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Datenreport 2002

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10 Rechtspflege<br />

10.1 Einführung<br />

Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates besteht darin, für die Verwirklichung<br />

und Einhaltung des von der Volksvertretung gesetzten Rechts zu sorgen.<br />

Bei einer von der Gewaltenteilung bestimmten Verfassung wie dem Grundgesetz<br />

fällt diese Aufgabe der so genannten »dritten« Gewalt, der Rechtsprechung, zu.<br />

Zur Rechtspflege gehört aber nicht nur das Tätigwerden der Gerichte, in denen<br />

von unabhängigen Richtern Recht gesprochen wird, sondern auch die Vollstreckung<br />

dessen, was für Recht befunden wurde, beispielsweise im Strafvollzug oder<br />

durch Gerichtsvollzieher. Im weiteren Sinn kann auch die Tätigkeit der Polizei als<br />

Teil der Rechtspflege gesehen werden, soweit diese mit der Verhinderung von<br />

Straftaten einerseits und der Ermittlung von Tatverdächtigen in Strafsachen andererseits<br />

befasst ist.<br />

10.2 Gerichte<br />

Die Gerichtsbarkeit umfasst zum einen die ordentlichen Gerichte, die für Zivil- und<br />

Strafsachen zuständig sind, zum anderen die besonderen Gerichte, die sich mit<br />

Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- bzw. Finanzrechtsfragen befassen. Jeder dieser<br />

Zweige der Gerichtsbarkeit ist in mehrere Ebenen oder Instanzen gegliedert (bei<br />

den ordentlichen Gerichten vier: Amtsgericht – Landgericht – Oberlandesgericht –<br />

Bundesgerichtshof; bei Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten drei und bei<br />

den Finanzgerichten zwei). Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, gegen<br />

die Entscheidungen der Eingangsinstanzen Rechtsmittel einzulegen und damit<br />

diese Entscheidungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren durch höhere Ge-<br />

Tab. 1: Gerichte am 31. 12. 2000<br />

214<br />

Zivil- und Strafgerichte 826<br />

Amtsgerichte 685<br />

Landgerichte 116<br />

Oberlandesgerichte 25<br />

Arbeitsgerichte (erstinstanzliche) 123<br />

Verwaltungsgerichte (erstinstanzliche) 52<br />

Sozialgerichte (erstinstanzliche) 69<br />

Finanzgerichte (erstinstanzliche) 19<br />

Bundesgerichte 8

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