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6. Altenbericht

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11.1 Altersgrenzen<br />

Zunächst wird dargestellt, wie Altersgrenzen grundsätzlich gestaltet sein können und welche<br />

grundsätzlichen Funktionen Altersgrenzen haben können.<br />

11.1.1 Arten von Altersgrenzen<br />

Altersgrenzen lassen sich in verschiedener Weise typisieren (Igl 2009a).<br />

(1) Man kann erstens harte von weichen Grenzen unterscheiden. Bei harten Altersgrenzen<br />

wird ein bestimmtes kalendarisches Alter, eine Zahl, benannt. Bei weichen<br />

Altersgrenzen wird in der Rechtspraxis an das höhere Lebensalter zum Beispiel<br />

eine Überprüfung der Darlehenswürdigkeit (im Bankenwesen) oder der Leistungsfähigkeit<br />

(in der Arbeitswelt) geknüpft, ohne dass eine bestimmte Alterszahl<br />

eine regelhafte Rechtsfolge auslöst.<br />

(2) Zweitens lassen sich positive von negativen Altersgrenzen unterscheiden. Positive<br />

Altersgrenzen sind für die Betroffenen mit einem rechtlichen Vorteil, negative Altersgrenzen<br />

mit einer Belastung verbunden. Das Ende der Wehrpflicht (Vollendung<br />

des 45. Lebensjahrs) und der Wehrpflicht im Spannungsfall (Vollendung des<br />

60. Lebensjahrs) dürfte in der Regel als positiv empfunden werden, potenziell aber<br />

nicht von allen Bürgerinnen und Bürgern. Die mit der Regelaltersgrenze im Renten-<br />

und Beamtenrecht verbundenen Regelungen können als positiv und als negativ<br />

empfunden werden: einmal als Berechtigung, Ruhestandsbezüge zu erhalten<br />

und von der Arbeitsverpflichtung befreit zu sein, andererseits aber auch als Ausschluss<br />

aus der Arbeitswelt mit einem relativen „Arbeitsverbot“. Die Wirkungen von<br />

Altersgrenzen sind also bei den Bürgerinnen und Bürgern je nach der individuellen<br />

Deutung und Lebenslage positiv oder negativ.<br />

(3) Dies verweist drittens auf den ein- oder zweidimensionalen Charakter von Altersgrenzen.<br />

Wirkt eine Altersgrenze nur befreiend (Ende der Wehrpflicht) oder nur<br />

belastend (Ausschluss von der Wählbarkeit als Bürgermeister und Bürgermeisterin),<br />

ist sie als eindimensional zu bezeichnen. Verbinden sich mit einer Altersgrenze<br />

sowohl Berechtigungen als auch Belastungen, lässt sie sich als zweidimensional<br />

interpretieren. Die zweidimensionale Wirkung entfaltet sich zum Teil erst aus<br />

dem Zusammenwirken unterschiedlicher Rechtsregeln. Zum Beispiel ist die Regelaltersgrenze<br />

im Rentenrecht nicht automatisch mit dem Ende der Erwerbsarbeit<br />

verbunden. Bei Arbeits- und Tarifverträgen, die das Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbinden, wirkt die Alters-<br />

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