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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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wegen Verdachts <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats, <strong>de</strong>r geheimdienstlichen<br />

Agententätigkeit <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bestechung<br />

die Befragung nur innerhalb eines begrenzten Spektrums<br />

möglich sein wer<strong>de</strong>.<br />

In <strong>de</strong>r Vernehmung ist hierauf Rücksicht genommen<br />

wor<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>m Zeugen Wolf Gelegenheit geben wollen,<br />

seinen Beitrag zur Aufarbeitung <strong>de</strong>r politischen Geschichte<br />

<strong>de</strong>r DDR zu leisten. Der Zeuge hat unter Berufung<br />

auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren<br />

<strong>de</strong>nnoch die Auskunft auf nahezu alle ihm gestellten<br />

Fragen verweigert.<br />

Um zu klären, wie weit das Auskunftsverweigerungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Zeugen reichte, ist <strong>de</strong>r Wissenschaftliche<br />

Dienst <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages vom Untersuchungsausschuß<br />

mit <strong>de</strong>r Erstellung eines Gutachtens<br />

beauftragt wor<strong>de</strong>n. Da zwischenzeitlich <strong>de</strong>r Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />

gegen Markus Wolf Anklage erhoben<br />

hatte, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß beim Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />

für die Klärung dieser Frage auch die<br />

Anklageschrift beigezogen. Auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r<br />

Anklageschrift <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Gutachtens hat er sodann in<br />

seiner 104. Sitzung am 10. Dezember 1992 beschlossen,<br />

vorerst in dieser Angelegenheit nichts weiteres<br />

zu veranlassen.<br />

Im einzelnen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß dazu<br />

festgestellt, daß Gegenstand <strong>de</strong>s Strafverfahrens die<br />

gesamte Tätigkeit <strong>de</strong>s Zeugen in <strong>de</strong>r Zeit von 1952<br />

bis Mitte 1986 in seiner früheren Funktion als Leiter<br />

<strong>de</strong>r Hauptverwaltung Aufklärung war. Es ist ihm vorgeworfen<br />

wor<strong>de</strong>n, die Verantwortung für Umfang,<br />

Zielrichtung sowie methodische <strong>und</strong> inhaltliche<br />

Schwerpunkte <strong>de</strong>r gesamten gegen die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland gerichteten nachrichtendienstlichen<br />

Aufklärung <strong>de</strong>r DDR durch Weisungen, Vorschriften<br />

<strong>und</strong> jährliche Planvorgaben gehabt zu haben.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r Weite <strong>de</strong>s Tatvorwurfs sind nahezu<br />

alle Sachverhalte, die bei <strong>de</strong>r Befragung im Hinblick<br />

auf <strong>de</strong>n Untersuchungsauftrag hätten berührt wer<strong>de</strong>n<br />

können, von <strong>de</strong>m Auskunftsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Zeugen erfaßt gewesen. Der Raum für Fragen, auf die<br />

die Antwort nicht verweigert wer<strong>de</strong>n konnte, ist daher<br />

äußerst gering gewesen.<br />

Zum weiteren Vorgehen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

bek<strong>und</strong>et, daß eine erneute Befragung <strong>de</strong>s<br />

Zeugen vom Verlauf <strong>de</strong>s Strafverfahrens gegen Wolf<br />

abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Auch Richard Müller, <strong>de</strong>r als Zeuge zu Geschäften mit<br />

Embargobestimmungen unterliegen<strong>de</strong>n Gütern vernommen<br />

wer<strong>de</strong>n sollte, hat sich in <strong>de</strong>r 153. Sitzung<br />

am 20. Oktober 1993 auf ein umfassen<strong>de</strong>s Auskunftsverweigerungsrecht<br />

berufen. Zur Erläuterung seines<br />

Aussageverhaltens hat er auf das vom Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />

eingeleitete <strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft<br />

bei <strong>de</strong>m Schleswig-Holsteinischen Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

abgegebene Ermittlungsverfahren Az. O JS 4/92<br />

sowie auf zwei angeblich in <strong>de</strong>n USA anhängige<br />

Strafverfahren verwiesen. Mit Schreiben seines<br />

Rechtsbeistan<strong>de</strong>s vom 10. November 1993 hat <strong>de</strong>r<br />

Zeuge Müller erklärt, daß er wegen mangeln<strong>de</strong>r Beachtung<br />

<strong>de</strong>r gebotenen Vertraulichkeit die bei seiner<br />

Vernehmung gemachte Zusage, die Aktenzeichen<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

<strong>de</strong>r im Ausland gegen ihn betriebenen Strafverfahren<br />

<strong>und</strong> die Adressen <strong>de</strong>r ihn in diesen Verfahren vertreten<strong>de</strong>n<br />

Anwälten <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß mitzuteilen,<br />

nicht aufrechterhalte. Der Untersuchungsausschuß<br />

hat ein Auskunftsverweigerungsrecht in<br />

<strong>de</strong>m vom Zeugen Müller in Anspruch genommenen<br />

Umfang nicht wegen <strong>de</strong>r von ihm behaupteten Gefahr<br />

einer strafrechtlichen Verfolgung im Ausland anerkennen<br />

können. Er ist <strong>de</strong>r Ansicht, daß ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

auch bei Gefahr strafrechtlicher<br />

Verfolgung <strong>de</strong>utscher Staatsangehöriger<br />

im Ausland gegeben sein kann. Daß <strong>de</strong>utsche Staatsangehörige<br />

nicht an das Ausland ausgeliefert wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen (Art. 16 Abs 2 GG), ist insoweit nicht von Be<strong>de</strong>utung,<br />

als <strong>de</strong>swegen die Gefahr <strong>de</strong>r Strafverfolgung<br />

nicht völlig entfällt. Im Hinblick auf das Gr<strong>und</strong>recht<br />

auf räumliche Bewegungsfreiheit dürfen sie<br />

nicht darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n, daß sie sich mit Auslandsreisen<br />

freiwillig <strong>de</strong>m Zugriff ausländischer Strafverfolgungsorgane<br />

aussetzen; dies um so weniger,<br />

wenn ein Zeuge im Verfolgerstaat o<strong>de</strong>r in einem zur<br />

Auslieferung an diesen bereiten Drittstaat schützenswerte<br />

Interessen verfolgt. In Übereinstimmung mit<br />

<strong>de</strong>r einschlägigen Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur vermag<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

aber nur dann anzuerkennen, soweit<br />

eine konkrete Gefahr strafrechtlicher Verfolgung<br />

im Ausland besteht. Die theoretische Möglichkeit einer<br />

solchen genügt nicht. Hier hat sich jedoch <strong>de</strong>r<br />

Zeuge gegenüber <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß geweigert,<br />

diesem Informationen zu geben, die ihm eine<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Gefährdungslage im Ausland ermöglicht<br />

hätten. Damit fehlt es an <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Glaubhaftmachung <strong>de</strong>r das Recht zur Auskunftsverweigerung<br />

stützen<strong>de</strong>n Tatsachen.<br />

Die Frage, ob für Richard Müller hinsichtlich <strong>de</strong>r illegalen<br />

Exportgeschäfte, die <strong>de</strong>r rechtskräftigen Verurteilung<br />

durch das Landgericht Lübeck (Urteil vom 26.<br />

Juni 1989; 4 KLs 4/89) zugr<strong>und</strong>elagen, ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

in Betracht kommt, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

nicht abschließend klären können.<br />

Der Strafklageverbrauch schließt zwar die Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung aus, soweit in tatsächlicher<br />

Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte dafür auszumachen<br />

sind, daß die Rechtskraft <strong>de</strong>s vorgenannten<br />

Urteils durch ein Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren zuungunsten<br />

<strong>de</strong>s Zeugen Müllers hätte beseitigt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Da <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß aber keine<br />

Akteneinsicht gewährt wor<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> die von ihm erbetenen<br />

Sachstandsberichte kein umfassen<strong>de</strong>s Bild<br />

über Gegenstand <strong>und</strong> Zeiträume <strong>de</strong>s gegen <strong>de</strong>n Zeugen<br />

Müller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erlaubten,<br />

hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß nicht zuverlässig<br />

Fragebereiche abgrenzen können, die nicht<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens gewesen sind<br />

o<strong>de</strong>r auf die Beweisführung in <strong>de</strong>m Ermittlungsverfahren<br />

Rückschlüsse zugelassen haben.<br />

Der Untersuchungsausschuß hatte zwar in <strong>de</strong>r Beratungssitzung<br />

am 24. November 1993 beschlossen, genauere<br />

Informationen zum Verfahren O JS 4/92 über<br />

<strong>de</strong>n Justizminister <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein anzufor<strong>de</strong>rn;<br />

die Antworten sind jedoch unzureichend<br />

ausgefallen. Der Justizminister <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein,<br />

Dr. Klaus Klingner, hat mit Schreiben<br />

vom 1. Februar 1994 auf das gegen Richard Müller an-

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