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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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In <strong>de</strong>r Begründung hat sich das Amtsgericht Bonn <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses angeschlossen,<br />

daß es nicht erfor<strong>de</strong>rlich sei, neben <strong>de</strong>r<br />

Beantragung <strong>de</strong>r Beugehaft auch ein Ordnungsgeld<br />

zu verhängen.<br />

Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Zeuge Köhler mit Schreiben seines verfahrensbevollmächtigten<br />

Rechtsbeistan<strong>de</strong>s vom 10.<br />

Februar 1993 erklärt hatte, er stehe <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

ab sofort als Zeuge zur Verfügung,<br />

ist die Vollstreckung <strong>de</strong>s vorgenannten amtsgerichtlichen<br />

Beschlusses aufgehoben wor<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r 118. Sitzung<br />

am 11. Februar 1993 hat <strong>de</strong>r Zeuge Köhler auch<br />

zu <strong>de</strong>m Themenkomplex ausgesagt, zu <strong>de</strong>m er zuvor<br />

je<strong>de</strong> Auskunft verweigert hatte. Die mit Schriftsatz<br />

vom 18. Februar 1993 durch <strong>de</strong>n Rechtsbeistand <strong>de</strong>s<br />

Zeugen gegen <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s Amtsgerichts Bonn<br />

vom 10. Februar 1993 eingelegte Beschwer<strong>de</strong> hat dieser<br />

wie<strong>de</strong>r zurückgenommen.<br />

Das Verfahren ist durch Beschluß <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

Bonn vom 26. Februar 1993 (31 QS 7/93), mit <strong>de</strong>m die<br />

Kosten <strong>de</strong>m Zeugen auferlegt wur<strong>de</strong>n, rechtskräftig<br />

been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n (Dokument-Nr. 11) .<br />

b) Beugehaftverfahren Fritsch <strong>und</strong> Mies<br />

Der Untersuchungsausschuß hat die Zeugen Kurt<br />

Fritsch <strong>und</strong> Herbe rt Mies zu einer zweiten Vernehmung<br />

am 1. Dezember 1993 gela<strong>de</strong>n. Sie sind <strong>de</strong>m<br />

Vernehmungstermin jedoch ferngeblieben <strong>und</strong> haben<br />

dies damit begrün<strong>de</strong>t, sie seien krankheitsbedingt<br />

reise- <strong>und</strong> vernehmungsunfähig. Der Auffor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses, dies durch<br />

amtsärztliche Bescheinigungen zu belegen, haben sie<br />

nicht entsprochen.<br />

Einer weiteren Ladung zur Vernehmung am 19. Januar<br />

1994 haben die Zeugen jedoch Folge geleistet. Sie<br />

haben aber wie<strong>de</strong>rum das Zeugnis unter Berufung<br />

auf ein umfassen<strong>de</strong>s Auskunftsverweigerungsrecht<br />

nach § 55 StPO verweigert. Der Zeuge Fritsch hat erklärt,<br />

er knüpfe an seine Darlegungen an, die er in <strong>de</strong>r<br />

Sitzung am 28. Oktober 1993 gemacht habe, <strong>und</strong> wer<strong>de</strong><br />

keine einzige Frage zur Sache beantworten.<br />

Der Zeuge Mies hat seine Zeugnisverweigerung mit<br />

einer Bezugnahme auf die Klageschrift an das Verwaltungsgericht<br />

Köln begrün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> ergänzend bemerkt,<br />

<strong>de</strong>r dortigen Argumentation habe er nichts<br />

mehr hinzuzufügen. Er wisse, daß <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

sich das Recht anmaße, gegen ihn<br />

Beugehaft zu beantragen.<br />

Nach<strong>de</strong>m jeweils die Vernehmung zu einer kurzen<br />

Beratung unterbrochen wor<strong>de</strong>n war, hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

folgen<strong>de</strong> einstimmig gefaßten Beschlüsse verkün<strong>de</strong>t:<br />

„ 1. Dem Zeugen Kurt Fritsch/Herbert Mies wer<strong>de</strong>n<br />

gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO die durch Verweigerung<br />

seines Zeugnisses verursachten Kosten auferlegt.<br />

2. Beim zuständigen Richter <strong>de</strong>s Amtsgerichts Bonn<br />

wird beantragt, gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung<br />

<strong>de</strong>s Zeugnisses entsprechend <strong>de</strong>m Einsetzungsbeschluß<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages vom 6.<br />

Juni 1991, B<strong>und</strong>estagsdrucksachen 12/654, 12/662<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Beweisbeschluß 12-152 vom 19. Februar<br />

1992 (Beweisbeschluß 12-41 vom 21. Juni 1991) gegen<br />

<strong>de</strong>n Zeugen Kurt Fritsch/Herbert Mies die Haft<br />

anzuordnen.<br />

3. Die Durchführung <strong>de</strong>s Beschlusses zu Ziff. 2 Antrag<br />

auf Erzwingungshaft wird ausgesetzt, sobald<br />

<strong>de</strong>r Zeuge Kurt Fritsch/Herbert Mies Bereitschaft<br />

zur Aussage gegenüber <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß,<br />

z.H. <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, erklärt.<br />

4. Der Vorsitzen<strong>de</strong> wird ermächtigt, die notwendigen<br />

Maßnahmen zur Durchführung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

zu veranlassen. "<br />

Mit geson<strong>de</strong>rten Schriftsätzen vom 24. Januar 1994<br />

(Ausschußdrucksachen 520 <strong>und</strong> 521) hat <strong>de</strong>r Ausschußvorsitzen<strong>de</strong><br />

beim Amtsgericht Bonn beantragt,<br />

gegen <strong>de</strong>n Zeugen Kurt Fritsch <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Zeugen Herbert<br />

Mies zur Erzwingung <strong>de</strong>s Zeugnisses gemäß § 70<br />

Abs. 2 StPO die Haft anzuordnen <strong>und</strong> zu vollstrecken.<br />

Anrufung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts Köln gegen die<br />

Ausschußbeschlüsse zur Beantragung <strong>de</strong>r Beugehaft<br />

Ohne das Ergebnis <strong>de</strong>r Anträge <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

beim Amtsgericht Bonn auf Anordnung<br />

<strong>de</strong>r Beugehaft abzuwarten, haben die Zeugen Klagen<br />

beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, <strong>de</strong>r Zeuge<br />

Kurt Fritsch mit <strong>de</strong>m Antrag im Schriftsatz vom 20. Januar<br />

1994,<br />

„<strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

'Kommerzielle Koordinierung' vom 19. Januar 1994,<br />

durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Kläger die Kosten <strong>de</strong>s Termins vom<br />

19. Januar 1994 auferlegt wur<strong>de</strong>n, durch <strong>de</strong>n weiterhin<br />

beschlossen wur<strong>de</strong>, beim zuständigen Richter<br />

Antrag gemäß § 70 Abs. 2 StPO auf Erzwingungshaft<br />

zu stellen, wobei dieser Antrag auf Erzwingungshaft<br />

unter <strong>de</strong>m Vorbehalt gestellt wur<strong>de</strong>,<br />

daß die Erzwingungshaft been<strong>de</strong>t sein soll, wenn<br />

<strong>de</strong>r Kläger seine Bereitschaft zur Aussage gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

erklärt, aufzuheben„<br />

<strong>de</strong>r Zeuge Mies mit <strong>de</strong>m Antrag im Schriftsatz vom<br />

26. Januar 1994<br />

„<strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

„Kommerzielle Koordinierung" vom 19. Januar<br />

1994 aufzuheben, durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Kläger die Kosten<br />

<strong>de</strong>s Termins vom 19. Januar 1994 auferlegt wur<strong>de</strong>n,<br />

durch <strong>de</strong>n weiterhin beschlossen wur<strong>de</strong>, beim zuständigen<br />

Richter beim Amtsgericht Bonn Antrag<br />

gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung <strong>de</strong>r Aussage<br />

Haft anzuordnen„ .<br />

Die Anträge sind damit begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, daß die<br />

Fragestellung <strong>de</strong>r Beweisbeschlüsse darauf abziele,<br />

die Zeugen individuell in die Gefahr strafrechtlicher<br />

Verfolgung zu bringen. Diese Gefahr ergebe sich aus<br />

nicht nur im Strafgesetzbuch befindlichen Strafvorschriften.<br />

Die Zeugen hätten daher ein umfassen<strong>de</strong>s<br />

Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Im<br />

übrigen könnten sämtliche möglichen Fragen aus <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß vorliegen<strong>de</strong>n Dokumenten<br />

beantwortet wer<strong>de</strong>n. Dem Zeugen Mies sei in<br />

<strong>de</strong>r Sitzung, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beschluß auf Beantragung<br />

<strong>de</strong>r Beugehaftanordnung gefaßt wor<strong>de</strong>n sei, nicht

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