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6. Altenbericht

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Zusätzlich wird ein einkommensunabhängiger Beratungsanspruch in § 71 SGB XII verankert.<br />

Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in den 1970er Jahren, als sich die Altenhilfe zu einem eigenständigen<br />

Politikfeld entwickelte (Naegele und Gerling 2007). Damals gab es erste<br />

kommunale Altenhilfeplanungen, verbunden mit der Ermittlung von Richtwerten und Bedarfszahlen<br />

für Angebote der offenen, ambulanten und stationären Altenhilfe. Im Vordergrund<br />

stand zunächst die Gestaltung von Lebenslagen und Lebenssituationen älterer<br />

Menschen durch Unterstützung und Hilfe. Dieses eher fürsorgerische Paradigma der Altenhilfe<br />

wurde später abgelöst durch das Paradigma der Selbsthilfe, der Eigenverantwortlichkeit<br />

und schließlich durch die Betonung der Bedeutung bürgerschaftlichen Engagements<br />

älterer Menschen, das in einer leichten Revision des § 71 SGB XII inzwischen auch<br />

Eingang in die Altenhilfevorschrift gefunden hat. Die Vorschrift stand bei ihrer Einführung<br />

im Zusammenhang mit einer relativ hohen Beteiligung älterer Menschen am Bezug von<br />

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz.<br />

Alter wurde als allgemeine Lebenslage in den Blick genommen, dabei wurde berücksichtigt<br />

und unterstellt, dass sich (fast) alle älteren Menschen hinsichtlich des Wohnens, der<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung, der gesundheitlichen Situation und der sozialen Kontakte<br />

in einer besonderen Lebenslage befinden. Die damit verbundenen Probleme sollten<br />

durch die Altenhilfe abgemildert werden, die konzeptionell auf den Erhalt der Selbstständigkeit<br />

älterer Menschen und auf ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgerichtet<br />

sein sollte. Die Altenhilfe richtete sich nicht nur an Einkommensschwache, sondern an<br />

alle „Alten“.<br />

Eine insgesamt konsistente Altenhilfepolitik hat sich aus der Vorschrift des § 71 SGB XII<br />

nicht entwickelt. Die Vorschrift ist hinsichtlich des zugrundeliegenden Altersbildes ambivalent:<br />

Sie sieht einen besonderen Schutzbedarf und lebenslagespezifische Probleme, geht<br />

aber gleichzeitig vom Leitbild der Selbstständigkeit und der Aktivität älterer Menschen<br />

aus. Leistungsrechtlich fristet die Vorschrift des § 71 SGB XII ein Nischendasein mit einer<br />

höchst unterschiedlichen Anwendungspraxis (Klie 1993).<br />

Nur etwa 0,5 Prozent aller Empfänger und Empfängerinnen von Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

im Rahmen der Sozialhilfe erhalten Altenhilfe (Münder u. a. 2008: § 71 Rz 8).<br />

Die Aufgabe, die Selbsthilfe älterer Menschen zu fördern und Aktivitäts- und Kompetenzpotenziale<br />

älterer Menschen zu unterstützen, wird vielfach nicht als Aufgabe der Altenhilfe<br />

interpretiert, sondern wird als allgemeine Aufgabe der Daseinsvorsorge beziehungsweise<br />

als so genannte freiwillige Aufgabe der Kommunen wahrgenommen. Dies entspricht einerseits<br />

den kommunalpolitischen Überzeugungen und Politikansätzen, die das Thema<br />

Alter als eine Querschnittsaufgabe interpretieren, die alle kommunalen Politikbereiche<br />

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