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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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Parteien <strong>de</strong>s einen Rechtsstreits (Aktenzeichen LG<br />

Berlin: 9 0 415/91, KG Berlin: 9 U 6065/92) sind die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland als Klägerin <strong>und</strong> Berufungsklägerin<br />

sowie die Etablissement F.C. Gerlach<br />

Export-Import G mbH - ein vorn Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

F.C. Gerlach <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Etablissement F.C.Gerlach Export-Import<br />

(Vaduz) En<strong>de</strong> 1990 gegrün<strong>de</strong>tes Unternehmen<br />

- <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Geschäftsführer Michael Wischniewski<br />

<strong>und</strong> Dr. Fritz G. Braune - als Beklagte <strong>und</strong><br />

Berufungsbeklagte.<br />

Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die Eigentumsverhältnisse<br />

an <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>stück, <strong>de</strong>n Geschäftsräumen<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>m dazugehörigen sonstigen Inventar <strong>de</strong>r<br />

F.C. Gerlach. Teile <strong>de</strong>s Geschäftsgebäu<strong>de</strong>s waren an<br />

die neu gegrün<strong>de</strong>te Etablissement F.C. Gerlach Export-Import<br />

GmbH vermietet wor<strong>de</strong>n. Die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland hat mit ihrer Klage u.a. die Herausgabe<br />

<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Räume samt Inventar an<br />

sich verlangt. Sie ist dabei davon ausgegangen,<br />

Rechtsnachfolgerin <strong>de</strong>r F.C. Gerlach zu sein bzw. für<br />

die Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin die Herausgabe<br />

geltend machen zu können.<br />

Das Landgericht Berlin hat die Klage im Ergebnis abgewiesen.<br />

Das Landgericht Berlin ist in seinem Urteil<br />

davon ausgegangen, daß es sich bei <strong>de</strong>r F.C. Gerlach<br />

um ein staatliches Unternehmen han<strong>de</strong>lte. Das Gericht<br />

hat sich insoweit u.a. auf folgen<strong>de</strong> - nach seiner<br />

Überzeugung feststehen<strong>de</strong> - Umstän<strong>de</strong> gestützt:<br />

Mit Gründung <strong>de</strong>s Bereichs Kommerzielle Koordinierung<br />

wur<strong>de</strong> das Unternehmen diesem Bereich unterstellt.<br />

Das Unternehmen wur<strong>de</strong> vom Bereich Kommerzielle<br />

Koordinierung han<strong>de</strong>lspolitisch angeleitet <strong>und</strong> im<br />

Verb<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Volkswirtschaft koordiniert.<br />

Das Unternehmen bzw. <strong>de</strong>r Geschäftsführer war verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>n Großteil <strong>de</strong>r Gewinne an <strong>de</strong>n Staat abzuführen.<br />

Nach <strong>de</strong>n weiteren Erkenntnissen <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

war das Unternehmen zunächst <strong>de</strong>m MfS unterstellt<br />

<strong>und</strong> soll auch <strong>de</strong>r Bereich Kommerzielle Koordinierung,<br />

<strong>de</strong>m es später zugeordnet wur<strong>de</strong>, tatsächlich<br />

<strong>de</strong>m MfS unterstan<strong>de</strong>n haben.<br />

Das Gericht hat im Ergebnis festgestellt, daß am 3.<br />

Oktober 1990 das gesamte Geschäftsvermögen <strong>de</strong>s<br />

staatlichen Unternehmens F.C. Gerlach <strong>und</strong> damit<br />

auch das Eigentum an <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>stück Parkstraße<br />

76/77 sowie <strong>de</strong>m darauf befindlichen Gebäu<strong>de</strong> gemäß<br />

Art. 22 Absatz 1 Satz 2 EV als Finanzvermögen,<br />

das zumin<strong>de</strong>st überwiegend für Aufgaben <strong>de</strong>s ehemaligen<br />

Ministeriums für Staatssicherheit genutzt<br />

<strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m 1. Oktober 1989 nicht neuen sozialen<br />

o<strong>de</strong>r öffentlichen Zwecken zugeführt wor<strong>de</strong>n ist, auf<br />

die Treuhandanstalt überging. Die Einwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Etablissement<br />

F.C. Gerlach Export-Impo rt GmbH, es habe<br />

sich bei <strong>de</strong>r F.C. Gerlach lediglich um ein sehr erfolgreiches<br />

privates Unternehmen gehan<strong>de</strong>lt, wur<strong>de</strong>n<br />

verworfen.<br />

Das Landgericht Berlin hat daher in seinem Urteil<br />

zwar einen Herausgabeanspruch <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s streitbefangenen Gr<strong>und</strong>stücks<br />

bejaht, nicht hingegen einen Anspruch <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland. Es hat auch eine Berechtigung<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag — 12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland aufgr<strong>und</strong> einer zuvor<br />

erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche durch<br />

die Treuhandanstalt verneint.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat im Oktober<br />

1992 gegen das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts Berlin Berufung<br />

beim Kammergericht Berlin eingelegt, über die<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r <strong>Bericht</strong>erstellung noch nicht entschie<strong>de</strong>n<br />

war. Nach Auskunft <strong>de</strong>r Treuhandanstalt<br />

wur<strong>de</strong> anläßlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung<br />

am 17. Dezember 1993 ein (Teil-)Vergleich<br />

geschlossen. Danach verpflichteten sich die beklagten<br />

Parteien zur sofortigen Herausgabe an die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland. In Ansehung von drei<br />

Wohneinheiten wur<strong>de</strong> eine Räumungsfrist bis zum 31.<br />

März 1994 eingeräumt. Hinsichtlich <strong>de</strong>r weiteren anhängigen<br />

Ansprüche ordnete das Kammergericht<br />

Berlin das Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens an, um <strong>de</strong>n Parteien<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>r nochmaligen Prüfung <strong>de</strong>r Höhe<br />

<strong>de</strong>r geltend gemachten Ansprüche einzuräumen (vgl.<br />

Fünfter Teil, C. I. 2. e).<br />

Parteien <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Rechtsstreits (Aktenzeichen LG<br />

Berlin: 9 0 416/91; KG Berlin: 9 U 5909/92) sind die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland als Klägerin <strong>und</strong> Berufungsbeklagte<br />

sowie Michael Wischniewski als Beklagter<br />

<strong>und</strong> Berufungskläger.<br />

In diesem Verfahren sollen die Eigentumsverhältnisse<br />

an <strong>de</strong>n Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>r F.C. Gerlach Export-Import<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Etablissement F.C. Gerlach Expo rt-Import<br />

(Vaduz) geklärt wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich um das<br />

infolge <strong>de</strong>s bereits geschil<strong>de</strong>rten Arrestverfahrens<br />

eingeleitete Hauptsacheverfahren.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat mit ihrer Klage<br />

beantragt festzustellen, sie sei Eigentümerin bzw. Inhaberin<br />

sämtlicher Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>r F.C. Gerlach<br />

Export-Import <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Etablissement F.C. Gerlach Export-Import<br />

(Vaduz), <strong>und</strong> davon ausgehend die Verurteilung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten Wischniewski zur Auskunftserteilung<br />

über vorgenommene Rechtsgeschäfte, For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>und</strong> Verbindlichkeiten bzw. Aktiva <strong>und</strong> Passiva<br />

sowie zur Abtretung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen aus einem<br />

Kontoguthaben an sie zur alleinigen Verfügung. Die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat weiterhin beantragt,<br />

<strong>de</strong>n Beklagten Wischniewski zu verurteilen, an<br />

sie 25.100.000 DM, 16.000.000,- USD sowie 750.000<br />

ATS (Austrian Shillings) zu zahlen. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

hierbei um Guthaben auf verschie<strong>de</strong>nen Konten <strong>de</strong>r<br />

F.C. Gerlach. Sie hat schließlich begehrt, die Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten Wischniewski zur Leistung<br />

von Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen bereits entstan<strong>de</strong>ner <strong>und</strong><br />

künftiger Schä<strong>de</strong>n aus ihr nachteiligen Verfügungen<br />

festzustellen.<br />

Das Landgericht Berlin hat nur ein Teilurteil erlassen<br />

können, da <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />

festzustellen, daß <strong>de</strong>r Beklagte Wischniewski<br />

zur Leistung von Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet sei,<br />

noch nicht entscheidungsreif war.<br />

Im übrigen hat es <strong>de</strong>r Klage im wesentlichen stattgegeben.<br />

Lediglich <strong>de</strong>r Antrag auf Feststellung, daß die<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Eigentümerin bzw. Inhaberin<br />

sämtlicher Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>r F.C. Gerlach<br />

Export-Import <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Etablissement F.C. Gerlach Export-Import<br />

(Vaduz) sei, wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m Gericht für<br />

unbegrün<strong>de</strong>t gehalten, da die Vermögenswerte nach

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