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6. Altenbericht

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Krüger 2002). Insofern wäre es besser, individualisierende oder präventive Schutzvorkehrungen<br />

gegenüber Gefahren, die von älteren Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen<br />

ausgehen, zu ergreifen, als generalisierende Verbote auszusprechen, die der Stigmatisierung<br />

des Alters und damit defizitorientierten Altersbildern Vorschub leisten.<br />

Anders als das deutsche Straßenverkehrsrecht sehen privatrechtliche Verträge bei Autovermietungen<br />

Altersgrenzen vor, die sich überwiegend mit den nationalstaatlichen Regelungen<br />

über Altersgrenzen für Führerscheine decken. In Deutschland existieren keine<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Autovermietung, die Altersbegrenzungen enthalten,<br />

wenngleich offenbar manche Autovermieter an über 80-jährige Menschen keine<br />

Autos mehr vermieten wollen (Igl 2009a). Im Ausland haben auch deutsche ältere Menschen<br />

damit zu rechnen, dass ihnen ab dem 70. Lebensjahr (England) oder ab dem 75.<br />

Lebensjahr (Irland) kein Auto mehr vermietet wird.<br />

11.2.6 Altersgrenzen bei Sozialleistungen<br />

a) Altersgrenzen im Sozialrecht<br />

Auch wenn das deutsche Sozialrecht grundsätzlich altersunspezifisch geregelt ist, kennt<br />

es insbesondere dort, wo es im Zusammenhang mit der Beschäftigungsförderung und der<br />

Rentensicherung steht, eine Reihe von Regelungen, die einerseits besondere Berechtigungen<br />

auf Förderung enthalten, andererseits die älteren Menschen von Leistungen ausschließen<br />

und Schutzrechte einschränken (Übersicht 11.9). So sieht etwa § 3 Abs. 2a<br />

SGB II vor, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben,<br />

unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Die Förderungsdauer<br />

gemäß § 267 Abs. 3 SGB III wird auf bis zu 36 Monate verlängert (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen).<br />

Gemäß § 434r Abs. 1 SGB III wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />

für ältere im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verlängert<br />

(ab dem 50. Lebensjahr auf 15 Monate, ab dem 58. Lebensjahr auf 24 Monate).<br />

Einige Sozialleistungen im Kontext der Beschäftigungsförderung werden älteren Menschen<br />

vorenthalten, etwa Ansprüche auf den Existenzgründungszuschuss gemäß § 421<br />

Abs. 2 SGB III (nur bis zum 65. Lebensjahr). Auch wird der Kündigungsschutz für Menschen<br />

mit Behinderung, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, dann erleichtert, wenn<br />

ihnen eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen aufgrund eines Sozialplans<br />

zustehen (§ 90 SGB IX). Die vielfältigen sozialrechtlichen Regelungen, die sich zum<br />

Teil auch auf die Beitrittsberechtigung oder Verpflichtung zu einer gesetzlichen oder sozialen<br />

Pflichtversicherung beziehen, reflektieren einerseits die möglichen Belastungen für<br />

die Versicherung und andererseits den Vorteil beziehungsweise die Belastung für die potenziell<br />

Versicherungspflichtigen. Die Regelungen reagieren auch auf arbeitsmarktpoliti-<br />

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