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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

zung gemachten Äußerungen eines an<strong>de</strong>ren Mitglieds<br />

verlangen könne. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausschusses<br />

hat mit Schreiben vom 27. April 1993 geantwortet:<br />

„Nach <strong>de</strong>n Richtlinien für die Behandlung <strong>de</strong>r Ausschußprotokolle<br />

gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT dürfen Beratungen<br />

nichtöffentlicher Aus schußsitzungen, also<br />

auch von Untersuchungsausschüssen, auf Tonträger<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn dies vorher beschlossen<br />

wur<strong>de</strong>. In diesem Falle dürfen eine wörtliche Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Re<strong>de</strong>beiträge, ihre Vervielfältigung <strong>und</strong><br />

Verteilung an alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

erfolgen. Seit spätestens <strong>de</strong>r 6. Wahlperio<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>estages ist es parlamentarische Übung, daß<br />

zur Unterstützung <strong>de</strong>r Protokollführung Tonbän<strong>de</strong>r<br />

während <strong>de</strong>r Ausschußberatungen mitlaufen dürfen.<br />

Ist dies <strong>de</strong>r Fall <strong>und</strong> liegt kein Beschluß gemäß Nr. I, 3<br />

<strong>de</strong>r Richtlinien vor, darf jeweils ein interessiertes Ausschußmitglied<br />

lediglich seinen eigenen Re<strong>de</strong>beitrag<br />

abhören o<strong>de</strong>r sich davon eine Abschrift erstellen lassen.<br />

Re<strong>de</strong>beiträge an<strong>de</strong>rer Ausschußmitglie<strong>de</strong>r dürfen<br />

nicht vorgespielt o<strong>de</strong>r wörtlich übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Freilich kann je<strong>de</strong>s Mitglied seine eigenen Ausführungen<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ausschußmitglie<strong>de</strong>rn aus eigenem<br />

Entschluß zur Verfügung stellen. Wie ich Ihrem<br />

Schreiben entnehme, liegt <strong>de</strong>r Sachverhalt in<br />

<strong>de</strong>m bei Ihnen anhängigen Fall so, daß Sie nach <strong>de</strong>m<br />

gelten<strong>de</strong>n Parlamentsrecht die Bitte <strong>de</strong>r Antragstellerin<br />

abschlägig beschei<strong>de</strong>n müssen."<br />

Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

hat Abg. Ingrid Köppe mit Schreiben vom 28. April<br />

1993 über die vorstehen<strong>de</strong> Stellungnahme <strong>de</strong>s 1. Ausschusses<br />

unterrichtet <strong>und</strong> hat die Bitte auf Anfertigung<br />

<strong>und</strong> Aushändigung einer Tonbandabschrift <strong>de</strong>r<br />

Äußerungen von Abg. Joachim Hörster abgelehnt.<br />

Abg. Ingrid Köppe hat sodann beantragt, das Protokoll<br />

<strong>de</strong>r Beratungssitzung vom 21. April 1993 zu berichtigen.<br />

Anstatt <strong>de</strong>s ihrer Ansicht nach inhaltlich unzutreffen<strong>de</strong>n<br />

Satzes „Im Hinblick auf eine Reihe von<br />

Beweisanträgen <strong>de</strong>r Abgeordneten Köppe, die sie in<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit gestellt habe <strong>und</strong> die offenbar ausgerichtet<br />

gewesen seien, BND <strong>und</strong> BfV auszuspähen,<br />

bitte er um Auskunft, worüber sie sich mit <strong>de</strong>n Herren<br />

vom Komitee seinerzeit unterhalten habe" sollten die<br />

Ausführungen von Abg. Joachim Hörster im Sitzungsprotokoll<br />

wie folgt wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>n: „Im<br />

Hinblick auf eine Reihe von Beweisanträgen <strong>de</strong>r<br />

Abgeordneten Köppe, die sie in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

gestellt habe <strong>und</strong> die offenbar darauf ausgerichtet<br />

gewesen seien, BND <strong>und</strong> BfV auszuspähen, sei ihm<br />

jetzt klar, wer dahinter stecke. Anträge <strong>und</strong> Fragen<br />

von Frau Köppe im Untersuchungsausschuß seien<br />

vom Insi<strong>de</strong>r-Komitee beeinflußt <strong>und</strong> veranlaßt. Er<br />

wolle jetzt wissen, worüber sie sich mit <strong>de</strong>n Herren<br />

vom Komitee seinerzeit wirklich unterhalten habe."<br />

Außer<strong>de</strong>m sei folgen<strong>de</strong>r Satz <strong>de</strong>s Protokolls inhaltlich<br />

unzutreffend: „Die Anlagen zum Brief, unter an<strong>de</strong>rem<br />

die Satzung <strong>de</strong>s Insi<strong>de</strong>r-Komitees, wür<strong>de</strong> sie<br />

<strong>de</strong>mnächst <strong>de</strong>m Sekretariat <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

übergeben...". Dieser sollte ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Satz: „Die Anlage zum Brief, unter an<strong>de</strong>rem<br />

die Satzung <strong>de</strong>s Insi<strong>de</strong>r-Komitees übergebe sie<br />

hiermit in <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>m Sekretariat <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses...".<br />

Im Hinblick darauf, daß ein<br />

Kurzprotokoll nur die Ausschußbeschlüsse <strong>und</strong> in<br />

Kurzform <strong>de</strong>n Diskussionsverlauf wie<strong>de</strong>rgibt, jedoch<br />

keine wörtliche Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Diskussionsverlaufs<br />

vorsieht, die fraglichen Äußerungen <strong>de</strong>s Abg. Joachim<br />

Hörster von ihrem Sinngehalt her richtig wie<strong>de</strong>rgegeben<br />

wor<strong>de</strong>n waren <strong>und</strong> das Protokoll außer<strong>de</strong>m<br />

klar ausweist, daß Abg. Ingrid Köppe die Anlagen<br />

übergeben habe, hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

einstimmig <strong>de</strong>n Antrag von Abg. Ingrid Köppe<br />

auf Protokollberichtigung in <strong>de</strong>r Beratungssitzung<br />

am 26. Mai 1993 abgelehnt.<br />

Tatsächlich hatte Abg. Joachim Hörster die von <strong>de</strong>r<br />

Abg. Ingrid Köppe ihm unterstellten Äußerungen<br />

nicht gemacht. Dies wird im übrigen nicht nur durch<br />

die oben erwähnte einstimmige Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages<br />

<strong>de</strong>r Abg. Ingrid Köppe, das Protokoll ihren<br />

Wünschen entsprechend zu än<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn auch<br />

durch <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r für Abg. Joachim Hörster angefertigten<br />

Tonbandabschrift seiner Äußerungen bestätigt.<br />

Abg. Ingrid Köppe hat sodann gegen Abg. Joachim<br />

Hörster beim Landgericht Bonn Klage mit <strong>de</strong>m Antrag<br />

erhoben, im Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Verfügung,<br />

„<strong>de</strong>m Beklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgelds<br />

von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft<br />

bis zu zwei Jahren aufzugeben, es zu unterlassen,<br />

wörtlich o<strong>de</strong>r sinngemäß die Behauptung aufzustellen<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r zu verbreiten, ihre Anfragen <strong>und</strong> Anträge<br />

im Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estags, vor allem zur Tätigkeit west<strong>de</strong>utscher<br />

Geheimdienste, seien von ehemaligen Stasi-Mitarbeitern<br />

aus <strong>de</strong>m „Insi<strong>de</strong>rkomitee zur Aufarbeitung <strong>de</strong>r<br />

Geschichte <strong>de</strong>s M.f.S." veranlaßt <strong>und</strong> beeinflußt, mit<br />

welchem sie - Klägerin - ihre betreffen<strong>de</strong>n Aktivitäten<br />

abspreche <strong>und</strong> von welchem sie ihre Informationen<br />

für die Ausschußarbeit erhalte".<br />

Abg. Joachim Hörster hat beantragt, die Verfügungsklage<br />

abzuweisen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung am 14. Mai<br />

1993 hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 25. Mai<br />

1993 (10 0 152/93) die Klage kostenpflichtig abgewiesen.<br />

Tragen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> hierfür sind gewesen, daß das<br />

auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten <strong>de</strong>r<br />

Verfügungsklägerin gestützte Unterlassungsbegehren<br />

an <strong>de</strong>r In<strong>de</strong>mnität <strong>de</strong>s Verfügungsbeklagten gescheitert<br />

ist <strong>und</strong> von <strong>de</strong>r Verfügungsklägerin verleum<strong>de</strong>rische<br />

Äußerungen <strong>de</strong>s Verfügungsbeklagten<br />

nicht hinreichend glaubhaft gemacht wor<strong>de</strong>n seien.<br />

(Dokument-Nr. 20).<br />

6. Aussetzung vorgesehener Zeugenvernehmungen<br />

als Reaktion auf Presseveröffentlichungen<br />

Der Zeuge Alimoradian ist zur Zeugeneinvernahme<br />

am 30. Juni 1993 mit <strong>de</strong>r von ihm erbetenen Zusicherung<br />

gela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, daß dafür gesorgt wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>,<br />

daß Zeitpunkt <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> dieser Vernehmung<br />

nicht bekannt wür<strong>de</strong>n.<br />

Diese Zusage hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß ange<br />

<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Tageszeitung -sichts „taz" am 30. Juni<br />

1993 (also am Tag <strong>de</strong>r vorgesehenen Vernehmung)

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