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6. Altenbericht

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der Leistungserbringung. Prinzipiell spielt das Alter bei der Begutachtung keine Rolle. Im<br />

Vordergrund steht vielmehr die Identifikation von Beeinträchtigungen und Ressourcen<br />

nach der ICF. Zentrale Kriterien sind die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit<br />

und die Rehabilitationsprognose.<br />

Besonderheiten ergeben sich für die geriatrische Rehabilitation. Zur Gewährung muss ein<br />

Mindestalter von 70 Jahren vorliegen, von dem jedoch in begründeten Ausnahmen abgewichen<br />

werden kann. Einbezogen werden können seit kurzem auch Personen mit Pflegebedürftigkeit.<br />

Bei der Rehabilitationsfähigkeit der geriatrischen Rehabilitanden wird im<br />

Gegensatz zu indikationsspezifischen Rehabilitanden von einer herabgesetzten körperlichen,<br />

psychischen oder geistigen Belastbarkeit sowie einer größeren Hilfsbedürftigkeit<br />

ausgegangen. Es werden deshalb niedrigschwelligere Einschlusskriterien als bei indikationsspezifischer<br />

Rehabilitation angelegt.<br />

9.3.5 Zugang und Inanspruchnahme: Die Rolle von Altersbildern bei der<br />

Leistungsgewährung<br />

Nach Daten der Deutschen Rentenversicherung ist seit 2000 die Anzahl der Reha-<br />

Anträge und der Bewilligungen gestiegen. Wegen der anwachsenden Zahl älterer Erwerbspersonen<br />

wird in den kommenden Jahren ein weiterer Anstieg der Inanspruchnahme<br />

erwartet. In der Altersgruppe der über 60-Jährigen ist bereits in diesem Jahrzehnt eine<br />

kontinuierliche Zunahme der stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation der<br />

Deutschen Rentenversicherung zu verzeichnen. Die Inanspruchnahme von Rehabilitation<br />

und eine adäquate rehabilitative Versorgung kann auch durch Altersbilder und Vorstellungen<br />

über Autonomie und Abhängigkeiten sowie über die Veränderungsfähigkeit im Alter<br />

beeinflusst werden. Negative Altersbilder können dazu führen, dass eine Rehabilitationsbedürftigkeit<br />

nicht erkannt und Rehabilitationsangebote und Rehabiltationspotenziale nicht<br />

ausgeschöpft werden (Seger u. a. 2008).<br />

Eine mögliche Barriere für den Zugang zur Rehabilitation bilden die in der Rehabilitations-<br />

Richtlinie dargelegten, aus fachlicher Sicht begrüßenswerten Anforderungen an die Qualifikation<br />

der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen. Diese setzen eine Bereitschaft der<br />

Ärzte und Ärztinnen voraus, sich intensiv mit Fragen der Rehabilitation auseinanderzusetzen.<br />

Ärzte und Ärztinnen dürfen eine medizinische Rehabilitation zulasten der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung nur dann verordnen, wenn sie über eine einschlägige Zusatzqualifikation<br />

oder über entsprechende Erfahrungen verfügen. Liegt ein entsprechender<br />

Nachweis nicht vor, müssen Patienten und Patientinnen an einen Kollegen oder eine Kollegin<br />

verwiesen werden. Dies kann zu einem verzögerten Zugang zu rehabilitativen Maßnahmen<br />

führen oder gar eine Leistungseinschränkung bedeuten. Im April 2008 verfügten<br />

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