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6. Altenbericht

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11.2 Felder von Altersgrenzen<br />

Altersgrenzen finden sich in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. So werden<br />

etwa in Politik und Gesellschaft bestimmte Ämter an Mindestaltersgrenzen gebunden<br />

(Bundespräsident bzw. Bundespräsidentin), Ehrenämter mit oberen Altersgrenzen versehen<br />

(Schöffen bzw. Schöffinnen) und auch freiwilliges Engagement über Altersgrenzen<br />

„reguliert“. In der Erwerbsarbeit spielt das Renteneintrittsalter eine zentrale Rolle. Bei<br />

selbstständig Erwerbstätigen existieren Altersgrenzen in der Regel nicht, mit wenigen<br />

Ausnahmen etwa bei Notaren und Notarinnen. Hier wie bei Altersgrenzen für bestimmte<br />

Berufe stellt der Schutz Dritter die Legitimation für die Altersgrenze dar, etwa bei bestimmten<br />

Beamtengruppen bei der Polizei, Soldaten und Soldatinnen, Angehörigen der<br />

Feuerwehr, aber auch Notaren und Notarinnen (nicht allerdings bei Rechtsanwälten und<br />

Rechtsanwältinnen) (Igl 2009a). Bei Berufen mit einem hohen Belastungspotenzial gelten<br />

niedrigere als die üblichen Altersgrenzen, wenn es um den Bezug von Altersersatzeinkommen<br />

geht: Hier dienen sie dem Schutz der „Älteren“.<br />

Von größter Relevanz sind Altersgrenzen in Tarifverträgen. Gerade diese wirken in hohem<br />

Maße limitierend, was die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit in Betrieben und Branchen<br />

anbelangt. Anders als das Arbeitsrecht im engeren Sinne enthalten sie faktisch Arbeitsverbote<br />

bei Erreichen der dort geregelten Altersgrenzen.<br />

Altersgrenzen finden sich auch hinsichtlich der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen,<br />

sei es im Bereich der Arbeitsförderung (begünstigend hinsichtlich der Bezugsdauer<br />

des Arbeitslosengeldes gemäß § 127 Abs. 2 SGB III, eines Eingliederungshilfezuschusses<br />

für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß § 267 SGB III). Allgemein<br />

ist das deutsche Sozialleistungsrecht allerdings altersunspezifisch ausgerichtet, mit<br />

Ausnahme der Rentenversicherung, der Grundsicherung im Alter sowie der Altenhilfe<br />

gemäß § 71 SGB XII. Auch die für typische Risiken des hohen Alters eingeführte Pflegeversicherung<br />

ist in ihrer Regelungstechnik altersunabhängig ausgestaltet. Das Gleiche gilt<br />

für das Krankenversicherungsrecht, auch wenn über die Einführung von chronologischen<br />

Altersgrenzen zur Leistungsbegrenzung diskutiert wird (Kaufmann 2008). Während das<br />

Zivilrecht hinsichtlich der Altersgrenzen im höheren Lebensalter altersneutral ausgestaltet<br />

ist, gilt dies nicht für den Privatrechtsverkehr. Hier finden sich insbesondere im Versicherungswesen<br />

weiche und harte Altersgrenzen, die den Abschluss entsprechender Versicherungen<br />

ausschließen oder erschweren. Es finden sich allerdings auch begünstigende<br />

Altersgrenzen im Privatrechtsverkehr, etwa bezogen auf Rabatte oder Flugtarife, die ab<br />

dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden können.<br />

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