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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

hängige Ermittlungsverfahren bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

bei <strong>de</strong>m Schleswig-Holsteinischen Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen O Js 4/92 VS-<br />

Vertraulich verwiesen <strong>und</strong> die Auffassung vertreten,<br />

daß nur die Staatsanwaltschaft bei <strong>de</strong>m Schleswig-<br />

Holsteinischen Oberlan<strong>de</strong>sgericht Akteneinsicht erteilen<br />

könne, eine diesbezügliche Aktenanfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses liege aber nicht<br />

vor. Die Staatsanwaltschaft bei <strong>de</strong>m Schleswig-Holsteinischen<br />

Oberlan<strong>de</strong>sgericht hat die daraufhin geäußerte<br />

Bitte nach einem <strong>de</strong>taillierten Sachstandsbericht<br />

nur damit beantwortet, es gehe um <strong>de</strong>n Tatvorwurf<br />

geheimdienstlicher Beziehungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r 1989 vom Landgericht Lübeck rechtskräftig abgeurteilten<br />

Vorgänge. Im übrigen sei das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

Meckenheim - Abteilung Staatsschutz - mit<br />

<strong>de</strong>n Ermittlungen beauftragt.<br />

Dieses hat <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß mitgeteilt,<br />

daß es keine zusätzlichen Auskünfte geben könne, da<br />

die Akten bereits wie<strong>de</strong>r abgegeben wor<strong>de</strong>n seien.<br />

Da <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß mehr als ein dreiviertel<br />

Jahr nach <strong>de</strong>m ersten Auskunftsersuchen bei <strong>de</strong>m<br />

Generalb<strong>und</strong>esanwalt unter an<strong>de</strong>rem wegen <strong>de</strong>r wenig<br />

kooperativen Haltung <strong>de</strong>r Schleswig-Holsteinischen<br />

Justizbehör<strong>de</strong>n die notwendigen Sachinformationen<br />

nicht erhalten hatte, hat er über die erneute<br />

Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen nicht mehr rechtzeitig befin<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Aussageunwilligen Zeugen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

eindringlich <strong>de</strong>utlich gemacht, daß sie mit<br />

ihrer Zeugnis- o<strong>de</strong>r Auskunftsverweigerung die Gelegenheit<br />

ungenutzt ließen, sich selbst gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Untersuchungsausschuß zu äußern. Sie müßten <strong>de</strong>shalb<br />

damit rechnen, daß <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

die Sachverhalte aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Aktenlage <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Aussagen an<strong>de</strong>rer Zeugen darstellen wer<strong>de</strong>. Gleichzeitig<br />

be<strong>de</strong>ute dies auch, daß sie kein weiteres rechtliches<br />

Gehör erhalten wür<strong>de</strong>n.<br />

11. Verhängung von Ordnungsgeld gegen nicht<br />

erschienene Zeugen<br />

Gegen drei Zeugen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

ein Ordnungsgeld wegen unberechtigten Fernbleibens<br />

von <strong>de</strong>m Termin, zu <strong>de</strong>m diese ordnungsgemäß<br />

gela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n waren, verhängt. In einem Fall hat<br />

das Ausschußmitglied Abg. Friedhelm Julius Beucher<br />

(SPD) Aufmerksamkeit erregt, als er einem Zeugen<br />

die Hälfte <strong>de</strong>s gegen ihn festgesetzten Ordnungsgel<strong>de</strong>s<br />

ersetzt hat.<br />

In einem Fall hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß auf Antrag<br />

<strong>de</strong>s betroffenen Zeugen <strong>de</strong>n Ordnungsgeldbeschluß<br />

wie<strong>de</strong>r aufgehoben, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Zeuge sein<br />

Fernbleiben nachträglich ausreichend entschuldigt<br />

hatte.<br />

12. Verhängung von Ordnungsgeld wegen unberechtigter<br />

Auskunftsverweigerung<br />

Die Zeugen Kurt Fritsch <strong>und</strong> Herbert Mies haben in<br />

<strong>de</strong>r 158. Sitzung am 28. Oktober 1993 unter Behaup-<br />

tung eines umfassen<strong>de</strong>n Auskunftsverweigerungsrechts<br />

je<strong>de</strong> Aussage zur Sache verweigert. Sie haben<br />

dies im wesentlichen damit begrün<strong>de</strong>t, daß es ihrer<br />

Gesinnung wi<strong>de</strong>rspreche, gegen die eigene Partei<br />

auszusagen. Konkrete Angaben, aus <strong>de</strong>nen auf das<br />

Vorliegen <strong>de</strong>r gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungs -<br />

rechts gemäß § 55 StPO hätte abgeleitet wer<strong>de</strong>n können,<br />

haben sie jedoch nicht gemacht.<br />

Sie sind auch nach nochmaliger Belehrung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

darüber, daß ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

gemäß § 55 StPO nur dann zustehe, wenn<br />

ihnen o<strong>de</strong>r nahen Angehörigen bei wahrheitsgemäßer<br />

Beantwortung einer Frage die Gefahr drohe, wegen<br />

einer Straftat o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit verfolgt<br />

zu wer<strong>de</strong>n, bei ihrer Zeugnisverweigerung geblieben.<br />

Auch <strong>de</strong>r Hinweis, daß <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

die bisherigen Ausführungen nicht als ausreichen<strong>de</strong><br />

Begründung für die Inanspruchnahme eines<br />

solchen Rechtes anerkennen könne <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb<br />

Zwangsmaßnahmen in Betracht kämen, hat die Zeugen<br />

nicht von ihrer Haltung abgebracht.<br />

Nach kurzer nichtöffentlicher Beratung hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

jeweils in <strong>de</strong>r öffentlichen Vernehmungssitzung<br />

folgen<strong>de</strong> Beschlüsse verkün<strong>de</strong>t:<br />

„Der Untersuchungsausschuß stellt fest, daß <strong>de</strong>r<br />

Zeuge Kurt Fritsch /Herbert Mies das Zeugnis verweigert,<br />

ohne daß er sich auf die gesetzlichen Grün<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r §§ 52 - 55 StPO, die gemäß Artikel 44 <strong>de</strong>s<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes auf Beweiserhebungen <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

sinngemäß Anwendung fin<strong>de</strong>n,<br />

berufen kann. Auf ein etwaiges Aus kunftsverweigerungsrecht<br />

nach § 55 StPO ist <strong>de</strong>r Zeuge hingewiesen<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Untersuchungsausschuß beschließt daher:<br />

1. Dem Zeugen Kurt Fritsch/Herbert Mies wer<strong>de</strong>n<br />

die durch Weigerung seines Zeugnisses verursachten<br />

Kosten auferlegt.<br />

2. Gegen <strong>de</strong>n Zeugen Kurt Fritsch/Herbert Mies<br />

wird ein Ordnungsgeld von DM 1.000,00 gemäß<br />

§ 70 StPO festgesetzt. Soweit das festgesetzte Ordnungsgeld<br />

nicht beigetrieben wer<strong>de</strong>n kann, wird<br />

Ordnungshaft beantragt.<br />

3. Der Vorsitzen<strong>de</strong> wird ermächtigt, die notwendigen<br />

Maßnahmen zur Durchführung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

zu veranlassen. "<br />

Bei<strong>de</strong> Zeugen haben sich geweigert, das verhängte<br />

Ordungsgeld zu zahlen. Sie haben Klage gegen die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, vertreten durch <strong>de</strong>n<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estag, dieser vertreten durch die Präsi<strong>de</strong>ntin<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages, vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />

Köln mit <strong>de</strong>m Antrag erhoben, die<br />

vorgenannten Beschlüsse aufzuheben (Verwaltungsstreitverfahren<br />

23 K 8069/90 [Fritsch] <strong>und</strong> 23 K 8011/<br />

93 [Mies]).<br />

Zur Begründung seiner Klage hat <strong>de</strong>r Zeuge Fritsch<br />

angeführt, das Beweisthema, zu <strong>de</strong>m er habe aussagen<br />

sollen, nämlich die finanziellen Beziehungen <strong>de</strong>s<br />

Bereichs Kommerzielle Koordinierung zur DKP <strong>und</strong><br />

ihr nahestehen<strong>de</strong>r Organisationen, gehöre nicht zum<br />

Untersuchungsauftrag; außer<strong>de</strong>m habe <strong>de</strong>r Untersu-

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