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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

GmbH einen Betrag von ca. 1,56 Mio. DM zum Zwekke<br />

<strong>de</strong>r Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes zu<br />

belassen. Dadurch sollte nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>r angeblich lebensfähige<br />

Betrieb FAGRO GmbH in <strong>de</strong>n Konkurs<br />

getrieben wer<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r Folgezeit stellte sich jedoch<br />

heraus, daß die FAGRO GmbH nicht, wie behauptet,<br />

eine gewinnträchtige Eigengeschäftsführung aufzuweisen<br />

hatte. Daraufhin wur<strong>de</strong> im Oktober 1992 in einem<br />

Arrestverfahren gegen die FAGRO GmbH sowie<br />

<strong>de</strong>ren Geschäftsführer Lerche <strong>und</strong> Dr. Franz Fischer<br />

vom Kammergericht Berlin ein Arrest in Höhe von<br />

1,56 Mio. DM angeordnet. Im Anschluß daran wur<strong>de</strong><br />

im Januar 1993 eine weitere Vereinbarung zur außergerichtlichen<br />

Sicherstellung von Ansprüchen <strong>de</strong>r<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bzw. <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

getroffen. Infolge dieser Vereinbarung wur<strong>de</strong>n<br />

die genannten 1,56 Mio. DM auf einem „Und-Konto"<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> <strong>de</strong>r FAGRO<br />

GmbH sichergestellt (vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Im Juli 1993 wur<strong>de</strong> in Ansehung <strong>de</strong>s Arrestanspruchs<br />

auf 1,56 Mio. DM Hauptsacheklage beim Landgericht<br />

Berlin erhoben. Mit <strong>de</strong>r Klage wur<strong>de</strong>n zusätzlich Anträge<br />

auf Auskunftserteilung <strong>und</strong> Rechenschaftslegung<br />

durch die FAGRO GmbH <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Geschäftsführer<br />

gestellt.<br />

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar<br />

1994 hat das Gericht nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

einen Vorschlag zur außergerichtlichen<br />

Erledigung <strong>de</strong>r Angelegenheit unterbreitet. Dieser<br />

sah vor, daß die Treuhandanstalt bzw. die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland die Geschäftsanteile <strong>de</strong>r FAGRO<br />

GmbH übernehmen <strong>und</strong> die bisherigen Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r FAGRO GmbH ihre Tätigkeit nie<strong>de</strong>rlegen<br />

sollten. Außer<strong>de</strong>m sollte durch <strong>de</strong>n Vergleich die FA-<br />

GRO GmbH verpflichtet wer<strong>de</strong>n, die geltend gemachten<br />

Auskunftsansprüche zu befriedigen.<br />

Während die Verantwortlichen <strong>de</strong>r FAGRO GmbH ihre<br />

Bereitschaft zur Annahme <strong>de</strong>s Vergleichsangebots<br />

signalisierten, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorschlag nach eingehen<strong>de</strong>r<br />

Prüfung durch die Treuhandanstalt abgelehnt, so<br />

daß das streitige Verfahren fortgesetzt wer<strong>de</strong>n wird<br />

(vgl. Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Weitere zivilrechtliche Verfahren haben sich mit <strong>de</strong>r<br />

Durchsetzbarkeit von Vertreterprovisionen ehemaliger<br />

Unternehmen <strong>de</strong>s Bereichs Kommerzielle Koordinierung<br />

zu befassen. Im Rahmen <strong>de</strong>s Außenhan<strong>de</strong>ls<br />

<strong>de</strong>r DDR erfolgten Vertragsabschlüsse mit Partnern<br />

aus <strong>de</strong>m sog. Nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet<br />

(NSW) gr<strong>und</strong>sätzlich unter Einschaltung von in <strong>de</strong>r<br />

DDR ansässigen sog. Vertreterfirmen, an die die Unternehmen<br />

aus <strong>de</strong>m sog. NSW Provisionen zahlen<br />

mußten.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, vertreten durch das<br />

B<strong>und</strong>esfinanzministerium, macht <strong>de</strong>rzeit noch offene<br />

Provisionsansprüche einer solchen „Vertreterfirma",<br />

<strong>de</strong>r Günther Forgber Wahrnehmung von Interessen<br />

für Industrie <strong>und</strong> Han<strong>de</strong>l, gegen zahlreiche west<strong>de</strong>utsche<br />

Unternehmen sowie Unternehmen im westeuropäischen<br />

Ausland auf <strong>de</strong>m Klagewege geltend.<br />

Dem Untersuchungsausschuß sind drei Verfahren bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen das Landgericht Berlin<br />

Klagen <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland abgewiesen<br />

hat. Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat gegen die<br />

klageabweisen<strong>de</strong>n Urteile jeweils Berufung beim<br />

Kammergericht Berlin eingelegt. In allen drei Fällen<br />

wur<strong>de</strong> die Berufung jedoch zurückgewiesen.<br />

In einem dieser Verfahren (Aktenzeichen LG Berlin: 9<br />

O 583/91, KG Berlin: 23 U 1434/93) richtete sich die<br />

Klage <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland gegen ein<br />

west<strong>de</strong>utsches Unternehmen, <strong>de</strong>ssen österreichisches<br />

Tochterunternehmen mit einem Außenhan<strong>de</strong>lsbetrieb<br />

<strong>de</strong>r DDR einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte.<br />

Auf <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Außenhan<strong>de</strong>lsbetrieb gestellten<br />

Vertragsformular wur<strong>de</strong> in die vorgedruckte Zeile<br />

„Vertreter" <strong>de</strong>r Name Forgber eingesetzt. Später teilte<br />

die Beklagte <strong>de</strong>m Unternehmen Forgber unter Bezugnahme<br />

auf eine von ihrem Tochterunternehmen<br />

ausgestellte Provisionsbestätigung mit, daß sie - die<br />

Beklagte - die Provision zahlen wer<strong>de</strong>. Zu diesem<br />

Zweck beantragte sie eine Dienstleistungs genehmigung<br />

nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Devisenbewirtschaftungsgesetze,<br />

die jedoch versagt wur<strong>de</strong>. Dies<br />

teilte die Beklagte <strong>de</strong>m Unternehmen Forgber mit,<br />

nach<strong>de</strong>m dieses das Tochterunternehmen <strong>de</strong>r Beklagten<br />

zur Zahlung <strong>de</strong>r Provision gemahnt hatte. Auf<br />

eine an sie selbst gerichtete Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung<br />

reagierte die Beklagte nicht.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat nunmehr als<br />

Rechtsnachfolgerin <strong>de</strong>s Unternehmens Forgber bzw.<br />

aufgr<strong>und</strong> von Abtretungsvereinbarungen mit <strong>de</strong>r<br />

Treuhandanstalt <strong>und</strong> später auch mit Günther Forgber<br />

<strong>de</strong>n noch offenen Provisionsanspruch gegen die<br />

Beklagte geltend gemacht. Der 23. Zivilsenat <strong>de</strong>s<br />

Kammergerichts Berlin hat im Berufungsverfahren<br />

das klageabweisen<strong>de</strong> Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts Berlin<br />

bestätigt. Er hat diese Entscheidung im wesentlichen<br />

damit begrün<strong>de</strong>t, daß mangels nachzuweisen<strong>de</strong>n Abschlusses<br />

eines Han<strong>de</strong>lsvertretungsvertrages kein<br />

Provisionsanspruch entstan<strong>de</strong>n sei.<br />

Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland wi<strong>de</strong>rsprüchliches Verhalten vorgeworfen.<br />

Sie habe durch die Devisenbewirtschaftungsvorschriften,<br />

in <strong>de</strong>nen auch geregelt war, daß eine Genehmigung<br />

versagt wer<strong>de</strong>n könne, wenn die Einschaltung<br />

<strong>de</strong>s Vertreters nicht auf Veranlassung <strong>de</strong>s<br />

Partners im B<strong>und</strong>esgebiet erfolgte, gera<strong>de</strong> die Entstehung<br />

solcher Ansprüche verhin<strong>de</strong>rn wollen, die sie<br />

nunmehr selbst geltend mache.<br />

In einem weiteren dieser drei Verfahren (Aktenzeichen<br />

LG Berlin: 9 O 579/91, KG Berlin: 2 U 1032/93)<br />

richtete sich die Klage <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

gegen ein österreichisches Unternehmen. Dieses<br />

hatte 1989 mit einem Außenhan<strong>de</strong>lsbetrieb <strong>de</strong>r DDR<br />

einen Vertrag abgeschlossen. Für ihre Bemühungen<br />

beim Zustan<strong>de</strong>kommen dieses Vertrages for<strong>de</strong>rte das<br />

Unternehmen Forgber die Zahlung einer Provision.<br />

Nach Reduzierung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Summe bestätigte<br />

die Beklagte die Provisionsfor<strong>de</strong>rung durch Rücksendung<br />

einer unterzeichneten Rechnungskopie. Sie leistete<br />

auch eine Teilzahlung.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat als Rechtsnachfolgerin<br />

bzw. aufgr<strong>und</strong> von Abtretungsverträgen mit<br />

<strong>de</strong>r Treuhandanstalt <strong>und</strong> auch mit Günther Forgber<br />

die restliche Provisionsfor<strong>de</strong>rung gegen die Beklagte<br />

geltend gemacht.

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