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6. Altenbericht

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einer 2002 gegründeten Arbeitsgruppe des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit<br />

und soziale Sicherung und der Behindertenverbände in Deutschland zum Behindertenbegriff.<br />

Eine Streichung der Alterstypik würde – so das Bundesministerium für Arbeit<br />

und Soziales – nahelegen, als Maßstab das Leitbild eines jungen, gesunden Menschen<br />

zu nehmen. Dieses mag eine Akzeptanz von Veränderungen im Alter bedeuten, kann<br />

aber auch vermehrten präventiven und rehabilitativen Bemühungen entgegenstehen.<br />

Eine faktische Leistungsbegrenzung entsteht durch die fehlende Verschränkung von SGB<br />

XI (Soziale Pflegeversicherung) und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen). Dadurch werden pflegebedürftige Menschen im Rehabilitationsrecht diskriminiert.<br />

Pflegebedürftige sind im Sinne des SGB IX immer auch Behinderte. Der Ausschluss<br />

des SGB XI von den Regelungsmechanismen des SGB IX führt dazu, dass Pflegebedürftige<br />

und mit ihnen demenziell Erkrankte faktisch aus dem Rehabilitationsrecht ausgegrenzt<br />

werden (Klie 2009a). Es werden ihnen spezifische Rechte auf eine Koordination<br />

von Leistungen und auf eine einheitliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfes ebenso<br />

vorenthalten wie der Anspruch auf neue Leistungsformen des Rehabilitationsrechts (persönliches<br />

Budget). Auch entfällt faktisch durch die unterschiedlichen Behinderungsbegriffe<br />

(das SGB IX folgt einem ICF-basierten Behinderungsbegriff, das SGB XI einem funktionsbezogenen<br />

Behinderungsbegriff) die Gewährung von teilhabebezogenen Leistungen in<br />

der Pflege (Klie 2009a).<br />

9.3.3 Rehabilitation vor Pflege: Anspruch und systembedingte Hindernisse<br />

Ein zentraler Grundsatz des Sozialgesetzbuches ist „Rehabilitation vor Pflege“. Die damit<br />

verbundene leistungsrechtliche Vorrangstellung der Rehabilitation hat zum Ziel „eine Behinderung<br />

oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen,<br />

ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ (SGB V § 11 Abs.<br />

2). Prinzipiell können ältere Menschen hierzu sowohl eine indikationsspezifische als auch<br />

eine indikationsübergreifende beziehungsweise geriatrische Rehabilitation wahrnehmen.<br />

Eine geriatrische Rehabilitation zielt in der Regel auf über 70-Jährige mit multiplen strukturellen<br />

Störungen bei mindestens zwei behandlungsbedürftigen Erkrankungen. In der<br />

Praxis ist der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ allerdings nicht erfolgreich implementiert;<br />

unter anderem stehen leistungsrechtliche Probleme einer Ausschöpfung der Rehabilitationspotenziale<br />

entgegen. Aus wissenschaftlicher Sicht käme gerade der Fachpflege<br />

eine wesentliche Aufgabe in der Förderung der Rehabilitationspotenziale zu. Die Rehabilitation<br />

sollte deshalb mit der Pflegeversicherung stärker verschränkt werden, in der derzeit<br />

im ambulanten Bereich entsprechende Leistungen nicht anerkannt werden.<br />

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