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Datenreport 2002

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Die Gesamtheit der Steuereinnahmen wird auf die einzelnen Gebietskörperschaften<br />

so verteilt, dass sie die ihnen verfassungsmäßig zugewiesenen Aufgaben erfüllen<br />

können. Dabei legt das Grundgesetz fest, wem und – zum Teil – mit welchem<br />

Anteil die Erträge bestimmter Steuern zufließen. Für die Umsatzsteuer und die<br />

gemeindliche Beteiligung an der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer wird<br />

durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz geregelt, welche Teile dem Bund<br />

und den Ländern bzw. den Gemeinden zustehen. Darüber hinaus erhalten die<br />

Europäischen Gemeinschaften das Aufkommen aus den Zöllen und Anteile an<br />

der Umsatzsteuer sowie sog. Bruttosozialprodukts-Eigenmittel aus den Steuereinnahmen<br />

des Bundes. Daneben findet ein Finanzausgleich zwischen finanzstarken<br />

und finanzschwachen Bundesländern statt; außerdem gibt es sog. Bundesergänzungszuweisungen<br />

für die finanzschwächsten Bundesländer.<br />

Von den Steuereinnahmen des Jahres 2000 in Höhe von 467,4 Mrd. Euro entfielen<br />

nach der Verteilung auf den Bund 43 % und auf die Länder 41 %, der Rest auf<br />

die Gemeinden (12 %) und die EU (5 %).<br />

Tab. 7: Kassenmäßige Steuereinnahmen<br />

nach der Steuerverteilung 1 1999 und 2000 in Mill. EUR<br />

Einnahmen<br />

nach der Verteilung<br />

11.4 Länderfinanzausgleich<br />

1999 2000<br />

Deutschland Deutschland Früheres<br />

Bundesgebiet<br />

Neue Länder<br />

u. Berlin-Ost<br />

Es verbleiben:<br />

dem Bund 2 192 447,3 198 790,4 x x<br />

den Ländern 2 184 003,1 189 493,1 146 558,1 42 934,9<br />

Stadtstaaten 3 18 313,1 18 677,6 14 436,7 4 240,9<br />

übr. Ländern 165 690,0 170 815,5 132 121,4 38 694,1<br />

den Gemeinden/<br />

Gemeindeverbänden 4 56 381,0 57 297,1 52 401,7 4 895,3<br />

der Europäischen Union 20 284,0 21 832,8 x x<br />

Insgesamt 453 115,4 467 413,4 x x<br />

1 Abweichungen gegenüber den Steuereinnahmen nach der Verteilung aufgrund zeitlicher Überschneidungen<br />

sowie Nettostellungen einzelner Gemeinschaftsteuern.<br />

2 Zuweisungen für den öffentl. Personennahverkehr sowie Bundesergänzungszuweisungen beim<br />

Bund ab-, bei den Ländern zugesetzt; Beiträge der Länder zum Fonds »Deutsche Einheit« beim<br />

Bund zu-, bei den Ländern abgesetzt.<br />

3 Ohne gemeindlichen Bereich.<br />

4 Einschl. gemeindlicher Bereich der Stadtstaaten.<br />

In jüngster Zeit ist auch als Folge immer knapper werdender öffentlicher Mittel<br />

die Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander,<br />

der sog. Länderfinanzausgleich, zu einem zentralen Thema in der finanzpolitischen<br />

Diskussion geworden.<br />

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