20.07.2013 Aufrufe

6. Altenbericht

6. Altenbericht

6. Altenbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ten wünschen sich aber auch die Gesamtverantwortung der Einrichtung und begeben sich<br />

in die versprochene Sicherheit des Heimes. Hier zeigen sich unterschiedliche Selbstbilder<br />

älterer Menschen mit größer oder geringer ausgeprägten Sicherheitserwartungen. Nach<br />

der Föderalismusreform wurde das Heimrecht den Ländern übertragen. Die neuen Landesgesetze<br />

folgen weitgehend der Tradition des alten Heimgesetzes und bestimmen überwiegend<br />

allein den Umstand, dass ältere Menschen in Einrichtungen aufgenommen<br />

werden, als Auslöser für die Anwendung der landesrechtlichen „Heimgesetze“. 24 Das gilt<br />

nicht für das Land Schleswig-Holstein sowie für das Land Brandenburg, die in ihren Landesgesetzen<br />

jeweils die Anwendung des Gesetzes von der Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit<br />

der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig machen. Hier zeigt sich ein<br />

Differenzierungsprozess hinsichtlich des unterstellten Schutzbedarfs für ältere Menschen<br />

gegenüber der bislang generalisierenden Perspektive.<br />

11.3.2 Altenhilfe<br />

Das deutsche Sozialrecht kennt eine Sondervorschrift, die sich in besonderer Weise auf<br />

ältere Menschen bezieht, ohne eine Altersgrenze vorzusehen. Dabei handelt es sich um<br />

§ 71 SGB XII: Altenhilfe. Nach dieser Vorschrift werden älteren Menschen – neben den<br />

Leistungen nach den übrigen Bestimmungen des Sozialhilferechts – zusätzliche Leistungen<br />

gewährt. Diese zusätzlichen Leistungen sollen dazu beitragen, Schwierigkeiten, die<br />

durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern; außerdem sollen<br />

sie älteren Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen<br />

(§ 71 Abs. 1 SGB XII). Im Gesetz werden beispielhaft Leistungen erwähnt, die in<br />

besonderer Weise in Betracht kommen. Dazu gehören<br />

• Leistungen, die zum gesellschaftlichen Engagement beitragen,<br />

• Leistungen zur Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen<br />

älterer Menschen entspricht,<br />

• Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,<br />

der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen älterer<br />

Menschen dienen,<br />

• aber auch Leistungen, die älteren Menschen den Kontakt mit nahe stehenden Angehörigen<br />

und anderen Personen ermöglichen (§ 71 Abs. 2 SGB XII).<br />

24 Kaum eines der Landesgesetze trägt im Titel noch den Begriff „Heim“. Vielmehr ist programmatisch<br />

von Wohnen und Teilhabe, von Wohn- und Pflegequalität und von Selbstbestimmungsstärkung<br />

die Rede. Auch hier drückt sich ein neues Bild von Wohnen und Pflege aus.<br />

398

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!