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6. Altenbericht

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grenzen hinsichtlich der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, zum Beispiel in der<br />

Telefonseelsorge (60 Jahre) oder bei den Grünen Damen (80 Jahre) (Igl 2009a).<br />

11.2.3 Selbstständige Berufe und Altersgrenzen<br />

Für bestimmte selbstständige Tätigkeiten, bei denen Gefährdungspotenzial für das Gemeinwohl<br />

angenommen wird, gibt es Altersgrenzen. Bei Notaren und Notarinnen erlischt<br />

das Amt mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 47 Nr. 1, § 48a BNotO). Für Ärzte und<br />

Ärztinnen gibt es keine standesrechtlichen Altersgrenzen, nur solche aus dem Vertragsarztrecht<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis Ende September 2008 galt hier als<br />

Altersgrenze das Erreichen des 68. Lebensjahres (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V). Bei einer<br />

ärztlichen Unterversorgung in einer bestimmten Region galt diese Altersgrenze nicht (§ 95<br />

Abs. 7 Satz 8 SGB V in Verbindung mit § 100 SGB V). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung<br />

der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung sind die altersbegrenzenden<br />

Vorschriften für Ärzte und Ärztinnen aufgehoben worden. Altersgrenzen sind<br />

auch für Hebammen geregelt (§ 29 HebG): Deren Niederlassungserlaubnis erlischt mit<br />

Vollendung des 70. Lebensjahres. Diese Regelung hat auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

beschäftigt, das bereits 1956 die Feststellung traf, sie verstoße nicht gegen das<br />

Grundgesetz: Die Altersgrenze für Hebammen beuge Schadensfällen für Mutter und Kind<br />

vor und sei deshalb von öffentlichem Interesse. 12<br />

Altersgrenzen gibt es auch für Sachverständige, etwa im Bereich der Industrie- und Handelskammer:<br />

Hier sind Altersgrenzen von 68 beziehungsweise 65 Jahren üblich (Igl<br />

2009a). Auch bundes- und landesrechtliche Bestimmungen sehen Altersgrenzen für die<br />

Bestellung von Sachverständigen vor. Auf diese Weise sollen unter anderem „altersbedingten<br />

Fehlleistungen vorgebeugt werden“ und das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit<br />

und damit die Glaubwürdigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen erhalten werden<br />

13 , so der VGH Mannheim in einer Entscheidung zu § 36 Abs. 3 Nr. 1 GewO. Für Prüfingenieure<br />

und Prüfingenieurinnen gilt eine Altersgrenze von 70 Jahren (Igl 2009a).<br />

Wenn Altersgrenzen für selbstständige Berufe aufgestellt werden, werden sie in der Regel<br />

mit einem besonderen Gefährdungspotenzial bei Fehlleistungen älterer Menschen begründet.<br />

Dieses Argument tritt jedoch zurück, wenn in den Berufen ein Fachkräftemangel<br />

auftritt und die Kompetenz auch älterer Menschen (wieder) stärker gefragt ist.<br />

12 Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 03.05.1956, Az I C 172.53.<br />

13 Zum Beispiel VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1991, 193.<br />

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