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6. Altenbericht

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Neben den getrennten Zuständigkeiten wirkt vor allem die Trennung von Finanzierungslast<br />

für Rehabilitationsmaßnahmen einerseits und Nutzeninteressen andererseits einer<br />

Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ entgegen. Solange den gesetzlichen<br />

Krankenkassen durch die Rehabilitationsleistungen lediglich Mehrausgaben<br />

entstehen (die, weil es sich um Ermessensleistungen der Kassen handelt, nicht ausgleichsfähig<br />

sind) und die Pflegekassen keine finanzielle Entlastung nach einer erfolgreichen<br />

Rehabilitation und verminderten Pflegebedürftigkeit erhalten, bestehen keine finanziellen<br />

Anreize für die Kostenträger, die Vorrangstellung der Rehabilitation verstärkt zu<br />

realisieren. Zur Behebung der damit verbundenen Unterversorgung wurde im Jahr 2008<br />

eine „Strafzahlung“ der Krankenkassen an die Pflegekassen bei Verweigerung von Rehabilitationsleistungen<br />

nach § 40 SGB V eingeführt. Dies zeigt eindrucksvoll, dass der Gewährung<br />

angepasster Versorgungsleistungen, wie sie differenzierten Altersbildern entsprechen<br />

würde, komplexe gewachsene strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen<br />

entgegenstehen. Sie können damit einseitige oder undifferenzierte Altersbilder mit prägen<br />

und aufrechterhalten.<br />

9.3.4 Empfehlungen zur Umsetzung: Altersbilder werden thematisiert<br />

Seit einigen Jahren liegen Empfehlungen, Richtlinien und Vereinbarungen zur Rehabilitation<br />

auch für ältere Menschen vor. Als praktische Handlungsanleitungen dienen die von<br />

der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) herausgegebenen indikationsspezifischen<br />

Arbeits- und Praxishilfen. Die Arbeitshilfe zur geriatrischen Rehabilitation<br />

(2006) thematisiert ausdrücklich das Altersbild in Gesellschaft und Medizin. Ihr zufolge<br />

wird die Autonomie und Kompetenz älterer Menschen von der Gesellschaft noch nicht<br />

ausreichend erkannt und Alter(n) mit Gebrechlichkeit in physischer und psychischer Hinsicht<br />

assoziiert. Insbesondere der „Kult der ewigen Jugend“ und die Tabuisierung von<br />

Alter(n) brächten die Gefahr einer „Marginalisierung der medizinischen und psychosozialen<br />

Probleme des alten Menschen“ mit sich (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation<br />

2006: 18). Die Gesellschaft fürchte Krankheit mehr als den Verlust der menschlichen<br />

Würde. Als wesentlich für die Weiterentwicklung der geriatrischen Versorgung wird nicht<br />

nur ein Ausbau der Versorgungsstrukturen gesehen, sondern vor allem auch die Vermittlung<br />

positiver Altersbilder, die Ressourcen und Fähigkeiten älterer Menschen betonen.<br />

Voraussetzungen, Ziele und Inhalte von Rehabilitationsleistungen werden in der Begutachtungs-Richtlinie<br />

„Vorsorge und Rehabilitation“ definiert. Deren Neufassung von 2005<br />

widmet sich erstmals ausführlich der geriatrischen Rehabilitation. Neu aufgegriffen wurde<br />

die Differenzierung zwischen Indikation, der sozialmedizinischen Wertung der Zugangskriterien<br />

für Rehabilitationsleistungen sowie Allokation als die Zuweisung zu den Modalitäten<br />

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