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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Auftrag gegebenes Gutachten kam zunächst zu <strong>de</strong>m<br />

Ergebnis, daß es möglich sei, die als VS-NfD eingestuften<br />

Vorgänge in öffentlichen Sitzungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Eine Ausweitung <strong>de</strong>s Beschlusses über die Geheimhaltungsverpflichtung<br />

auf Material <strong>de</strong>s Verschlußsaclien-Gra<strong>de</strong>s<br />

NfD emptahl er nicht.<br />

Nach weiteren Beratungen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

unter Berücksichtigung, daß nach § 42 Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />

Geheimschutzordnung <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

(GSO-BT) auch VS-NfD ein Geheimhaltungsgrad ist<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Geschäftsordnungsausschuß bereits am 30. November<br />

1989 (Ausschußprotokoll G 53 <strong>de</strong>r 11. WP) festgestellt<br />

hat, es sei unzulässig, geheimhaltungsbedürftige<br />

Angelegenheiten (wie z.B. VS-NfD eingestufte) in einen<br />

öffentlichen Untersuchungsbericht aufzunehmen,<br />

schließlich mit <strong>de</strong>n Stimmen <strong>de</strong>r CDU/CSU- <strong>und</strong> F.D.P.-<br />

Fraktionen zur Klarstellung folgen<strong>de</strong>s beschlossen:<br />

„Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird festgestellt,<br />

daß VS-NfD-eingestufte Unterlagen, die<br />

<strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß zugehen, nach <strong>de</strong>r<br />

Geheimschutzordnung <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verschlußsachenanweisung für die<br />

B<strong>und</strong>esbehör<strong>de</strong>n zu behan<strong>de</strong>ln sind.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, daß VS-NfD-eingestufte Unterlagen<br />

nicht in öffentlichen Sitzungen erörtert o<strong>de</strong>r an<br />

nicht berechtigte Dritte weitergegeben wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen. Ferner können sie nicht zu Bestandteilen<br />

von Ausschußberichten (Zwischenberichte, Teilberichte,<br />

Schlußberichte) gemacht wer<strong>de</strong>n. "<br />

Die SPD-Fraktion hat an <strong>de</strong>r Abstimmung nicht teilgenommen,<br />

weil sie <strong>de</strong>n Beschluß aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s rein<br />

<strong>de</strong>klaratorischen Charakters als überflüssig ansah.<br />

Der vorstehen<strong>de</strong> Beschluß schließt jedoch die Feststellung<br />

eines als Verschlußsache eingestuften <strong>Bericht</strong>s<br />

nicht aus.<br />

f) Praktische Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Geheimschutzvorschriften <strong>und</strong> -beschlüsse<br />

Der Untersuchungsausschuß hat sich während seiner<br />

Tätigkeit mehrfach mit <strong>de</strong>r Frage von Indiskretionen<br />

aus <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß befassen müssen.<br />

So hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß mehrfach feststellen<br />

müssen, daß unmittelbar vor Vernehmungsterminen<br />

aus ihm vorliegen<strong>de</strong>n Akten, darunter auch aus VS-NfD<br />

<strong>und</strong> höher eingestuften Unterlagen, in <strong>de</strong>r Presse berichtet<br />

wur<strong>de</strong> <strong>und</strong> die Zeugen somit Gelegenheit hatten,<br />

sich rechtzeitig vor ihrer Vernehmung auf dieses Material<br />

einzustellen. Der Untersuchungsausschuß hat außer<strong>de</strong>m<br />

zur Kenntnis nehmen müssen, daß Vorgänge aus<br />

geheimen Sitzungen an die Öffentlichkeit gelangten.<br />

Obwohl die Ausschußmitglie<strong>de</strong>r <strong>und</strong> -mitarbeiter<br />

mehrfach von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n ermahnt wor<strong>de</strong>n waren,<br />

strikt die Geheimschutzvorschriften <strong>und</strong> die Geheimhaltungsbeschlüsse<br />

zu beachten <strong>und</strong> die Arbeit<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses nicht durch eine voreilige<br />

Weitergabe wichtiger Informationen an die<br />

Presse zu behin<strong>de</strong>rn, haben solche Vorkommnisse<br />

nicht abgestellt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat <strong>de</strong>swegen die Präsi<strong>de</strong>ntin<br />

unterrichtet, <strong>und</strong> zwar erstmalig im März 1993.<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

Im Juni 1993 hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß einen<br />

weiteren schwerwiegen<strong>de</strong>n Fall von Indiskretion festgestellt.<br />

Der Untersuchungsausschuß hatte einen Zeugen unter<br />

ausdrücklich erbetener Zusicherung gela<strong>de</strong>n, die<br />

Vernehmung in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen<br />

<strong>und</strong> die Tatsache <strong>de</strong>r Vernehmung als vertraulich<br />

zu behan<strong>de</strong>ln. Über eine mögliche VS-Einstufung <strong>de</strong>r<br />

Sitzung sollte während <strong>de</strong>r Vernehmung entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Gr<strong>und</strong> für diese Vorgehensweise war die<br />

Möglichkeit, daß <strong>de</strong>r ausländische Zeuge durch seine<br />

Aussage vor <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß in ernsthafte<br />

Gefahr geraten könnte. Am Tage <strong>de</strong>r geplanten<br />

Vernehmung erschien in einer Tageszeitung ein Artikel,<br />

in <strong>de</strong>m die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ladung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Vernehmung in allen Einzelheiten geschil<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n. Der Untersuchungsausschuß hat sich<br />

<strong>de</strong>shalb nicht in <strong>de</strong>r Lage gesehen, seine Zusagen<br />

einzuhalten; er hat die Vernehmung abgesagt.<br />

Nach diesem <strong>und</strong> <strong>de</strong>n vorangegangenen Vorfällen<br />

hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß beschlossen, die Präsi<strong>de</strong>ntin<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Ältestenrat bei <strong>de</strong>r Bewältigung dieses<br />

Problems um Unterstützung zu bitten. Unter solchen<br />

Umstän<strong>de</strong>n haben die Voraussetzungen für eine<br />

sachgerechte <strong>und</strong> erfolgreiche Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeit<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses gefehlt. Der Ältestenrat<br />

hat nach Beratung in seiner 64. <strong>und</strong> seiner 65. Sitzung<br />

eindringlich an alle Beteiligten appelliert, im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungszieles <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Ansehens<br />

<strong>de</strong>s Parlaments die Geheimhaltungsvorschriften sorgfältig<br />

zu beachten. Ferner hat er <strong>de</strong>n Geschäftsordnungsausschuß<br />

um eine Prüfung <strong>und</strong> Stellungnahme<br />

zu <strong>de</strong>n offenen Rechts- <strong>und</strong> Verfahrensfragen ersucht.<br />

Als Ergebnis aller Bemühungen ist festzuhalten, daß<br />

die Indiskretionen für die dafür Verantwortlichen folgenlos<br />

blieben, weil diese nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n<br />

konnten. (Siehe auch Erster Teil B VII 6)<br />

9. Beschlüsse zur Rückgabe <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>nakten <strong>und</strong><br />

sonstiger Unterlagen, zur Regelung <strong>de</strong>r Einsichtnahme<br />

in Protokolle, Akten <strong>und</strong> sonstige Unterlagen<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses nach seiner<br />

Beendigung sowie zur Behandlung <strong>de</strong>r auf Bildplatten<br />

gespeicherten Materialien<br />

Zur Behandlung <strong>de</strong>r Ausschußprotokolle <strong>und</strong> Ausschußakten<br />

sowie <strong>de</strong>r sonstigen Ausschußunterlagen<br />

nach Auflösung <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses hat<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß in seiner Sitzung am 20.<br />

April 1994 folgen<strong>de</strong>n Beschluß gefaßt:<br />

I.<br />

„Der Untersuchungsausschuß empfiehlt gemäß II.<br />

Nr. 2 <strong>de</strong>r Richtlinien gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT:<br />

1. Protokolle öffentlicher Sitzungen können von je<strong>de</strong>m<br />

eingesehen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ein berechtigtes Interesse<br />

geltend machen kann.<br />

2. Protokolle über die nichtöffentlichen Vernehmungen<br />

- soweit sie nicht VS-Vertraulich <strong>und</strong> höher<br />

eingestuft sind - <strong>und</strong> über die Beratungssitzungen<br />

wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Vermerk „Nur für <strong>de</strong>n Dienstgebrauch"<br />

versehen. Der Vermerk verliert seine<br />

Gültigkeit am 31. Dezember 2003. Danach kann

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