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Beschlußempfehlung und Bericht - bundestag.de - Deutscher ...

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wiesen wer<strong>de</strong>n soll, so behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n kann, als<br />

wäre die behauptete Tatsache wahr.<br />

Ein weiteres Beispiel ist die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags<br />

Ausschußdrucksache 400. Mit diesem Antrag war die<br />

Beiziehung <strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>srechnungshofs<br />

Mecklenburg-Vorpommern über die Müll<strong>de</strong>ponie<br />

Schönberg verlangt wor<strong>de</strong>n. Der Untersuchungsausschuß<br />

hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen,<br />

weil das Thema, auf das er sich bezog, nicht<br />

vom Untersuchungsauftrag erfaßt sei. Der <strong>de</strong>m Antrag<br />

zugr<strong>und</strong>eliegen<strong>de</strong> Sachverhalt habe sich erst<br />

nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Bereichs Kommerzielle<br />

Koordinierung ereignet <strong>und</strong> betreffe Maßnahmen<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung von Mecklenburg-Vorpommern,<br />

die diese im Rahmen ihrer Lan<strong>de</strong>szuständigkeit<br />

durchgeführt habe.<br />

Beweisbeschlüsse hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unmittelbar<br />

ausgeführt, z.B. bei <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung von Akten, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lte sich um die Anhörung von Zeugen.<br />

Dazu hat <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß jeweils<br />

Beschlüsse über die Terminierung <strong>de</strong>r Zeugenvernehmung<br />

gefaßt; insofern ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 IPA-<br />

Regeln, son<strong>de</strong>rn nach allgemeinen Regeln entschie<strong>de</strong>n<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

2. Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtags<br />

Der Untersuchungsausschuß <strong>und</strong> <strong>de</strong>r vom Bayerischen<br />

Landtag eingesetzte Untersuchungsausschuß<br />

betreffend bayerische Bezüge <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Bereichs<br />

Kommerzielle Koordinierung <strong>und</strong> Alexan<strong>de</strong>r<br />

Schalck-Golodkowskis haben gegenseitige Unterstützung<br />

<strong>und</strong> in gewissem Umfang auch eine Koordinierung<br />

ihrer Verfahren vereinbart.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten die Vernehmungsprotokolle<br />

<strong>und</strong> bei Bedarf auch die Beweisunterlagen ausgetauscht<br />

wer<strong>de</strong>n. Themenkomplexe mit vorwiegend<br />

regionalen Bezügen sollten zunächst durch <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages bearbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Untersuchungsausschuß wollte<br />

erst nach Kenntnisnahme <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsergebnisse<br />

entschei<strong>de</strong>n, ob <strong>und</strong> welche ergänzen<strong>de</strong>n<br />

Untersuchungen er durchführen wollte.<br />

Bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser Vereinbarungen sind aber<br />

einige Schwierigkeiten aufgetreten. Die Überlassung<br />

<strong>de</strong>r beigezogenen Unterlagen ist nur mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r jeweils aktenführen<strong>de</strong>n Stelle möglich gewesen.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat Einwendungen gegen die<br />

Weitergabe <strong>de</strong>r stenographischen Protokolle über<br />

diejenigen öffentlichen <strong>und</strong> nichtöffentlichen Vernehmungen<br />

erhoben, für die sie Aussagegenehmigungen<br />

zu erteilen hatte. Sie hat insoweit einen Genehmigungsvorbehalt<br />

geltend gemacht.<br />

Auf die Gegenvorstellungen <strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses<br />

hin hat Staatssekretär Neusel (BMI) unter<br />

<strong>de</strong>m 4. Dezember 1991 mitgeteilt, die B<strong>und</strong>esregierung<br />

erteile ihre Zustimmung für die Weitergabe von<br />

Protokollen über die Vernehmung von Zeugen in öffentlicher<br />

Sitzung aus <strong>de</strong>m Verantwortungsbereich<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung an <strong>de</strong>n Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages. Diese Zustimmung wer-<br />

<strong>Deutscher</strong> B<strong>und</strong>estag —12. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 12/7600<br />

<strong>de</strong> davon abhängig gemacht, daß das Weitergabebegehren<br />

gemessen am Protokollinhalt nicht die Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Landtages überschreite.<br />

Der Untersuchungsausschuß ist in seiner Beratungssitzung<br />

am 12. Dezember 1991 zu <strong>de</strong>r Auffassung gelangt,<br />

daß <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Landtages diese Frage in eigener Verantwortung<br />

prüfen müsse. Zwischen <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit<br />

<strong>de</strong>r Protokollüberlassung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen<br />

Kompetenzen <strong>de</strong>s Bayerischen Untersuchungsausschusses<br />

besteht kein Zusammenhang. Im<br />

übrigen gehen die Richtlinien für die Behandlung <strong>de</strong>r<br />

Ausschußprotokolle (§ 73 Abs. 3 GO- BT; Anlage zu §<br />

73 vom 16.09.1975; Beschluß <strong>de</strong>s Präsidiums vom<br />

7.09.1987) von einer umfassen<strong>de</strong>n Dispositionsbefugnis<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses aus. Die Aussagegenehmigung<br />

entfaltet eine Bindungswirkung für<br />

<strong>de</strong>n Zeugen im Innenverhältnis zu seiner Anstellungsbehör<strong>de</strong><br />

bzw. zur Regierung. Die protokollierte<br />

Aussage unterliegt aber <strong>de</strong>r Dispositions- <strong>und</strong> Verwertungsbefugnis<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsausschusses.<br />

Die Aussagegenehmigung kann nach Erteilung <strong>und</strong><br />

erfolgter Aussage nachträglich nicht mehr eingeschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, daß er über alle von ihm erstellten o<strong>de</strong>r<br />

in seinem Auftrag erarbeiteten Materialien frei verfügen<br />

kann. Dementsprechend hat er in seiner Beratungssitzung<br />

am 27. November 1991 beschlossen,<br />

<strong>de</strong>m Untersuchungsausschuß <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Landtages die entsprechen<strong>de</strong>n Materialien wie Ausarbeitungen,<br />

Aufstellungen <strong>und</strong> Listen sowie Gutachten<br />

zu überlassen, sofern dieser ein konkretes Interesse<br />

für <strong>de</strong>ren Beiziehung vorträgt. In Einzelfällen<br />

gilt dies auch für die Protokolle über die Beratungssitzungen.<br />

Die Beiziehung von Beweisunterlagen <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsausschusses<br />

hat im weiteren Verlauf <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Ausschüsse ein solches Ausmaß angenommen,<br />

daß die Erfüllung <strong>de</strong>r Wünsche mit <strong>de</strong>r Erledigung<br />

<strong>de</strong>r eigenen Aufgaben <strong>de</strong>s 1. Untersuchungsauschusses<br />

kollidiert hat. Der Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages mußte <strong>de</strong>shalb darauf<br />

hingewiesen wer<strong>de</strong>n, daß die personelle <strong>und</strong> technische<br />

Kapazität <strong>de</strong>s Ausschußsekretariats durch eigene<br />

Aufgaben soweit ausgelastet waren, daß in Zukunft<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>m bisherigen Umfange<br />

nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n könnten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Untersuchungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtages sich <strong>de</strong>shalb<br />

unmittelbar an die aktenführen<strong>de</strong>n Stellen wen<strong>de</strong>n<br />

möge. Bitten auf Überlassung von einzelnen Unterlagen<br />

geringeren Umfangs, die Übermittlung von<br />

Zeugenanschriften <strong>und</strong> ähnliches ist jedoch auch in<br />

<strong>de</strong>r Folgezeit entsprochen wor<strong>de</strong>n.<br />

Ein weiterer Aspekt <strong>de</strong>r Zusammenarbeit ist die<br />

Durchführung gemeinsamer Sitzungen am 30. September<br />

1992 im Bayerischen Landtag <strong>und</strong> am 28. Oktober<br />

1993 im Deutschen B<strong>und</strong>estag gewesen.<br />

Diese Sitzungen haben <strong>de</strong>r gegenseitigen Information<br />

<strong>und</strong> Abstimmung <strong>de</strong>r Tätigkeitsbereiche gedient,<br />

ohne daß eine Delegation originärer Befugnisse <strong>de</strong>s<br />

einen Untersuchungsausschusses auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren

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