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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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IPA-Regeln aufgeführt. Der Status <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

entsteht erst mit seiner Feststellung durch <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

(§ 18 Abs. 2 IPA-Regeln). Da die<br />

IPA-Regeln als parlamentsinternes Verfahrensrecht<br />

keine Rechte Dritten gegenüber einräumen, besteht<br />

kein Rechtsanspruch auf die Feststellung <strong>de</strong>s Status<br />

eines Betroffenen.<br />

Der 1. UA 10. WP (sog. Flick-Untersuchungsausschuß)<br />

hat <strong>de</strong>n von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />

betroffenen Zeugen ohne Feststellung<br />

eines Betroffenenstatus bestimmte Rechte aus §<br />

18 Abs. 3 <strong>de</strong>r IPA-Regeln eingeräumt <strong>und</strong> darüber<br />

hinaus Zeugen, gegen die ein Strafverfahren anhängig<br />

war, ein Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2<br />

StPO zugebilligt. (BT-Drucksache 10/5079, Tz 11 S.7).<br />

Ersteres hat in dieser Allgemeinheit keine parlamentarische<br />

Anerkennung gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sich nicht gewohnheitsrechtlich<br />

verfestigen können. Von <strong>de</strong>n in<br />

<strong>de</strong>r 11. Wahlperio<strong>de</strong> eingebrachten Entwürfen eines<br />

Untersuchungsausschußgesetzes hat nur <strong>de</strong>r Entwurf<br />

(BT-Drucksache 11/1896) eine Regelung <strong>de</strong>s Betroffenenstatus<br />

enthalten. In <strong>de</strong>n Beratungen <strong>de</strong>s für die<br />

Reform <strong>de</strong>s Untersuchungsausschußrechts fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>n<br />

Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität <strong>und</strong><br />

Geschäftsordnung ist diese Vorschrift entfallen. Dieser<br />

hat <strong>de</strong>m Deutschen B<strong>und</strong>estag eine Fassung <strong>de</strong>s<br />

Untersuchungsausschußgesetzes empfohlen, die<br />

keine ausdrückliche Regelung <strong>de</strong>s Betroffenenstatus<br />

mehr vorgesehen hatte. Lediglich <strong>de</strong>r § 27 dieses Gesetzentwurfs<br />

enthält eine Regelung zum rechtlichen<br />

Gehör von Personen, die durch die Veröffentlichung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschußberichts erheblich in ihren<br />

Rechten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können. Der Entwurf<br />

wur<strong>de</strong> nicht Gesetz.<br />

Die Gewährung einer über die Rechtsstellung eines<br />

Zeugen hinausgehen<strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligung einer<br />

Vernehmungsperson kann aus verfassungsrechtlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n geboten sein. Der B<strong>und</strong>estag hat <strong>de</strong>m<br />

dadurch Rechnung getragen, daß er die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r IPA-Regeln nur verfügte, „soweit sie gelten<strong>de</strong>m<br />

Recht nicht wi<strong>de</strong>rsprechen" (BT-Drucksache 12/654).<br />

Dabei gilt es bis zum Inkrafttreten eines Untersuchungsausschußgesetzes<br />

im Wege <strong>de</strong>r Konkordanz<br />

7. Zeugenbeistän<strong>de</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

einen Ausgleich zwischen <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>rechten abzuleiten<strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligungsrechten<br />

<strong>de</strong>r zu vernehmen<strong>de</strong>n Person<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verfahrensherrschaft <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

zu fin<strong>de</strong>n.<br />

Von dieser Rechtslage ausgehend <strong>und</strong> in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur<br />

hierzu herausgebil<strong>de</strong>ten Gr<strong>und</strong>sätzen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

die Rechtsstellung Dr. Schalck-<br />

Golodkowskis als Betroffener nicht feststellen können.<br />

We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

noch <strong>de</strong>m Verlauf <strong>de</strong>r Untersuchung läßt<br />

sich - wie dies § 18 Abs. 1 Ziff. 4 IPA-Regeln für die<br />

Rechtsstellung eines Betroffenen voraussetzt - entnehmen,<br />

daß sich die Untersuchung ausschließlich<br />

o<strong>de</strong>r ganz überwiegend gegen die Person Dr.<br />

Schalck-Golodkowskis richtet. Der Untersuchungsauftrag<br />

<strong>und</strong> die Zielsetzung <strong>de</strong>r auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />

erfolgten Aufklärung ist weniger auf die Person Dr.<br />

Schalck-Golodkowskis als auf die Aufhellung <strong>de</strong>r<br />

Struktur <strong>und</strong> <strong>de</strong>r vielfältigen Verflechtungen <strong>de</strong>s von<br />

ihm geleiteten Bereichs Kommerzielle Koordinierung<br />

ausgerichtet. Soweit in diesem Zusammenhang etwaiges<br />

persönliches Fehlverhalten Dr. Schalck-Golodkowskis<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Untersuchung war, hat<br />

dies - abgesehen davon, daß dies kein Schwerpunkt<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsausschußarbeit gewesen ist - einem<br />

über <strong>de</strong>ssen Person hinausgehen<strong>de</strong>n, auf strukturelle<br />

<strong>und</strong> zeitgeschichtliche Fragestellungen ausgerichteten<br />

Aufklärungsziel gegolten. Im übrigen hat<br />

sich <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß in diesen Fällen mit<br />

<strong>de</strong>n beruflichen Aktivitäten Dr. Schalck-Golodkowskis<br />

beschäftigt. Als Person <strong>de</strong>r Zeitgeschichte muß er<br />

eine vergleichsweise intensivere Beleuchtung seines<br />

Wirkens, ohne weitergehen<strong>de</strong> als die von <strong>de</strong>r zeugenschaftlichen<br />

Rechtsstellung gewährten Verf ahrensbeteiligungsrechte<br />

in Anspruch nehmen zu können, hinnehmen.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat die von Dr. Schalck-<br />

Golodkowski beantragte Akteneinsicht abgelehnt. Im<br />

übrigen hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß kein Dispositionsrecht<br />

über die Akteneinsichtnahme durch<br />

Dritte.<br />

Zeuge Anwalt Sitzung Nr./Datum<br />

Dr.A. Schalck-Golodkowski RA Dr. Danckert, Peter, Berlin 11/25. Nov.1991<br />

12/26. Sept. 1991<br />

73/24. Juni 1992<br />

83/23. Sept. 1992<br />

145/30. Juni 1993<br />

168/2. Dez. 1993<br />

171/3. Dez. 1993<br />

Annelies Kath RA Stock, Norbert, Mittenberg 46/13. Febr.1992<br />

Werner Schwarz RA Schäferbarthold, Dieter, Bonn 48/19. Febr.1992<br />

Erich Mielke RA Graubner, Gerd, Berlin 50/11. März 1992<br />

Irene Arndt RA Bärlein, Michael, Berlin 56/18. März 1992<br />

Eduard Sabatier RA Dr. Harupa, Ekkehard, Ver<strong>de</strong>n 56/18. März 1992<br />

Axel Hilpert RA Severin, Michael, Potsdam 59/ 29. April 1992<br />

Dr. Herta König RA Schmidt, Manfred, München 63/ 7. Mai 1992

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