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6. Altenbericht

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wird durch das Recht und die Rechtspraxis ein altersspezifisches Behinderungsbild geprägt,<br />

das sich auf die personenbezogenen Hilfe- und Unterstützungsbedarfe konzentriert;<br />

im Fokus steht dann nicht (wie auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der<br />

Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF) die Differenzierung zwischen<br />

Schädigung, Funktionsfähigkeiten und Teilhabefragen, die die spezifische Behinderungsund<br />

Bedarfssituation älterer Menschen in den Blick nimmt. Die höheren Leistungsniveaus<br />

in der Eingliederungshilfe bei jüngeren Behinderten stehen in einem deutlichen Kontrast<br />

zu denen etwa von Menschen mit Demenz mit hohem Unterstützungsbedarf. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />

verschleiert insbesondere in Verbindung mit seinen leistungsrechtlichen<br />

Ergänzungen für Personen mit „eingeschränkter Alterskompetenz“ (§ 45a SGB XI)<br />

den Umstand, dass es sich bei diesen Menschen um Menschen mit Behinderung handelt.<br />

Er steht damit auch einer Sichtweise entgegen, die den Teilhabeaspekt in den Vordergrund<br />

rückt.<br />

11.2.7 Rechtliche Maßstäbe für Altersgrenzen<br />

Insbesondere aus europarechtlichen Vorschriften, aber auch aus dem allgemeinen<br />

„Gleichheitssatz“ des Artikel 3 Abs. 3 GG leitet sich die besondere Legitimationsbedürftigkeit<br />

für Altersgrenzen und mit ihnen verbundene Altersdiskriminierungen ab. Anders als<br />

andere nationale Rechtsordnungen, etwa Artikel 8 Abs. 2 Schweizer Verfassung, kennt<br />

das Grundgesetz keine besondere Akzentuierung des Alters als einem besonders beachtlichen<br />

Diskriminierungstatbestand. Bei den speziellen Diskriminierungsverboten, die in<br />

Artikel 3 Abs. 3 GG aufgeführt sind, ist die Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht<br />

genannt. Jedoch kennen die Verfassungen einiger Bundesländer das Alter als Gegenstand<br />

von Programmsätzen, etwa die Verfassung des Landes Brandenburg. Gleichwohl ist<br />

auch ohne besondere Akzentuierung das Alter unter dem Aspekt der Gleichbehandlung<br />

als potenzielle Diskriminierung relevant, wobei nicht jede Altersgrenze als Altersdiskriminierung<br />

zu werten ist, sofern sie auf einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung<br />

bei gleichzeitiger Verhältnismäßigkeit der Regelung beruht.<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen<br />

des Alters zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG. Es enthält eine Reihe von<br />

Rechtfertigungsgründen, die sich auch auf Benachteiligungen wegen des Alters beziehen,<br />

so sie denn objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, § 10<br />

AGG. Dies gilt sowohl für das Benachteiligungsverbot von Beschäftigten als auch im Zivilrechtsverkehr,<br />

wo die versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertungen unter<br />

Einbeziehung des Aspektes Lebensalter als sachlich gerechtfertigt besonders benannt<br />

werden, § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG.<br />

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