20.07.2013 Aufrufe

6. Altenbericht

6. Altenbericht

6. Altenbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ezogen auf ehrenamtliche Betätigungen dringend geboten. Eine Revision sowohl auf<br />

landes- als auch auf bundesrechtlicher Ebene sollte, wie in landesrechtlichen Regelungen<br />

in Mecklenburg-Vorpommern 2008 geschehen, zum politischen Programm erhoben werden.<br />

Dabei kommen unterschiedliche Optionen der Differenzierung in Betracht: (1) Altersgrenzen<br />

können generell aufgehoben und lediglich die individuelle Leistungsfähigkeit zum<br />

Maßstab beruflicher Betätigung erhoben werden. (2) Altersgrenzen können widerlegbar<br />

ausgestaltet werden. Menschen, die das in den Altersgrenzen festgelegte kalendarische<br />

Alter erreicht haben, könnten dann ihre individuelle Leistungsfähigkeit dokumentieren. In<br />

einigen europäischen Ländern ist die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr auf<br />

diese Weise ausgestaltet. Folgt man dem Leitbild der Selbstverantwortlichkeit älterer<br />

Menschen, wären in den Bereichen der beruflichen Tätigkeit, des ehrenamtlichen Engagements<br />

und in der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich keine sie<br />

ausschließenden Altersgrenzen, auch nicht im Sinne regelhafter Überprüfung ihrer Kompetenzen,<br />

vorzusehen. Das deutsche Recht ist insgesamt vom Gedanken der Eigenverantwortlichkeit<br />

des handelnden Subjekts geprägt, dies sollte auch bezogen auf ältere<br />

Menschen der Fall sein.<br />

Nicht nur das staatliche Recht kennt Altersgrenzen; in vielfältiger Weise sind Altersgrenzen<br />

auch in der autonomen Rechtsetzung und Rechtspraxis von Bürgerinnen und Bürgern<br />

und im Bereich der Wirtschaft bekannt. So enthalten etwa die Satzungen zahlreicher gemeinnütziger<br />

Organisationen Altersgrenzen für die Übernahme von Vorstandsaufgaben;<br />

viele private Versicherungsunternehmen wenden Altersgrenzen beziehungsweise altersjustierte<br />

Versicherungsbeiträge an. In der Kreditwirtschaft sind harte und weiche Altersgrenzen<br />

bei der Vergabe von Darlehen bekannt. Im Wohnungseigentumsrecht sind in<br />

Teilungserklärungen, zum Beispiel bei Anlagen des betreuten Wohnens, Altersgrenzen<br />

zur Sicherung altershomogener Wohnformen verbreitet. Auch diese Altersgrenzen tragen<br />

potenziell zu defizitgeprägten oder Segregation befördernden Altersbildern bei, soweit sie<br />

eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit älterer Menschen unterstellen. Auch wenn Altersgrenzen<br />

allein aufgrund versicherungsmathematischer Kalküle gesetzt sind, wirken sie<br />

sich ungünstig auf Teilhabechancen, auf Handlungsoptionen sowie auf Selbstachtung und<br />

Autonomie aus. Insofern sind auch alle Wirtschaftsbereiche aufgerufen, die in ihren selbst<br />

gesetzten Rechtsregeln enthaltenen Altersgrenzen einer Überprüfung zu unterziehen. Die<br />

im Hinblick auf das Alter höchst unterschiedliche Ausgestaltung von allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

verschiedener Versicherungsunternehmen deutet auf Gestaltungsspielräume<br />

hin.<br />

Sowohl im öffentlich-rechtlichen Bereich als auch im Privatrechtsverkehr sind Vergünstigungen<br />

für ältere Menschen bekannt, die überwiegend an Altersgrenzen gebunden sind:<br />

405

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!