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6. Altenbericht

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<strong>6.</strong>4 Die Rolle der Sozialpartner für die Prägung von<br />

Altersbildern<br />

Die betriebliche Personalpolitik ist bei ihren Entscheidungen von unterschiedlichen Bedingungen<br />

abhängig. Dazu gehören neben individuellen Einstellungen und bewussten wie<br />

unbewussten Werthaltungen gesetzliche Vorgaben wie der Kündigungsschutz, politisch<br />

gesetzte Anreize zur Frühverrentung und die Rolle der Tarifpolitik bei der Gestaltung der<br />

Arbeitswelt. Es fällt auf, dass die Tarifpolitik vielfach die geänderten gesetzlichen Bedingungen<br />

im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

konterkariert oder nicht im eigenen Regelungsbereich reflektiert. Durch die Tarifautonomie<br />

kommt den Sozialpartnern jedoch eine große Verantwortung zu, wenn es um<br />

eine stärkere Beschäftigungsaktivierung Älterer und damit um eine längere Integration in<br />

das Erwerbsleben geht. Bei den Sozialpartnern – insbesondere den Gewerkschaften –<br />

dominiert vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt erkennbar die<br />

Skepsis gegenüber verbesserbaren Beschäftigungschancen für ältere Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer. Eine solche Sicht bestimmt zumindest die öffentliche Darstellung. Bei<br />

der Frage nach der Wirkungsmacht bestimmter Altersbilder muss deshalb diesen Akteuren<br />

ebenfalls Aufmerksamkeit geschenkt werden. Allein der Blick auf die betriebliche Ebene<br />

greift bei allen dort mittlerweile nutzbaren Differenzierungsspielräumen zu kurz. Dies<br />

entspricht auch den Überlegungen des Fünften <strong>Altenbericht</strong>s, der die Notwendigkeit einer<br />

tarifpolitischen Begleitung des Übergangs zu einer stärkeren Demografieorientierung der<br />

Unternehmen betont.<br />

Das Gestaltungsinstrument der Tarifpolitik ist der Flächentarifvertrag, der aus der Arbeitsmarktordnung<br />

hervorgeht, wie sie beispielsweise durch das Günstigkeitsprinzip (§ 4<br />

Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG)), die Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) sowie durch<br />

den Grundsatz der Tarifüblichkeit beziehungsweise der Tarifsperre (§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz)<br />

gestaltet ist. Dabei ist in der letzten Dekade eine Erosion der Tarifbindung<br />

zu konstatieren, die enorme Veränderungen gerade mit Blick auf betriebliche Differenzierungsmöglichkeiten<br />

ausgelöst hat. Die Tarifparteien haben durch die Aufnahme von<br />

Öffnungsklauseln in die meisten Tarifverträge eine wichtige Basis dafür geschaffen, den<br />

Flächentarifvertrag flexibler und damit auch attraktiver zu machen. Laut IAB-Betriebspanel<br />

machte im Jahr 2005 jeder zweite Betrieb, der über die Möglichkeit informiert war, eine<br />

tarifliche Öffnungsklausel nutzen zu können, von dieser Gebrauch. So hat sich das System<br />

der Tarifautonomie als entwicklungsfähig erwiesen. Gleichzeitig haben die öffentlichen<br />

Debatten im Umfeld des tarifpolitischen Wirkens von Spartengewerkschaften und<br />

berufsständischen Vereinigungen deutlich gemacht, dass die ökonomische Rechtfertigung<br />

des Flächentarifvertrags – Entlastung und Befriedung der betrieblichen Ebene, Stabilisie-<br />

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