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6. Altenbericht

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grenzen bei öffentlichen Ehrenämtern sind Einzelfälle, in denen die wiederholte Kandidatur<br />

von altgedienten Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen politisch verhindert<br />

werden sollte. Es stehen also nicht immer nur allgemeine, sondern manchmal auch ganz<br />

„fallspezifische“ Überlegungen hinter den gesetzlichen Ausschlussregelungen.<br />

Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen ist die Situation uneinheitlich. Während das<br />

GVG auf Altersobergrenzen generell verzichtet, wenn es um die Bestellung ehrenamtlicher<br />

Richter oder Richterinnen geht und nur gesundheitliche Gründe als Ausschlussgrund<br />

für die Bestellung kennt (§ 33 Nr. 4 GVG), ist das Schöffen- beziehungsweise Schöffinnenamt<br />

an eine Altersobergrenze von 70 Jahren gebunden: Ab diesem Zeitpunkt gelten<br />

Personen als für dieses Amt ungeeignet, auf individuelle gesundheitliche Gründe kommt<br />

es dann nicht mehr an. In der Sozial-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

finden sich keine Altersobergrenzen, jedoch Altersgrenzen, in denen ein Ablehnungsrecht<br />

für die Berufung besteht (§ 22 Abs. 1, 6 FGO).<br />

Übersicht 11.6: Altersgrenzen bei Ehrenämtern<br />

Norm Berufstand /<br />

Funktion<br />

Altersgrenze<br />

§ 33 GVG Schöffen und Ab Vollendung des 70. Lebensjahres soll keine Beru-<br />

Schöffinnen<br />

fung mehr stattfinden.<br />

§ 1786 BGB Vormundschaftsübernahme<br />

§ 28 ZSKG Hilfe leisten in Katastrophenfällen<br />

§ 20 FGO, §<br />

23 VwGO<br />

Berufung zum ehrenamtlichenRichter<br />

bzw. zur ehrenamtlichen<br />

Richterin<br />

§ 24 ArbGG Ehrenamtlicher<br />

Richter bzw. ehrenamtliche<br />

Richterin<br />

§ 2 ASG militärische Verteidigung<br />

oder Schutz<br />

der Zivilbevölkerung<br />

Quelle: Eigene Darstellung.<br />

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann eine Vormundschaftsübernahme<br />

abgelehnt werden.<br />

Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres können<br />

Männer und Frauen im Verteidigungsfall verpflichtet<br />

werden, Hilfe zu leisten.<br />

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Berufung<br />

abgelehnt werden.<br />

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann das<br />

Amt abgelegt werden.<br />

Frauen können bis zum 55. Lebensjahr im zivilen Sanitäts-<br />

oder Heilwesen oder in der militärischen Lazarettorganisation<br />

eingesetzt werden.<br />

Manchmal gibt es Altersgrenzen in Satzungen von Vereinen und Genossenschaften. So<br />

können etwa nach der Satzung des europäischen Sportbundes (Fassung vom 9.12.2006)<br />

zu Präsidiumsmitgliedern Personen nur dann gewählt werden, wenn sie zum Zeitpunkt<br />

der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Gleiche gilt für den ADAC.<br />

Altersgrenzen in Vereinen sind jedoch eher die Ausnahme. Vereinzelt finden sich Alters-<br />

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