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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

Verteilung von VS-GEHEIM eingestuften Protokollen<br />

an die im Untersuchungsausschuß vertretenen Ressorts<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung<br />

Der Untersuchungsausschuß hat von einer regelmäßigen<br />

Verteilung <strong>de</strong>r als VS-GEHEIM eingestuften Protokolle<br />

an die im Untersuchungsausschuß vertretenen<br />

Ressorts <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung abgesehen. Ergänzend<br />

hat er in seiner 78. Sitzung am 26. Juni 1992 beschlossen,<br />

in beson<strong>de</strong>ren Fällen einzelnen Resso rts Ausfertigungen<br />

über die Geheimschutzstelle zukommen zu<br />

lassen.<br />

7. Amtshilfeersuchen an <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

Der Untersuchungsausschuß hat gr<strong>und</strong>sätzlich beigezogene<br />

Akten nicht an Dritte herausgegeben. Maßgeblich<br />

für diese Vorgehensweise ist <strong>de</strong>r Gesichtspunkt<br />

gewesen, daß über die Verwendung von Akten<br />

die aktenführen<strong>de</strong> Stelle zu entschei<strong>de</strong>n hat, <strong>und</strong> <strong>de</strong>m<br />

Untersuchungsausschuß die Akten ausschließlich für<br />

Zwecke <strong>de</strong>r eigenen Untersuchung zur Verfügung<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n sind. In Ausnahmefällen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

jedoch nach ausdrücklicher Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r aktenführen<strong>de</strong>n Stelle Unterlagen an<strong>de</strong>ren<br />

parlamentarischen Gremien <strong>und</strong> Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n<br />

überlassen, wenn dies für die anfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> die aktenführen<strong>de</strong>n Stellen eine erhebliche Zeit<strong>und</strong><br />

Arbeitsersparnis be<strong>de</strong>utete.<br />

Über <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Fall <strong>de</strong>s Wunsches, an das Datenverarbeitungssystem<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

angeb<strong>und</strong>en zu wer<strong>de</strong>n, um so direkten Zugriff<br />

auf die eingescannten Unterlagen zu erhalten,<br />

wird im Ersten Teil B dieses <strong>Bericht</strong>s unter IV berichtet.<br />

Herausgabeersuchen <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages<br />

In seiner 25. Sitzung am 6. November 1991 hat <strong>de</strong>r<br />

1. Untersuchungsausschuß erstmals das Ersuchen <strong>de</strong>s<br />

Untersuchungsausschusses <strong>de</strong>s Bayerischen Landtages<br />

beraten, ihm die Sitzungsprotokolle, die im<br />

1. Untersuchungsausschuß erarbeiteten Materialien<br />

<strong>und</strong> nach Bedarf auch Ablichtungen beigezogener<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s Bayerischen Landtages<br />

am 30. Oktober 1991 bezüglich <strong>de</strong>r Protokolle einen<br />

förmlichen Beiziehungsbeschluß gefaßt <strong>und</strong> diesen<br />

<strong>de</strong>m 1. Untersuchungsausschuß mitgeteilt hatte<br />

(Ausschußdrucksache 132), hat dieser in seiner 31.<br />

Sitzung am 27. November 1991 <strong>de</strong>m Ersuchen mit gewissen<br />

Einschränkungen zugestimmt. Im einzelnen<br />

hat sich <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß damit einverstan<strong>de</strong>n<br />

erklärt, <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s<br />

Bayerischen Landtages die Protokolle über öffentliche<br />

<strong>und</strong> nicht-öffentliche Beweiserhebungen <strong>de</strong>s<br />

1. Untersuchungsausschusses sukzessive <strong>und</strong> auf begrün<strong>de</strong>te<br />

Einzelanfor<strong>de</strong>rung hin auch die im 1. Untersuchungsausschuß<br />

erarbeiteten o<strong>de</strong>r in seinem<br />

Auftrag erstellten Gutachten, Aufstellungen, Listen<br />

<strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren Unterlagen zu überlassen, nicht hingegen<br />

die von dritter Seite zur Verfügung gestellten Akten.<br />

Wegen letzterer sollte <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages an die aktenführen<br />

<strong>de</strong>n Stellen verwiesen wer<strong>de</strong>n. Nur ausnahmsweise<br />

sollte eine beson<strong>de</strong>re Regelung getroffen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß für längere Zeit<br />

die Originaldokumente für sich beanspruchte.<br />

Im weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Untersuchungsverfahrens<br />

hat <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages auch Kopien<br />

beigezogener Unterlagen zur Verfügung gestellt,<br />

wenn dieser die Zustimmung <strong>de</strong>r aktenführen<strong>de</strong>n<br />

Stellen eingeholt hatte, <strong>und</strong> <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß<br />

nach entsprechen<strong>de</strong>r Unterrichtung<br />

im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten zur Herstellung<br />

<strong>de</strong>r Kopien <strong>und</strong> Ausdrucke <strong>de</strong>s beigezogenen Aktenbestan<strong>de</strong>s<br />

in <strong>de</strong>r Lage war.<br />

Vorher hatte die B<strong>und</strong>esregierung mit Schreiben <strong>de</strong>s<br />

Staatssekretärs Hans Neusel (BMI) vom 26. November<br />

1991 Be<strong>de</strong>nken gegen die Überlassung von Protokollen<br />

über Vernehmungen solcher Zeugen erhoben,<br />

für die von ihr Aussagegenehmigungen erteilt wer<strong>de</strong>n<br />

mußten. Die Übermittlung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Protokolle an einen Landtags-Untersuchungsausschuß<br />

sei nicht vom Kontrollrecht <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

ge<strong>de</strong>ckt; die B<strong>und</strong>esregierung sei<br />

nicht <strong>de</strong>r Kontrolle eines Lan<strong>de</strong>sparlaments unterworfen.<br />

Nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verfassungsorgantreue<br />

könne <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß daher nicht<br />

ohne Beteiligung <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung bestimmen,<br />

ob im Einzelfall die Weitergabe von Protokollen mit<br />

Aussagen von Bediensteten <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

mit <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es vereinbar sei. Möglicherweise<br />

wer<strong>de</strong> die B<strong>und</strong>esregierung allerdings <strong>de</strong>r<br />

Überlassung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Protokolle an <strong>de</strong>n<br />

Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s - Bayerischen Landtages<br />

generell zustimmen.<br />

Demgegenüber hat <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>n Standpunkt vertreten, daß die Befugnis zur Verwendung<br />

einer Nie<strong>de</strong>rschrift einer Zeugenaussage in<br />

öffentlicher Sitzung rechtlich allein bei <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

bzw. <strong>de</strong>m Parlament liege, wenn<br />

nicht durch beson<strong>de</strong>re Regelungen - z. B. zur Geheimhaltung<br />

- ausdrücklich etwas an<strong>de</strong>res bestimmt<br />

sei. Die Verwendung einer Aussage in öffentlicher Sitzung<br />

könne nicht begrenzt wer<strong>de</strong>n, zumal auch <strong>de</strong>r<br />

Kreis <strong>de</strong>r Kenntnisnehmen<strong>de</strong>n nicht beschränkt wer<strong>de</strong>n<br />

könne o<strong>de</strong>r dürfe.<br />

Weiterhin hat <strong>de</strong>r 1. Untersuchungsausschuß die Auffassung<br />

vertreten, daß er über seine Protokolle im<br />

Rahmen seiner Selbstbindung frei verfügen könne.<br />

So setzten die Richtlinien für die Behandlung <strong>de</strong>r Ausschußprotokolle<br />

gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT (Anlage zu<br />

§ 73 vom 16. September 1975; Beschluß <strong>de</strong>s Präsidiums<br />

vom 7. September 1987), wonach Protokolle öffentlicher<br />

Sitzungen einsehen kann, wer ein berechtigtes<br />

Interesse nachweist, eine umfassen<strong>de</strong> Entscheidungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages bzw. <strong>de</strong>s<br />

Untersuchungsausschusses voraus. Gleiches gelte für<br />

<strong>de</strong>n vom 1. Untersuchungsausschuß am 13. Juni 1991<br />

gefaßten Beschluß zur Behandlung seiner eigenen<br />

Protokolle (siehe oben Erster Teil Punkt B I 7). Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> hätten frühere Untersuchungsausschüsse<br />

<strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages nie die Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

B<strong>und</strong>esregierung vor einer Überlassung von Protokollen<br />

an Dritte eingeholt.

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