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6. Altenbericht

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Eine Sonderform stellt hierbei die mobile Rehabilitation als aufsuchende Versorgungsform<br />

für multimorbide Patienten und Patientinnen mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen<br />

und einem komplexen Hilfebedarf dar. Mit dieser seit 2007 gesetzlich verankerten Leistung<br />

im SGB V sollen die Rehabilitationschancen einer bis dahin unterversorgten Zielgruppe<br />

erhöht werden.<br />

Auch wenn die Entwicklung geriatrischer Rehabilitationseinrichtungen in den vergangenen<br />

30 Jahren stark gefördert wurde, kann von einer flächendeckenden Versorgung keine<br />

Rede sein. Von den im Jahr 2003 bundesweit vorgehaltenen geriatrischen Versorgungseinrichtungen<br />

sind leistungsrechtlich über zwei Drittel dem Krankenhausbereich und weniger<br />

als ein Drittel dem Rehabilitationsbereich zugeordnet. Der Anteil geriatrischer Rehabilitationsbetten<br />

in stationären Rehabilitationseinrichtungen betrug im Jahr 2007 lediglich<br />

3,8 Prozent.<br />

Zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Menschen und zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten<br />

Versorgung sind optimierte Versorgungsstrukturen und eine verbesserte<br />

Qualifikation der im Gesundheitswesen tätigen Professionellen erforderlich. Ältere Patienten<br />

und Patientinnen brauchen oft eine andere Therapiedichte als jüngere Menschen, das<br />

Reha-Konzept sollte entsprechend angepasst werden. Die derzeitige Rehabilitationsregelung<br />

führt faktisch zu einer weitgehend starren und einheitlichen Drei-Wochen-Frist, auch<br />

wenn eine Verlängerung der Leistung aus dringenden medizinischen Gründen möglich ist<br />

(§ 40 Abs. 3 SGB V). Eine flexible Rehabilitationsdauer entsprechend den Erfordernissen<br />

besteht nicht.<br />

9.3.2 Leitbild und ICF-Klassifikation: Chance für ein differenziertes<br />

Altersbild?<br />

Die erstmalige Bündelung der gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation im SGB IX<br />

(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) leitete im Jahr 2001 zugleich einen<br />

Paradigmenwechsel ein. An die Stelle der Fürsorge trat – für jüngere wie für ältere Menschen<br />

– das Leitbild der Selbstbestimmung und Teilhabe. Damit verbunden ist die Abkehr<br />

von einem defizitorientierten Modell hin zu einem Verständnis, dass sich stärker an Ressourcen<br />

und an Partizipation orientiert.<br />

Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wurde in Entsprechung zum Grundsatz „Rehabilitation<br />

vor Rente“ schon früh sowohl im SGB V (§ 11 SGB V) als auch im SGB XI verankert<br />

(§§ 3, 5, 6, 32 SGB XI), allerdings nur zögerlich umgesetzt (Klie 2009a). Die mangelnde<br />

Umsetzung dieses Grundsatzes wurde im Rahmen der Gesundheitsreform 2007<br />

aufgegriffen, bei der die (geriatrische) Rehabilitation von einer Ermessens- zu einer<br />

Pflichtleistung umdefiniert wurde. Die auf „rehabilitationsfeindlichen“ Pflegestufen basie-<br />

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