem<br />

Decknamen vernommen wor<strong>de</strong>n. Da für ihn als<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>s BND im Falle <strong>de</strong>r Offenlegung seiner<br />

I<strong>de</strong>ntität eine Gefahr für Leib <strong>und</strong> Leben sowie eine<br />

Beeinträchtigung seiner zukünftigen dienstlichen<br />

Verwendungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n konnte, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß auf<br />

die Angabe seines tatsächlichen Namens verzichtet.<br />

3. Vernehmung ausländischer Zeugen vor <strong>de</strong>m<br />

Untersuchungsausschuß<br />

Zur Aufklärung <strong>de</strong>r Themenkomplexe Waffenhan<strong>de</strong>l<br />

<strong>und</strong> Han<strong>de</strong>l mit Embargogütern hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

die Vernehmung zahlreicher ausländischer<br />

Zeugen - namentlich solcher, die durch Verstrickungen<br />

in <strong>de</strong>n internationalen Waffenhan<strong>de</strong>l in<br />

<strong>de</strong>r Öffentlichkeit bekannt gewor<strong>de</strong>n sind - beschlossen.<br />

Wegen <strong>de</strong>r damit verb<strong>und</strong>enen rechtlichen <strong>und</strong><br />

organisatorischen Probleme hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

nur die Durchführung <strong>de</strong>r Vernehmung einer<br />

Auswahl aus <strong>de</strong>m Kreis dieser Zeugen aus Österreich<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>n EG-Län<strong>de</strong>rn als aussichtsreich erachtet.<br />

In <strong>de</strong>r 116. Sitzung am 17. Februar 1992 hat er beschlossen,<br />

zunächst mit <strong>de</strong>n Zeugen Hossein Alimoradian,<br />

Constantin Dafermos, Loftur Johanneson, Monzer<br />

Al Kassar, Nicola Beshara Nicola <strong>und</strong> Casimiro<br />

Proenca einen dahingehen<strong>de</strong>n Versuch zu unternehmen.<br />

Die Mitteilung <strong>de</strong>r Deutschen Botschaft in Wien,<br />

daß <strong>de</strong>r Zeuge Dieter Kind am 9. Oktober 1990 die<br />

österreichische Staatsbürgerschaft erworben <strong>und</strong> die<br />

<strong>de</strong>utsche verloren habe, hat <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

bewogen, ihn in <strong>de</strong>n Kreis dieser Zeugen aufzunehmen.<br />

Hinsichtlich dieser Zeugen hat sich <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

auf folgen<strong>de</strong> Vorgehensweise verständigt.<br />

Statt <strong>de</strong>s zeitaufwendigen Weges, diese<br />

förmlich - unter Einschaltung <strong>de</strong>s Auswärtigen Amtes<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r diplomatischen Vertretung - in ihren jeweili<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

gen Heimatlän<strong>de</strong>rn zur Vernehmung zu la<strong>de</strong>n, hat<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß diese Zeugen durch ein<br />

persönlich an sie gerichtetes Schreiben von seinem<br />

Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Im Vorfeld <strong>de</strong>r Vernehmung<br />

ist auf diese Weise versucht wor<strong>de</strong>n festzustellen,<br />

ob diese Zeugen gewillt waren, vor <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

zu erscheinen <strong>und</strong> auszusagen.<br />

Zu diesem Zweck ist das Auswärtige Amt gebeten<br />

wor<strong>de</strong>n, durch Beauftragung <strong>de</strong>r Botschaften in<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Heimatlän<strong>de</strong>rn die Anschriften <strong>de</strong>r<br />

Zeugen zu ermitteln. Soweit diese sich nicht in <strong>de</strong>r<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland aufgehalten haben, hat<br />

für sie keine rechtliche Verpflichtung bestan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

an sie gerichteten Ladung vor <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

Folge zu leisten. Bei einer <strong>de</strong>rartigen Sachlage<br />

kann das Erscheinen eines Zeugen nicht im Wege<br />

<strong>de</strong>r internationalen Rechtshilfe erzwungen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Untersuchungsausschuß ist je<strong>de</strong>nfalls in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r vom Auswärtigen Amt <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Justiz mitgeteilten<br />

Rechtsauffassung davon ausgegangen, daß keine bi<strong>und</strong><br />

multilateralen Verträge als Gr<strong>und</strong>lage für dahingehen<strong>de</strong><br />

Zeugenpflichten herangezogen wer<strong>de</strong>n<br />

können, insbeson<strong>de</strong>re, daß das Europäische Übereinkommen<br />

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.<br />

1964 II S. 1386 ff.) keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. Sofern<br />

im Ausland leben<strong>de</strong> Zeugen nicht freiwillig vor <strong>de</strong>m<br />

Untersuchungsausschuß erschienen sind, sollten sie<br />

in ihren Heimatlän<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>n dafür zuständigen<br />

Justizbehör<strong>de</strong>n - gegebenenfalls im Beisein einzelner<br />

Ausschußmitglie<strong>de</strong>r - ebenfalls auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage<br />

von Fragenkatalogen <strong>de</strong>s Ausschußsekretariates<br />

vernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Zeuge Alimoradian ist<br />

-<br />

unter seiner <strong>de</strong>utschen<br />

Adresse zur Vernehmung am 21. April 1993 gela<strong>de</strong>n<br />

wor<strong>de</strong>n. Sein Rechtsbeistand hat beantragt, von einer<br />

Vernehmung abzusehen. Als Grün<strong>de</strong> hierfür hat er<br />

angeführt, daß Alimoradian iranischer Staatsbürger<br />

mit Wohnsitz <strong>und</strong> Lebensmittelpunkt in Teheran sei.<br />

Nur zeitweilig halte er sich an seinem Wohnsitz in <strong>de</strong>r<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland auf. Eine Aussage zu<br />

seiner Vermittlungstätigkeit bei Han<strong>de</strong>lsgeschäften<br />

zwischen <strong>de</strong>r DDR <strong>und</strong> <strong>de</strong>r iranischen Regierung wür<strong>de</strong><br />

zu einer persönlichen Gefährdung Alimoradians<br />

<strong>und</strong> seiner Familie führen. Über seine Kontakte zu<br />

<strong>de</strong>m Unternehmen IMES GmbH dürfe Alimoradian<br />

zu<strong>de</strong>m keine Aussagen machen, solange die zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n im Iran dazu keine Aussagegenehmigung<br />

erteilt hätten. Nach iranischem Recht könnte<br />

eine Aussage zu diesem Thema ohne Aussagegenehmigung<br />

als Verrat von Staatsgeheimnissen strafrechtlich<br />

verfolgt wer<strong>de</strong>n. Dem Zeugen Alimoradian stehe<br />

daher ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55<br />

StPO zu, wovon er Gebrauch machen wer<strong>de</strong>. Aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r auch für das Verfahren parlamentarischer<br />

Untersuchungsausschüsse insoweit maßgeben<strong>de</strong>n<br />

strafprozessualen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf<br />

NJW 1991 S.2223; OLG Hamburg MDR 1967 S.686),<br />

wonach Auslän<strong>de</strong>r Zeugenpflichten nur nachkommen<br />

müssen, wenn sie sich in <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland aufhalten, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

eine zwangsweise Vorführung nicht als aussichtsreich<br />

angesehen. Zur Überprüfung <strong>de</strong>s Hinweises,<br />

daß beweisthemenbezogene Aussagen Alimoradians<br />

nach iranischem Recht strafbar seien, hat <strong>de</strong>r

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