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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Drucksache 12/7600 <strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong><br />

stattgef<strong>und</strong>en hat. Eine rechtliche Vorprüfung hat<br />

<strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß zur Überzeugung geführt,<br />

daß dieses Vorhaben nicht auf verfassungsrechtliche<br />

Be<strong>de</strong>nken stößt. Zur Ermöglichung einer<br />

wechselseitigen Teilnahme an <strong>de</strong>r nichtöffentlichen<br />

Sitzung <strong>de</strong>s jeweils an<strong>de</strong>ren Untersuchungsausschusses<br />

am 30. September 1992 im Bayerischen Landtag<br />

hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß, um insbeson<strong>de</strong>re je<strong>de</strong><br />

Kollision mit Geheimhaltungsvorschriften auszuschließen,<br />

in seiner 64. Sitzung am 29. Mai 1992 folgen<strong>de</strong>n<br />

Beschluß gefaßt:<br />

„Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses betreffend<br />

bayerische Bezüge <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Bereichs<br />

„Kommerzielle Koordinierung" <strong>und</strong> Alexan<strong>de</strong>r<br />

Schalck-Golodkowskis (Drucksache 12/3293), die<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>s Sekretariats dieses Untersuchungsausschusses<br />

<strong>und</strong> die benannten Mitarbeiter <strong>de</strong>r Fraktionen<br />

in diesem Untersuchungsausschuß sind berechtigt,<br />

an <strong>de</strong>r nichtöffentlichen Sitzung <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

am 30. September 1992,<br />

10.30 Uhr, in München (Bayerischer Landtag) teilzunehmen.<br />

" Einen entsprechen<strong>de</strong>n, die Teilnahme an<br />

ihrer nichtöffentlichen Sitzung ermöglichen<strong>de</strong>n Beschluß<br />

hat auch <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Landtages gefaßt.<br />

In seiner 64. Sitzung am 29. Mai 1992 hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

klargestellt, daß die Sitzungsteilnahme<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn eines an<strong>de</strong>ren Untersuchungsausschusses<br />

auch das Re<strong>de</strong>recht dieser Teilnehmer<br />

einschließt. Er ist weiter zu <strong>de</strong>r Ansicht gelangt,<br />

daß auch die Vertreter <strong>de</strong>r bayerischen Staatsregierung,<br />

die Anspruch auf Anwesenheit bei <strong>de</strong>r Sitzung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Landtages haben, an <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzung<br />

bei<strong>de</strong>r Ausschüsse teilnehmen durften. Diese Feststellung<br />

ist nicht Bestandteil eines förmlichen Beschlusses<br />

gewor<strong>de</strong>n, da sie <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

als zwingen<strong>de</strong> Rechtsfolge beurteilt hat.<br />

3. Vereinbarkeit <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuß<br />

mit einer anwaltlichen<br />

Vertretung eines Ausschußzeugen<br />

Der Obmann <strong>de</strong>r SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuß,<br />

Abg. Dr. Andreas von Bülow, hat am 19.<br />

April 1993 einen Antrag auf Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen<br />

Thomas Meyer eingereicht, <strong>de</strong>r als Strafgefangener in<br />

Haft eingesessen hat. Abg. Dr. Andreas von Bülow ist<br />

für ihn als Verteidiger tätig gewesen, ohne dies <strong>de</strong>m<br />

Untersuchungsausschuß zu diesem Zeitpunkt anzuzeigen;<br />

dies hat er am 13. Mai 1993 vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

Zeugenvernehmung nachgeholt. In <strong>de</strong>r Beratungssitzung<br />

am 21. April 1993 hat Dr. Andreas von Bülow zu<br />

diesem Antrag ausgeführt, seine Fraktion wer<strong>de</strong> für<br />

die Planung <strong>de</strong>r Sitzungen bis zur Sommerpause einen<br />

Zeugen benennen, <strong>de</strong>r angebe, <strong>de</strong>taillierte<br />

Kenntnisse zu <strong>de</strong>n Transaktionen Dr. Schalck-Golodkowskis<br />

zu besitzen. In <strong>de</strong>r 131. Sitzung am 21. April<br />

1993 sollte <strong>de</strong>r Antrag abschließend beraten wer<strong>de</strong>n.<br />

Abg. Dr. Andreas von Bülow hat bei dieser Gelegenheit<br />

erläutert, er habe sich intensiv mit Thomas Meyer<br />

beschäftigt. Dieser könne über die durch <strong>de</strong>n Bereich<br />

Kommerzielle Koordinierung getätigten Geldgeschäf-<br />

te etwas aussagen. Weiteres könne er dazu jetzt aus<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauenschutzes nicht sagen. Er<br />

müsse es <strong>de</strong>m Zeugen überlassen darzustellen, woher<br />

er sein Wissen habe. Abg. Joachim Hörster hat bemerkt,<br />

er habe wegen <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Beweisgeeignetheit <strong>de</strong>s Antrags Zulässigkeitsbe<strong>de</strong>nken,<br />

stelle diese aber mit Rücksicht darauf<br />

zurück, daß ein Abgeordneter etwas ihm Anvertrautes<br />

nicht wie<strong>de</strong>rgeben könne. In <strong>de</strong>r Sitzung am 28.<br />

April 1993 ist die Vernehmung <strong>de</strong>s Thomas Meyer -<br />

wie vom Abg. Dr. Andreas von Bülow beantragt - beschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat in seiner Beratungssitzung<br />

am 12. Mai 1993 <strong>de</strong>n Beschluß gefaßt, beim<br />

B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>s Innern Unterlagen über <strong>de</strong>n<br />

Zeugen Meyer beizuziehen. Aus <strong>de</strong>n noch in <strong>de</strong>rselben<br />

Sitzung verteilten Unterlagen hat sich ergeben,<br />

daß Abg. Dr. Andreas von Bülow für diesen Zeugen<br />

anwaltlich tätig gewesen ist.<br />

In <strong>de</strong>r Vernehmung, die am nächsten Tage stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat, hat <strong>de</strong>r Zeuge Meyer vor Beginn seiner Sachbefragung<br />

<strong>de</strong>n Antrag gestellt, die Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

Während <strong>de</strong>r Beratung dieses Antrags<br />

hat sich <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß mit <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong>de</strong>s Abg. Dr. Andreas von Bülow zum Zeugen<br />

Meyer befaßt. Dr. Andreas von Bülow hat hierzu erklärt,<br />

daß die Lebensgefährtin <strong>de</strong>s Zeugen Meyer ihm<br />

mitgeteilt habe, daß an mehreren Orten untersuchungsrelevante<br />

Dokumente <strong>de</strong>poniert seien. In Gesprächen<br />

habe er <strong>de</strong>n Eindruck gewonnen, daß <strong>de</strong>r<br />

Zeuge Meyer über Kenntnisse über untersuchungsrelevante<br />

Vorgänge verfüge, die er nicht nur aus <strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstattung<br />

in <strong>de</strong>n Medien erworben haben<br />

könne. Seine - Dr. von B illows - Bemühungen, die<br />

Staatsanwaltschaft bei <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin -<br />

AG Regierungskriminalität-, das bayerische <strong>und</strong> das<br />

nie<strong>de</strong>rsächsische Lan<strong>de</strong>skriminalamt sowie das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

zu einer Überprüfung <strong>de</strong>r vom Zeugen<br />

Meyer gemachten Angaben zu veranlassen, seien<br />

nicht erfolgreich gewesen. Er habe sich daraufhin<br />

entschlossen, dafür zu sorgen, daß dieser Zeuge seinen<br />

Kenntnisstand unter Strafandrohung vor <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

offenbare. Um im Vorfeld dazu<br />

die Gesprächsbereitschaft <strong>de</strong>s Zeugen Meyer herzustellen,<br />

habe er sich unter die anwaltliche Schweigepflicht<br />

gestellt. Abg. Dr. Andreas von Bülow hat weiter<br />

erklärt, daß er nicht ausschließe, daß er Thomas<br />

Meyer bei <strong>de</strong>m zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen<strong>de</strong>n<br />

Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren anwaltlich vertreten<br />

wer<strong>de</strong>. Er habe sich von <strong>de</strong>m Zeugen Meyer diesbezüglich<br />

eine direkte Vollmacht ausstellen lassen.<br />

Nach eingehen<strong>de</strong>r Rechtsdiskussion ist <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

zu <strong>de</strong>r Überzeugung gelangt, daß<br />

Abg. Dr. Andreas von Bülow wegen dieses Sachverhalts<br />

nicht von <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Vernehmung <strong>de</strong>s<br />

Zeugen Meyers auszuschließen war. Angesichts <strong>de</strong>s<br />

Umstan<strong>de</strong>s, daß aus <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n Mandatsverhältnis<br />

Verpflichtungen gegenüber diesem Zeugen<br />

erwachsen waren, konnte nach Überzeugung <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

jedoch eine Kollision zwischen<br />

Ausschußtätigkeit <strong>und</strong> Mandatsverhältnis entstehen,<br />

die <strong>de</strong>r Abgeordnete in eigener Verantwortung<br />

aufzulösen habe. Abg. Dr. Andreas von Bülow

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