09.05.2013 Aufrufe

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ehan<strong>de</strong>ln waren, für Angehörige <strong>de</strong>r ehemaligen<br />

Staatsverwaltung <strong>de</strong>r DDR sowie für an<strong>de</strong>re Personen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> beson<strong>de</strong>rer Auftragsverhältnisse<br />

für die Staatsverwaltung tätig waren, seit <strong>de</strong>m 3.<br />

Oktober 1990 keine Schweigepflicht mehr besteht.<br />

Die Regelungen im Recht <strong>de</strong>r DDR über eine solche<br />

Schweigepflicht sind durch <strong>de</strong>n Einigungsvertrag<br />

nicht fortgeführt wor<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit gegenstandslos.<br />

Dem Deutschen B<strong>und</strong>estag ist bekannt, daß die<br />

B<strong>und</strong>esregierung in dieser Frage die gleiche Auffassung<br />

vertritt. Er for<strong>de</strong> rt sie auf, diese Rechtsauffassung<br />

in geeigneter Weise <strong>de</strong>r Öffentlichkeit zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

2. <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Gruppe Bündnis 90/Die Grünen -<br />

Drucksache 12/2071- für erledigt zu erklären" (BT<br />

-Drs. 12/3972).<br />

Der Deutsche B<strong>und</strong>estag hat in seiner Sitzung am 5.<br />

Februar 1993 mit <strong>de</strong>n Stimmen aller Fraktionen gegen<br />

die Stimmen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Gruppen entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Innenausschusses votiert.<br />

Der Auffassung <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses haben<br />

sich die meisten Zeugen, schließlich auch <strong>de</strong>r<br />

Zeuge Niebling, nicht aber <strong>de</strong>r Zeuge Köhler gebeugt.<br />

Bereits <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß 1/3 <strong>de</strong>s Landtages<br />

Bran<strong>de</strong>nburg <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausschuß <strong>de</strong>s Sächsischen<br />

Landtags zur Untersuchung von Amts- <strong>und</strong><br />

Machtmißbrauch infolge <strong>de</strong>r SED-Herrschaft waren<br />

mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Fortgeltung von amtlichen Schweigepflichten<br />

befaßt. Während ersterer wegen <strong>de</strong>r Aussagebereitschaft<br />

<strong>de</strong>r anfänglich auf eine vermeintliche<br />

Schweigeverpflichtung sich berufen<strong>de</strong>n Zeugen<br />

keine Veranlassung hatte, eine Rechtsansicht hierzu<br />

ausdrücklich zu äußern, hat letzterer gegen einen<br />

nicht aussagewilligen Zeugen die Verhängung eines<br />

Ordnungsgel<strong>de</strong>s beim Kreisgericht Dres<strong>de</strong>n beantragt.<br />

Das Kreisgericht Dres<strong>de</strong>n <strong>und</strong> das Bezirksgericht<br />

Dres<strong>de</strong>n als Beschwer<strong>de</strong>instanz haben offengelassen,<br />

ob eine Schweigepflicht nach <strong>de</strong>m Beitritt <strong>de</strong>r<br />

DDR noch bestan<strong>de</strong>n hat. Je<strong>de</strong>nfalls sei die in Anspruch<br />

genommene Schweigepflicht aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

mit Beschluß <strong>de</strong>s Ministerrats vom 16. Mai 1990 bestätigten<br />

Festlegungen entfallen. Das Kammergericht<br />

(NStZ 1992 S. 144 f.) hat anerkannt, daß eine Schweigeverpflichtung<br />

ehemaliger MfS-Angehöriger auch<br />

nach <strong>de</strong>m Beitritt <strong>de</strong>r DDR bestehen könne. Auf <strong>de</strong>r<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>s Ministerratsbeschlusses vom 16. Mai<br />

1990 bestehe eine Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter<br />

Vorgänge über <strong>de</strong>n 2. Oktober 1990 hinaus.<br />

Die „Festlegungen" hat das Kammergericht als Verwaltungsakt<br />

bewertet, <strong>de</strong>r gemäß A rt. 19 EV wirksam<br />

bleibe. Soweit diese von <strong>de</strong>r zuvor umfassen<strong>de</strong>ren<br />

Schweigepflicht gegenüber <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

entbän<strong>de</strong>n, sei dies auch verbindlich für Aussagen<br />

vor Strafgerichten. Diese Rechtsauffassung hat<br />

das Kammergericht mittlerweile aufgegeben (Dokument-Nr.<br />

9). Der mit <strong>de</strong>r Problematik <strong>de</strong>s Fortbestehens<br />

einer Schweigepflicht ehemaliger MfS-Angehöriger<br />

befaßte Ermittlungsrichter beim B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

(NStZ 1993 S. 91) hat die Rechtsqualität <strong>de</strong>r<br />

„Festlegungen" dahinstehen lassen. Er hat die Auffassung<br />

vertreten, daß die dort geregelten Befreiungen<br />

von <strong>de</strong>r Schweigepflicht auch im Verhältnis zu<br />

<strong>de</strong>n Justizbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

gelten wür<strong>de</strong>n. Für die Interpretation <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n<br />

„Festlegungen" verwen<strong>de</strong>ten Begriffs <strong>de</strong>s Staatsgeheimnisses<br />

sei jetzt aber die Vorschrift <strong>de</strong>s § 93 StGB<br />

maßgebend. Vom Begriff <strong>de</strong>s Staatsgeheimnisses seien<br />

<strong>de</strong>mgemäß nur noch Umstän<strong>de</strong> umfaßt, <strong>de</strong>ren<br />

Preisgabe schwere Gefahren für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zeitigten, nicht aber mehr staatliche Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r früheren DDR. Das Landgericht<br />

Mag<strong>de</strong>burg hat im Verfahren 23 KLs 27/91 die Ansicht<br />

vertreten, daß eine Schweigepflicht ehemaliger<br />

MfS-Angehöriger nicht mehr bestehe. Zumin<strong>de</strong>st<br />

könne sich - ausgehend vom Beschluß <strong>de</strong>s Kammergerichts<br />

vom 5. Dezember 1991 - keiner <strong>de</strong>r - im vom<br />

Landgericht Mag<strong>de</strong>burg zu beurteilen<strong>de</strong>n Fall - vernommenen<br />

Zeugen hierauf berufen. Das ebenfalls<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Kammergerichts<br />

folgen<strong>de</strong> Amtsgericht Bonn geht in <strong>de</strong>m vom<br />

Untersuchungsausschuß angestrengten Beugehaftverfahren<br />

von einer Fortgeltung <strong>de</strong>r „Festlegungen"<br />

aus, ist aber <strong>de</strong>r Ansicht, daß die B<strong>und</strong>esregierung<br />

von <strong>de</strong>r in diesem Umfange noch bestehen<strong>de</strong>n<br />

Schweigepflicht befreien könne <strong>und</strong> befreit hat.<br />

In seiner 102. Sitzung am 1. Dezember 1992 hatte <strong>de</strong>r<br />

Untersuchungsausschuß mit Beweisbeschluß 12-258<br />

die Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen Klaus Köhler beschlossen.<br />

Köhler ist zum 21. Januar 1993 gela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Termin ist ihm nach <strong>de</strong>r Vernehmung zur<br />

Person (§ 68 S.1 StPO) Gelegenheit gewährt wor<strong>de</strong>n,<br />

eine zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung zum Beweisthema<br />

zu geben. Der Zeuge Köhler hat daraufhin erklärt,<br />

daß er zu allen Aspekten, die im Zusammenhang mit<br />

nachrichtendienstlichen Fragen stün<strong>de</strong>n, nicht sprechen<br />

wer<strong>de</strong>. Er berufe sich insoweit auf die Schweigepflicht,<br />

<strong>de</strong>r er als Mitarbeiter - <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />

Staatssicherheit <strong>de</strong>r DDR unterliege. Der Rechtsbeistand<br />

<strong>de</strong>s Zeugen hat zu <strong>de</strong>r Haltung seines Mandanten<br />

erklärt, daß <strong>de</strong>r diese Schweigeverpflichtung statuieren<strong>de</strong><br />

Ministerratsbeschluß vom 16. Mai 1990<br />

noch fortgelte, wie vom Kammergericht mit Beschluß<br />

vom 5. Dezember 1991 (4 Ws 246/91) bestätigt wor<strong>de</strong>n<br />

sei. Dies ver<strong>de</strong>utliche auch eine Erklärung <strong>de</strong>s ehemaligen<br />

Ministers <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>r DDR, Dr. Peter-Michael<br />

Diestel, zur Verhandlungsposition <strong>de</strong>r DDR bei<br />

<strong>de</strong>n Beratungen zum Einigungsvertrag. Im übrigen<br />

gebe es zur Frage <strong>de</strong>r Fortgeltung <strong>de</strong>r Schweigeverpflichtung<br />

von MfS-Angehörigen auch innerhalb <strong>de</strong>s<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estages Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten.<br />

Angesichts dieser Sachlage müsse <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

die Rechtsansicht <strong>de</strong>s Zeugen Köhler<br />

respektieren, bis diese Frage endgültig geklärt sei.<br />

Der Untersuchungsausschuß hat <strong>de</strong>mgegenüber <strong>de</strong>n<br />

Zeugen belehrt, daß die B<strong>und</strong>esregierung, vertreten<br />

durch das für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong> B<strong>und</strong>esministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen, im Schreiben vom 3. September 1991<br />

an <strong>de</strong>n Ausschußvorsitzen<strong>de</strong>n ausdrücklich erklärt<br />

habe, daß sie von einer uneingeschränkten Aussageverpflichtung<br />

<strong>de</strong>r Angehörigen <strong>de</strong>r ehemaligen DDR-<br />

Staatsverwaltung gegenüber <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

- <strong>und</strong> dies gera<strong>de</strong> auch vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Kammergerichts -<br />

ausgehe. Diese Rechtslage sei auch durch <strong>de</strong>n Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estag - Innenausschuß - bekräftigt wor<strong>de</strong>n.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!