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6. Altenbericht

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ende Finanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen (bei Rehabilitationserfolgen werden<br />

niedrigere Pflegestufen wirksam) wurde im Pflegeweiterentwicklungsgesetz thematisiert:<br />

Es wurde ein altersunspezifischer Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen<br />

eingeräumt (§ 40 SGB V Abs. 3), wobei im Begründungstext die geriatrische<br />

Rehabilitation explizit genannt wird (siehe Kapitel 10 in diesem Bericht). Hinzu kommen<br />

Reglungen, mit denen Prävention und Rehabilitation zur Verhinderung und Minderung von<br />

Pflegebedürftigkeit gefördert werden sollen, mit denen das Streben älterer Menschen auf<br />

Selbstbestimmung, Teilhabe und Lebensqualität unterstützt werden soll, mit denen Pflege<br />

und Rehabilitation durch Pflegeberatung vernetzt werden sollen. Diese gesetzlichen Regelungen<br />

sollen das Gesundheitssystem stärker an den spezifischen Bedürfnissen chronisch<br />

kranker und behinderter (älterer) Menschen ausrichten.<br />

Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit werden in der Rehabilitation anhand der<br />

ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) beurteilt. Mit der<br />

Berücksichtigung vorhandener Ressourcen und des Lebensumfeldes erlaubt die ICF eine<br />

differenziertere Beurteilung als das vorherige defizitorientierte Krankheitsfolgenmodell<br />

(ICIDH). Mit der ICF können sowohl ein positives oder ein negatives Funktions- und Strukturbild<br />

als auch ein positives oder negatives Aktivitäts- und Teilhabebild einschließlich der<br />

relevanten Kontextfaktoren beschrieben werden. Kontextfaktoren berücksichtigen personenbezogene<br />

Faktoren (z. B. Lebensführung, Bildung, Geschlecht, Alter) sowie den Lebenshintergrund<br />

eines Menschen, der sich sowohl förderlich als auch hemmend auf den<br />

Rehabilitationsprozess auswirken kann (z. B. Arbeitsplatz, häuslicher Bereich, formelle<br />

und informelle Strukturen). Bislang sind die personenbezogenen Faktoren aufgrund der<br />

schwierigen Operationalisierbarkeit und aufgrund von Forschungsdefiziten allerdings nicht<br />

klassifiziert. Den Anwendern und Anwenderinnen der ICF ist es freigestellt, entsprechende<br />

Hintergrundinformationen bei der Begutachtung zu berücksichtigen. Das Alter scheint<br />

bei der Anwendung der ICF eher eine untergeordnete Rolle zu spielen (Lux, Patzelt und<br />

Schneider 2009). Aufgrund ihrer umfassenden Betrachtung des körperlichen und psychosozialen<br />

Bereichs eignet sich die auf einem differenzierten bio-psychosozialen Krankheitsmodell<br />

basierende ICF besonders auch für ältere Menschen. Sie impliziert und unterstützt<br />

– in der konkreten Auseinandersetzung – differenzierte Altersbilder.<br />

In der Realität bestehen derzeit Diskrepanzen zwischen dem Behinderungsbegriff der ICF<br />

und dem SGB IX. Während nach der ICF jede Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit<br />

als Behinderung definiert wird und das Lebensalter eine untergeordnete Rolle spielt,<br />

liegt Behinderung nach dem SGB IX dann vor, wenn eine länger als sechs Monate währende<br />

Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand besteht. Dieser Dissens<br />

bezüglich des alterstypischen Zustands und des zeitlichen Aspekts ist Gegenstand<br />

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