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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

vor Einleitung eines <strong>de</strong>rartigen Rechtshilfeverfahrens<br />

das B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Justiz - wie bei allen Ersuchen,<br />

für die es keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage in bi- o<strong>de</strong>r<br />

multilateralen Abkommen gebe - einzuschalten sei.<br />

Dieses prüfe die Frage <strong>de</strong>r Gegenseitigkeit. In <strong>de</strong>r<br />

Praxis internationaler Rechtshilfe sei es üblich, daß<br />

<strong>de</strong>r ersuchte Staat nicht ohne die Zusicherung <strong>de</strong>r<br />

Gegenseitigkeit <strong>de</strong>r beantragten Rechtshilfe entspreche.<br />

Das mit dieser Frage bereits auf Initiative<br />

<strong>de</strong>s Auswärtigen Amtes befaßte B<strong>und</strong>esministerium<br />

<strong>de</strong>r Justiz hat <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß mitgeteilt,<br />

daß die Bedingungen für die Gewährung von<br />

Rechtshilfe bei Fehlen einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage in internationalen<br />

Verträgen in je<strong>de</strong>m Einzelfall mit <strong>de</strong>m<br />

zuständigen Staat auf diplomatischem Wege ausgehan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n müßten. Gegen das in Frage stehen<strong>de</strong><br />

Rechtshilfegesuch bestün<strong>de</strong>n aus Sicht <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums<br />

<strong>de</strong>r Justiz keine Be<strong>de</strong>nken. Sollte<br />

dieses von <strong>de</strong>r Gewährung einer Gegenseitigkeitserklärung<br />

abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, müsse diese<br />

sich entsprechend <strong>de</strong>r Übung im internationalen<br />

strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr nur auf „vergleichbare<br />

Fälle" beziehen. Eine <strong>de</strong>rartige Erklärung<br />

könne die B<strong>und</strong>esregierung be<strong>de</strong>nkenfrei abgeben.<br />

Nach<strong>de</strong>m die Botschaft <strong>de</strong>s Königreichs Spanien<br />

in Bonn <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß die<br />

Adressen <strong>de</strong>r Anwälte Alkassars mitgeteilt hatte, hat<br />

er mittels schriftlicher Anfragen festzustellen versucht,<br />

an welchem Ort <strong>und</strong> unter welchen Umstän<strong>de</strong>n<br />

eine Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n könnte. Mit Schreiben eines seiner Anwälte<br />

hat Alkassar mitteilen lassen, daß er bereit sei, als<br />

Zeuge vor <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß in Bonn<br />

auszusagen. Er ziehe diesen Weg <strong>de</strong>r Vernehmung<br />

einer Befragung in Spanien vor. Sollte dies <strong>de</strong>nnoch<br />

in Madrid o<strong>de</strong>r seinem Aufenthaltsort Marbella stattfin<strong>de</strong>n,<br />

sei er nur aussagebereit, wenn seine Vernehmung<br />

in Anwesenheit ausschließlich <strong>Deutscher</strong> Beamter<br />

bzw. Vertreter <strong>de</strong>s Parlaments, also in Abwesenheit<br />

spanischer Vernehmungsbeamter, stattfin<strong>de</strong>.<br />

Angesichts <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s, daß Alkassar aufgr<strong>und</strong><br />

einer hohen Kaution mit <strong>de</strong>r Auflage, sich in<br />

seinem Haus in Marbella aufzuhalten <strong>und</strong> wöchentlich<br />

bei <strong>de</strong>m zuständigen Richter zu mel<strong>de</strong>n, freigelassen<br />

wor<strong>de</strong>n war, hätte sich seine Vernehmung in<br />

Bonn nur mit großen Schwierigkeiten verwirklichen<br />

lassen. Da eine Inhaftierung <strong>de</strong>s Zeugen während eines<br />

Aufenthalts in Deutschland rechtlich nicht möglich<br />

gewesen wäre, hätte <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>n spanischen Behör<strong>de</strong>n auch nicht die<br />

Rückkehr Alkassars nach Spanien garantieren können.<br />

Der Zeuge ist sodann im Beisein zweier Ausschußmitglie<strong>de</strong>r<br />

am 29./30. November in Madrid<br />

vernommen wor<strong>de</strong>n. Ein Ergebnis dieser Befragung<br />

war es, daß von einem <strong>de</strong>r Brü<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zeugen, Ghasan<br />

Mohamed Alkassar, zum Themenkomplex Waffenhan<strong>de</strong>l<br />

weiterführen<strong>de</strong> Aussagen erwartet wer<strong>de</strong>n<br />

konnten.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat in seiner Beratungssitzung<br />

am 8. Dezember 1993 die Vernehmung dieses<br />

Zeugen beschlossen. Einer in Syrien geplanten Vernehmung<br />

haben die syrischen Behör<strong>de</strong>n ihr Einverständnis<br />

versagt. Eine in Madrid geplante Befragung<br />

ist daran gescheitert, daß Ghasan Alkassar für die<br />

Einreise in Spanien kein Visum erhalten hatte.<br />

Schriftliche Befragungen<br />

Nach Vorlage eines privatärztlichen Attests, das eine<br />

schwere Erkrankung <strong>de</strong>r Zeugin Orth dargelegt<br />

hatte, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß von ihrer<br />

mündlichen Vernehmung abgesehen. Statt <strong>de</strong>ssen ist<br />

die Zeugin anhand eines vom Untersuchungsausschuß<br />

beschlossenen Fragenkatalogs schriftlich vernommen<br />

wor<strong>de</strong>n. Der Fragenkatalog ist ihr mit<br />

Schreiben vom 4. Februar 1993 übermittelt wor<strong>de</strong>n.<br />

Sie hat mit Schreiben vom 22. März 1993 geantwortet.<br />

Da <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß die Antworten nicht<br />

genügt hatten, hat er in <strong>de</strong>r 141. Sitzung beschlossen,<br />

ihr ergänzen<strong>de</strong> Fragen zu stellen (Beweisbeschluß<br />

12-360). Sie hat diesen Beschluß mit Schreiben vom<br />

23. Juni 1993 erhalten, auf das sie mit Schreiben vom<br />

22. Juli 1993 geantwortet hat.<br />

5. Absehen von Vereidigung <strong>und</strong> formeller Abschluß<br />

von Vernehmungen<br />

Der Untersuchungsausschuß hat keinen <strong>de</strong>r von ihm<br />

vernommenen Zeugen vereidigt. Er hat die Ansicht<br />

vertreten, daß dies - auch wenn parlamentarische Untersuchungsausschüsse<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

hiervon nur selten Gebrauch gemacht haben - rechtlich<br />

zulässig ist, daß wegen <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Zielsetzung von Straf- <strong>und</strong> Untersuchungsverfahren<br />

die Vereidigung zur Erzielung zweifelsfreier Aussagen<br />

aber nicht geboten sei.<br />

Allen Zeugen ist die Möglichkeit eröffnet wor<strong>de</strong>n,<br />

binnen zwei Wochen nach Erhalt <strong>de</strong>s Vernehmungsprotokolls<br />

ihre Aussage zu korrigieren. Der Untersuchungsausschuß<br />

hat die Vernehmungen vor Ablauf<br />

<strong>de</strong>r gewährten Frist <strong>de</strong>shalb auch nicht für abgeschlossen<br />

erklärt. Eine Ausnahme stellt lediglich die<br />

2. Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen Brachhaus in <strong>de</strong>r 161. Sitzung<br />

am 11. November 1993 dar, weil diese Vernehmung<br />

ausdrücklich <strong>de</strong>m Zweck gedient hat, <strong>de</strong>m<br />

Zeugen Gelegenheit zu einer Korrektur seiner früheren<br />

Aussage zu geben. Der Zeuge ist zu Beginn <strong>de</strong>r<br />

Sitzung auf <strong>de</strong>n beabsichtigten Abschluß <strong>de</strong>r Vernehmung<br />

aufmerksam gemacht wor<strong>de</strong>n.<br />

6. Anerkennung <strong>de</strong>s Betroffenenstatus<br />

Der Zeuge Dr. Schalck-Golodkowski hat mit Schreiben<br />

seines Zeugenbeistan<strong>de</strong>s vom 28. Mai 1993 die<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsstellung eines Betroffenen beantragt.<br />

Von dieser Rechtsposition aus hat er das Akteneinsichtsrecht<br />

begehrt.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat dies in seiner 138.<br />

Sitzung am 16. Juni 1993 abgelehnt. Die rechtlichen<br />

Voraussetzungen hierfür waren seiner Ansicht nach<br />

nicht erfüllt.<br />

Die Voraussetzungen für die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

sind in § 18 Abs.1 <strong>de</strong>s Entwurfes eines Gesetzes<br />

über die Einsetzung <strong>und</strong> das Verfahren von Untersuchungsausschüssen<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

(IPA-Regeln; BT-Drucksache 5/4909), die <strong>de</strong>m Verfahren<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses zugr<strong>und</strong>e lagen<br />

(BT-Drucksache 12/654; 12/662), geregelt. Die<br />

Verfahrensrechte <strong>de</strong>s Betroffenen sind in § 18 Abs. 3

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